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Document 31987R3944

Verordnung (EWG) Nr. 3944/87 der Kommission vom 21. Dezember 1987 zur Festsetzung der Koeffizienten zur Berechnung der Abschöpfungen für Schweinefleischerzeugnisse

ABl. L 373 vom 31.12.1987, p. 25–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 395R1447

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/3944/oj

31987R3944

Verordnung (EWG) Nr. 3944/87 der Kommission vom 21. Dezember 1987 zur Festsetzung der Koeffizienten zur Berechnung der Abschöpfungen für Schweinefleischerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 373 vom 31/12/1987 S. 0025 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 25 S. 0134
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 25 S. 0134


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3944/87 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 1987

zur Festsetzung der Koeffizienten zur Berechnung der Abschöpfungen für Schweinefleischerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 zweiter Unterabsatz,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3906/87 (3), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Erzeugnisse, mit Ausnahme von geschlachteten Schweinen, muß die Abschöpfung von der Abschöpfung für geschlachtete Schweine nach Maßgabe eines Koeffizienten abgeleitet werden, der das in der Gemeinschaft bestehende Verhältnis zwischen den Preisen für diese Erzeugnisse einerseits und dem Preis für geschlachtete Schweine andererseits ausdrückt.

Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Erzeugnisse setzt sich die Abschöpfung aus zwei Teilbeträgen zusammen, von denen der eine von der Abschöpfung für geschlachtete Schweine nach Maßgabe eines Koeffizienten abgeleitet werden muß, der das in der Gemeinschaft bestehende Verhältnis zwischen den Preisen für diese Erzeugnisse einerseits und dem Preis für geschlachtete Schweine andererseits ausdrückt.

Die Koeffizienten für die Berechnung der Abschöpfungen für die Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch mit Ausnahme von geschlachteten Schweinen sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 3602/82 der Kommission (4) festgesetzt worden.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1988 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eine kombinierte Nomenklatur eingeführt, die auf dem Harmonisierten System beruht und sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch den Statistiken über den Aussenhandel der Gemeinschaft gerecht wird.

Das sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 ergebende und in den Gemeinsamen Zolltarif übernommene Zolltarifschema ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 3906/87 entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 geändert worden. In der vorliegenden Verordnung müssen deshalb die Warenbezeichnungen und Zolltarifnummern entsprechend der auf dem Harmonisierten System beruhenden Kombinierten Nomenklatur dargestellt werden.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3602/82 sowie die Neufassung aller Vorschriften über die Koeffizienten der Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch in einer einzigen Verordnung angebracht, wobei zwecks vollständiger Darstellung die Definition für Schlachtkörper von Schweinen, wie sie sich aus Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 2764/75 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1475/86 (6), ergibt, eingeführt wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Koeffizienten, die das in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannte Verhältnis ausdrücken, sind im Anhang I festgesetzt.

(2) Die Koeffizienten, die das in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannte Verhältnis ausdrücken, sind im Anhang II festgesetzt.

Artikel 2

(1) Es gelten als

a)

"ganze oder halbe Tierkörper" im Sinne der Unterpositionen 0203 11 10 und 0203 21 10 der Kombinierten Nomenklatur die ganzen oder halben Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tier-

körper können mit oder ohne Kopf, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein;

b)

"Schinken" im Sinne der Unterpositionen 0203 12 11, 0203 22 11, 0210 11 11 und 0210 11 31 der Kombinierten Nomenklatur der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, daß er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst;

c)

"Vorderteile" im Sinne der Unterpositionen 0203 19 11, 0203 29 11, 0210 19 30 und 0210 19 60 der Kombinierten Nomenklatur der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, daß es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst.

Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt als Teil des Kotelettstrangs, wenn er vom unteren (ventralen) Teil des Vorderteils höchstens kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt wurde;

d)

"Schultern" im Sinne der Unterpositionen 0203 12 19, 0203 22 19, 0210 11 19 und 0210 11 39 der Kombinierten Nomenklatur der untere Teil des Vorderteils, auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

Das Schulterblatt mit der ihm anhaftenden Muskulatur, allein gestellt, gilt als Teil der Schulter;

e)

"Kotelettstränge" im Sinne der Unterpositionen 0203 19 13, 0203 29 13, 0210 19 40 und 0210 19 70 der Kombinierten Nomenklatur der obere Teil des hal-

ben Tierkörpers vom ersten Halswirbel bis zu den

Schwanzwirbeln, mit Knochen, mit oder ohne Filet, Schulterblatt, Schwarte oder Speck.

Der Kotelettstrang wird vom unteren Teil des halben Tierkörpers kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt;

f)

"Bäuche" im Sinne der Unterpositionen 0203 19 15, 0203 29 15, 0210 12 11 und 0210 12 19 der Kombinierten Nomenklatur der auch als Bauchspeck oder durchwachsener Speck bezeichnete untere Teil des halben Tierkörpers zwischen Schinken und Schulter, mit oder ohne Knochen, jedoch mit Schwarte und Speck;

g)

"bacon"-Hälften im Sinne der Unterposition 0210 19 10 der Kombinierten Nomenklatur die Schweinehälfte ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell;

h)

"spencers" im Sinne der Unterposition 0210 19 10 der Kombinierten Nomenklatur die "bacon"-Hälfte ohne Schinken, mit oder ohne Knochen;

ij)

"=/4-sides" im Sinne der Unterposition 0210 19 20 der Kombinierten Nomenklatur die "bacon"-Hälfte ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen;

k)

"middles" im Sinne der Unterposition 0210 19 20 der Kombinierten Nomenklatur die "bacon"-Hälfte ohne Schinken und ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen.

Zu dieser Unterposition gehören auch Teile von "middles", die Gewebe des Kotelettstrangs und des Bauches entsprechend dem natürlichen Verhältnis in den vollständigen "middles" enthalten.

(2) Teile von den in Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) beschriebenen Teilstücken gehören nur zu denselben Unterpositionen, wenn sie Muskelgewebe und Knochen entsprechend dem natürlichen Verhältnis in den vollständigen Teilstücken enthalten.

Werden die zu den Unterpositionen 0210 11 11 und 0210 11 19 sowie 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 19 30 und 0210 19 60 der Kombinierten Nomenklatur gehörenden Teilstücke von "bacon"-Hälften gewonnen, von denen die in Absatz 1 Buchstabe g) aufgeführten Knochen bereits entfernt wurden, so folgt die Schnittführung den in Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) beschriebenen Linien entsprechend; diese Teilstücke oder Teile davon müssen in jedem Fall Knochen enthalten.

(3) Zu den Unterpositionen 0206 30 31, 0206 49 91 und 0210 90 39 der Kombinierten Nomenklatur gehören auch Köpfe, d. h. ganze oder halbe Köpfe von Hausschweinen, mit oder ohne Gehirn, Backen oder Zunge, sowie Teile davon.

Der Kopf wird durch einen geraden Schnitt parallel zum Hinterhaupt vom Rest des halben Tierkörpers getrennt.

Als Teile des Kopfes gelten auch Backen, Rüssel und Ohren sowie das am Kopf verbleibende Fleisch insbesondere des Hinterhauptes und des Schlundes (Fettbacken). Die knochenlosen Teile des Vorderteils (einschließlich der Brustspitze) gehören jedoch je nach Beschaffenheit zu den Unterpositionen 0203 19 55, 0203 29 55, 0210 19 51 oder 0210 19 81.

(4) Als "Schweinespeck" im Sinne der Unterpositionen 0209 00 11 und 0209 00 19 der Kombinierten Nomenklatur gilt das unter der Schwarte befindliche und mit dieser verbundene Fettgewebe von allen Körperteilen des Schweines. In jedem Fall muß das Gewicht des Fettgewebes grösser sein als das der Schwarte.

Zu diesen Unterpositionen gehört auch Schweinespeck, von dem die Schwarte entfernt wurde.

(5) Als "getrocknet oder geräuchert" im Sinne der Unterpositionen 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 12 19 und 0210 19 60 bis 0210 19 89 der Kombinierten Nomenklatur gelten Erzeugnisse, bei denen das Verhältnis Wasser/Protein (Stickstoffgehalt x 6,25) im Fleisch 2,8 oder weniger beträgt. Der Stickstoffgehalt ist nach dem ISO-Verfahren 937-1978 zu bestimmen.

(6) Der Begriff "Teile" im Sinne der Unterpositionen 1602 41 10, 1602 42 10 und 1602 49 11 bis 1602 49 15 der Kombinierten Nomenklatur bezieht sich nur auf zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, bei dem aufgrund der Grösse und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, daß es von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken von Hausschweinen stammt.

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 3602/82 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

SPA:L373UMBA11.95

FF: 1UAL; SETUP: 01; Höhe: 1244 mm; 223 Zeilen; 10536 Zeichen;

Bediener: PETE Pr.: C;

Kunde: 40735

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1987, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1982, S. 23.

(5) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 21.

(6) ABl. Nr. L 133 vom 21. 5. 1986, S. 39.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Koeffizienten für die Berechnung der Abschöpfung für die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Erzeugnisse KN-Code Warenbezeichnung Koeffizienten ex 1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse: ex 1601 00 10 -aus Lebern 1,40 -andere (¹): ex 1601 00 91 --Rohwürste, nicht gekocht 2,35 ex 1601 00 99 --andere 1,60 ex 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: ex 1602 10 00 -homogenisierte Zubereitungen 1,12 ex 1602 20 -aus Lebern aller Tierarten: ex 1602 20 90 --andere 1,30 -von Schweinen: ex 1602 41 --Schinken und Teile davon: ex 1602 41 10 ---von Hausschweinen 2,45 ex 1602 42 --Schultern und Teile davon: ex 1602 42 10 ---von Hausschweinen 2,05 ex 1602 49 --andere, einschließlich Mischungen: ---von Hausschweinen: ----mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von 80 GHT oder mehr: ex 1602 49 11 -----Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken 2,45 ex 1602 49 13 -----Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern 2,05 ex 1602 49 15 -----andere Mischungen aus Schinken, Schultern, Kotelettsträngen, Nacken und Teile davon 2,05 ex 1602 49 19 -----andere 1,35 ex 1602 49 30 ----mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 1,12 ex 1602 49 50 ----mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von weniger als 40 GHT 0,67 ex 1602 90 -andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten: ex 1602 90 10 --Zubereitungen aus Blut aller Tierarten 1,30 --andere: ---andere: ex 1602 90 51 ----Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend 1,35 ex 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefuellt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: ex 1902 20 -Teigwaren, gefuellt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): ex 1902 20 30 --mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art und Herkunft, enthaltend 0,67 (¹) Bei der Anwendung der Abschöpfung auf Würstchen in Behältnissen, die auch Konservierungsfluessigkeit enthalten, wird nur das Gewicht der Würstchen zugrunde gelegt. SPA:L373UMBA13.96 FF: 1UAL; SETUP: 01; Höhe: 268 mm; 110 Zeilen; 2744 Zeichen; Bediener: PETE Pr.: C; Kunde:

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