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Document 31987R3627

    Verordnung (EWG) Nr. 3627/87 der Kommission vom 2. Dezember 1987 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2287/87 und (EWG) Nr. 2620/87 hinsichtlich der auf bestimmte Weinerzeugnisse mit Ursprung in Spanien anwendbaren Beihilfen

    ABl. L 341 vom 3.12.1987, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1988

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/3627/oj

    31987R3627

    Verordnung (EWG) Nr. 3627/87 der Kommission vom 2. Dezember 1987 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2287/87 und (EWG) Nr. 2620/87 hinsichtlich der auf bestimmte Weinerzeugnisse mit Ursprung in Spanien anwendbaren Beihilfen

    Amtsblatt Nr. L 341 vom 03/12/1987 S. 0024 - 0025


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3627/87 DER KOMMISSION

    vom 2. Dezember 1987

    zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2287/87 und (EWG) Nr. 2620/87 hinsichtlich der auf bestimmte Weinerzeugnisse mit Ursprung in Spanien anwendbaren Beihilfen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 87,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3146/87 (2), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 46 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2287/87 der Kommission (3) und (EWG) Nr. 2620/87 der Kommission (4) wurden für das Wirtschaftsjahr 1987/88 die Beihilfen festgesetzt, die für die Verwendung von konzentriertem bzw. rektifiziertem konzentriertem Traubenmost zur Bereitung und Herstellung bestimmter Erzeugnisse im Vereinigten Königreich und in Irland gewährt werden, und zwar unter Anwendung von Berichtigungsbeträgen auf Most, der aus in Spanien geernteten Trauben gewonnen wurde.

    Zwischenzeitlich wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3612/87 der Kommission (5) die Berichtigungsbeträge für die anderen Erzeugnisse als Tafelwein aufgehoben. Zur Verhütung von Wettbewerbsverzerrungen müssen deshalb die Beihilfen für die Verwendung von konzentriertem bzw. rektifiziertem konzentriertem Traubenmost, der aus in Spanien geernteten Trauben gewonnen wurde, dementsprechend angepasst werden.

    Der Verwaltungsausschuß für Wein hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2287/87 erhält folgende Fassung:

    »(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe wird je % vol potentieller Alkoholgehalt und je Hektoliter verwendetem konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost, die aus in der Zehnergemeinschaft bzw. in Spanien geernteten Trauben gewonnen wurden, wie folgt festgesetzt:

    - 1,52 bzw. 0,66 ECU für konzentrierten Traubenmost, der aus in den Weinbauzonen C III a) und C III b) geernteten Trauben gewonnen wurde;

    - 1,32 bzw. 0,46 ECU für anderen als den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten konzentrierten Traubenmost;

    - 1,69 bzw. 0,83 ECU für rektifizierten konzentrierten Traubenmost, der aus in den Weinbauzonen C III a) und C III b) geernteten Trauben oder ausserhalb dieser Zonen in Anlagen gewonnen wurde, deren Erzeugung in der Zehnergemeinschaft vor dem 30. Juni 1982 und in Spanien vor dem 1. Januar 1986 angelaufen ist, unabhängig von der Weinbauzone, aus der die Trauben stammten;

    - 1,49 bzw. 0,63 ECU für anderen als den unter dem dritten Gedankenstrich genannten rektifizierten konzentrierten Traubenmost."

    Artikel 2

    Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2620/87 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 4

    Die Beihilfe wird für konzentrierten Traubenmost, der aus in der Zehnergemeinschaft bzw. in Spanien geernteten Trauben gewonnen wurde, pauschal wie folgt festgesetzt:

    - 0,26 bzw. 0 ECU je kg konzentrierten, für die Zwecke nach Artikel 1 erster Gedankenstrich verwendeten Traubenmost;

    - 0,26 bzw. 0 ECU je kg konzentrierten, für die Zwecke nach Artikel 1 zweiter Gedankenstrich verwendeten Traubenmost."

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. Dezember 1987

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 300 vom 23. 10. 1987, S. 4.

    (3) ABl. Nr. L 209 vom 31. 7. 1987, S. 26.

    (4) ABl. Nr. L 248 vom 1. 9. 1987, S. 19.

    (5) ABl. Nr. L 340 vom 2. 12. 1987, S. 18.

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