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Document 31987R4136

Verordnung (EWG) Nr. 4136/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtpferden zur Unterposition 0101 19 10 der Kombinierten Nomenklatur

ABl. L 387 vom 31.12.1987, p. 60–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994; Aufgehoben durch 393R2454

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/4136/oj

31987R4136

Verordnung (EWG) Nr. 4136/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtpferden zur Unterposition 0101 19 10 der Kombinierten Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 387 vom 31/12/1987 S. 0060 - 0062


VERORDNUNG (EWG) Nr. 4136/87 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 1987

zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtpferden zur Unterposition 0101 19 10 der Kombinierten Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3529/87 (3), ist der Gemeinsame Zolltarif auf der Grundlage des Abkommens vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung von Waren in die Zolltarife aufgestellt worden.

Auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2055/84 (5), sind in der Verordnung (EWG) Nr. 485/79 der Kommission (6) die Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtpferden zur Tarifstelle 01.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs geregelt worden.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 aufgehoben und durch die neue zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Kombinierte Nomenklatur), die sich auf das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren stützt, ersetzt worden. Mit ihr wurde auch die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 aufgehoben. Es ist daher zur Klarstellung zweckmässig, die Verordnung (EWG) Nr. 485/79 durch eine neue Verordnung mit der neuen Nomenklatur und der neuen Rechtsgrundlage zu ersetzen.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 gehören Schlachtpferde zur Unterposition 0101 19 10 der Kombinierten Nomenklatur. Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen. Um eine einheitliche Anwendung des Schemas und der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Vorschriften zur Festlegung dieser Voraussetzungen zu erlassen.

Da bei der Schlachtung von eingeführten Pferden ein erheblicher Zollvorteil entsteht, ist es angebracht:

1. den Einführer zu verpflichten, darauf zu achten, daß die Pferde geschlachtet werden, und sicherzustellen, daß gegebenenfalls der Unterschiedsbetrag der Zölle, der sich bei der Anwendung der Unterposition 0101 19 90 der Kombinierten Nomenklatur gegenüber der Unterposition 0101 19 10 der Kombinierten Nomenklatur ergibt, entrichtet wird;

2. die Pferde zu kennzeichnen, so daß ihre Identität ohne Unterbrechung vom Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr an bis zu ihrer Schlachtung verfolgt werden kann;

3. den Transport der Pferde zwischen dem Zollamt und dem Schlachthaus in ordnungsgemäß verschlossenen Beförderungsmitteln erfolgen zu lassen;

4. den Nachweis der Schlachtung nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen zu fordern.

Bis die tierärztlichen Bestimmungen für Schlachtpferde auf Gemeinschaftsebene harmonisiert sind, werden diese Pferde praktisch nicht von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht. Unter diesen Umständen wird es nicht für erforderlich gehalten, besondere Vorschriften für das Verbringen dieser Pferde von einem Mitgliedstaat in einen anderen vorzusehen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zulassung von Schlachtpferden zur Unterposition 0101 19 10 der Kombinierten Nomenklatur unterliegt den in den Artikeln 2 bis 7 festgesetzten Voraussetzungen.

Artikel 2

(1) Jedes Pferd muß im Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einer für die zuständigen Behörden zufriedenstellenden Weise durch eine deutlich lesbare Markierung gekennzeichnet sein. Diese Markierung erfolgt durch mittels Schere oder anderweitig durchgeführtes Entfernen der Haare auf der linken Schulter und muß das Zeichen "X" als Hinweiszeichen, daß das Pferd zum Schlachten bestimmt ist, und eine Nummer zum Feststellen der Nämlichkeit des Pferdes vom Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bis zum Schlachten enthalten.

Diese Kennzeichnung kann vor oder im Zuge der Überführung der Pferde in den zollrechtlich freien Verkehr stattfinden.

(2) Die Markierungsangaben sind in der Anmeldung zur Überführung der Pferde in den zollrechtlich freien Verkehr aufzuführen. Eine Durchschrift dieser Anmeldung, die die Pferde begleitet, ist der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Behörde zuzustellen.

Artikel 3

(1) Nach Erledigung der Zollförmlichkeiten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr müssen die Pferde unmittelbar mit Beförderungsmitteln, die - unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die Verletzung oder notwendige Erneuerung von Verschlüssen - ordnungsgemäß durch die zuständige Behörde verschlossen worden sind, zu einem von den zuständigen Behörden anerkannten Schlachthaus befördert und geschlachtet werden.

(2) Beim Eintreffen im Schlachthaus ist das Entfernen der Verschlüsse vom Beförderungsmittel und das Entladen der Pferde in Anwesenheit eines Vertreters der zuständigen Behörde vorzunehmen.

(3) Jedoch finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn sich das Zollamt, bei dem die in Absatz 1 genannten Formalitäten erledigt werden, im Schlachthaus befindet und die Pferde unmittelbar von der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Behörde übernommen werden.

Befindet sich das Zollamt, bei dem die in Absatz 1 genannten Förmlichkeiten erledigt werden, in unmittelbarer Nähe des Schlachthauses, kann die zuständige Behörde die Verschlüsse auch durch Überwachungsmaßnahmen ersetzen, die die unmittelbare Beförderung der Pferde zum Schlachthaus und deren Übernahme durch die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Behörde sicherstellen.

Artikel 4

(1) Der Nachweis der Schlachtung der Tiere ist entweder durch eine Bescheinigung der dafür zuständigen Behörde oder durch eine auf der Durchschrift der Anmeldung gemäß Artikel 2 Absatz 2 abgegebenen Bestätigung dieser Behörde zu erbringen, aus der hervorgehen muß, daß die geschlachteten mit den zum freien Verkehr abgefertigten Pferden identisch sind.

(2) Der Nachweis der Schlachtung ist binnen 18 Tagen nach dem Tag der Annahme der Anmeldung der Pferde zum zollrechtlich freien Verkehr gegenüber der Zollstelle zu erbringen, die diese Anmeldung angenommen hat, und zwar nach Anordnung des Mitgliedstaats entweder durch die in Absatz 1 genannte Behörde oder durch den Einführer.

Artikel 5

Kann das Pferd beim Eintreffen im Schlachthaus nicht identifiziert werden oder sind die Bestimmungen des Arti-

kels 3 nicht eingehalten worden, verständigt die zuständige Behörde unverzueglich die zuständige Zollstelle, die die erforderlichen Maßnahmen ergreift.

Artikel 6

(1) Der Einführer ist verpflichtet:

a) sicherzustellen, daß die Pferde entsprechend den in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen geschlachtet werden;

b) eine Sicherheit in einer von den zuständigen Behörden festgelegten Form zu leisten in Höhe des Unterschiedsbetrags der Zölle, der sich bei der Anwendung der Unterposition 0101 19 90 der Kombinierten Nomenklatur gegenüber der Unterposition 0101 19 10 der Kombinierten Nomenklatur im Zeitpunkt der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr ergibt;

c) den in Buchstabe b) genannten Unterschiedsbetrag zu entrichten, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen nicht erfuellt worden sind, es sei denn, es liegt nach Auffassung der zuständigen Behörden kein Betrugsfall vor;

d) auf Verlangen der zuständigen Behörden die Prüfung der Bücher und Unterlagen, insbesondere der Buchführung bezueglich der betreffenden Pferde, zuzulassen;

e) alle von den zuständigen Behörden für erforderlich gehaltenen weiteren Kontrollmaßnahmen für die Feststellung der Schlachtung der Pferde zu ermöglichen.

(2) Die Sicherheit wird entweder unmittelbar, nachdem der Nachweis der Schlachtung nach den in dieser Verordnung genannten Bedingungen erbracht ist, oder nach Zahlung des in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Unterschiedsbetrags freigegeben.

Artikel 7

Für die Anwendung dieser Verordnung gelten die Länder der Wirtschaftsunion der Benelux-Staaten als Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats.

Artikel 8

Die Verordnung (EWG) Nr. 485/79 wird aufgehoben.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie auf oberster Verwaltungsebene zur Anwendung dieser Verordnung getroffen haben.

Die Kommission setzt unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 1987

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

SPA:L888UMBA15.94

FF: 8UA0; SETUP: 01; Höhe: 1216 mm; 201 Zeilen; 9384 Zeichen;

Bediener: HELM Pr.: B;

Kunde:

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 336 vom 26. 11. 1987, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 191 vom 19. 7. 1984, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 64 vom 14. 3. 1979, S. 49.

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