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Document 31987R4091

Verordnung (EWG) Nr. 4091/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3034/80 zur Festlegung der Grunderzeugnismengen, von denen unterstellt wird, daß sie zur Herstellung von Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 verwendet worden sind

ABl. L 382 vom 31.12.1987, p. 27–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/08/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/4091/oj

31987R4091

Verordnung (EWG) Nr. 4091/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3034/80 zur Festlegung der Grunderzeugnismengen, von denen unterstellt wird, daß sie zur Herstellung von Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 verwendet worden sind

Amtsblatt Nr. L 382 vom 31/12/1987 S. 0027 - 0038


VERORDNUNG (EWG) Nr. 4091/87 DES RATES vom 22. Dezember 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3034/80 zur Festlegung der Grunderzeugnismengen, von denen unterstellt wird, daß sie zur Herstellung von Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 verwendet worden sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3743/87 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft ist Unterzeichner des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, nachstehend ,,Harmonisiertes System'' genannt, das das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife ablösen soll. Auf der Grundlage der Nomenklatur des Harmonisierten Systems gilt ab 1. Januar 1988 eine Kombinierte Warennomenklatur, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten genügt. Da das sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3034/80 (3) ergebende Zolltarifschema im Gemeinsamen Zolltarif enthalten ist, müssen in der genannten Verordnung die Warenbezeichnungen und Codenummern der auf dem Harmonisierten System basierenden Kombinierten Nomenklatur verwendet werden. Die Erfahrung hat gezeigt, daß bestimmte Grunderzeugnismengen im Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 3034/80 geändert werden müssen. In die Kombinierte Nomenklatur können im Falle einiger Warenarten der Kapitel 17, 18, 19 und 21 die Angaben betreffend die Zusammensetzung, die für die Be- rechnung des bei der Einfuhr zu erhebenden beweglichen Teilbetrags herangezogen werden, nicht aufgenommen werden. Deswegen müssen diese Angaben in anderer Weise festgehalten werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3034/80 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:,,Artikel 1Die Grunderzeugnismengen, von denen unterstellt wird, daß sie zur Herstellung von unter die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 fallenden Waren - im folgenden ,Waren' genannt - verwendet wurden, sind gemäß Anhang I für jede entsprechende Unterposition des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt. Im Fall von Waren der Unterpositionen, für die im Anhang I auf Anhang II verwiesen wird, sind diese Mengen gemäß Anhang II festgelegt. Auf diese Waren ist je nach ihrer Zusammensetzung eine zusätzliche Codenummer anwendbar, die sich aus der Ziffer 7 und drei weiteren Stellen gemäß Anhang III zusammensetzt.'' 2.Artikel 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:,,a) als Reis: Reis, langkörnig, geschält;'' 3.Artikel 3 erhält folgende Fassung:,,Artikel 3Waren der Unterpositionen KN 1704 10 11, 19, 91 und 99, 1903 00 00, 1905 90 20, 2905 44 11 und 91, 3505 10 10 und 90, 3505 20 10, 30, 50 und 90, 3809 10 10, 30, 50 und 90, 3823 60 11 und 91 gelten als aus Mais hergestellt, für den bei der Erzeugung die Erstattung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 gewährt wird.'' 4.Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. 5.Anhang II wird zu Anhang IV.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1987. Im Namen des Rates Der Präsident N. WILHJELM

(1) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 29.

(3) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 7.

ANHANG

,,ANHANG I (pro 100 kg Ware) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(a) Abtropfgewicht je 100 kg Süßkartoffeln usw. oder Mais. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(b) Der bewegliche Teilbetrag (MOB) wird bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von weniger als 5 GHT nicht erhoben. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(a) Abtropfgewicht für 100 kg Süßkartoffeln usw. oder Mais. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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