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Document 31987R3454

    Verordnung (EWG) Nr. 3454/87 der Kommission vom 18. November 1987 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Waren zur Unterhaltung und für Feste der Tarifnummer 97.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    ABl. L 328 vom 19.11.1987, p. 31–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1987

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/3454/oj

    31987R3454

    Verordnung (EWG) Nr. 3454/87 der Kommission vom 18. November 1987 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Waren zur Unterhaltung und für Feste der Tarifnummer 97.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    Amtsblatt Nr. L 328 vom 19/11/1987 S. 0031 - 0031


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3454/87 DER KOMMISSION

    vom 18. November 1987

    zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Waren zur Unterhaltung und für Feste der Tarifnummer 97.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vom 16. Dezember 1986 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1987 (1), insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach den Artikeln 1 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 13 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

    Für Waren zur Unterhaltung und für Feste der Tarifnummer 97.05 des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der individuelle Plafond 3 000 000 ECU. Am 10. November 1987 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Südkorea den betreffenden Plafond erreicht.

    Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Südkorea wiedereinzuführen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ab 22. November 1987 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Südkorea in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

    1.2.3 // // // // Laufende Nummer // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffer) // Warenbezeichnung // // // // 10.1320 // 97.05 (97.05-alle Nummern) // Karnevals-, Kotillon-, Scherz-, Zauberartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste; Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel (z. B. künstliche Weihnachtsbäume, Krippen, auch mit Ausstattung, Menschen- und Tierfiguren für Krippen, Weihnachts-Holzschuhe und Holzscheite, Weihnachtsmänner) // // //

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. November 1987

    Für die Kommission

    COCKFIELD

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1986, S. 1.

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