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Document 31987R3384

    Verordnung (EWG) Nr. 3384/87 der Kommission vom 11. November 1987 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Oxalsäure, ihre Salze und Ester der Tarifstelle 29.15 A I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    ABl. L 322 vom 12.11.1987, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1987

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/3384/oj

    31987R3384

    Verordnung (EWG) Nr. 3384/87 der Kommission vom 11. November 1987 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Oxalsäure, ihre Salze und Ester der Tarifstelle 29.15 A I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    Amtsblatt Nr. L 322 vom 12/11/1987 S. 0011 - 0011


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3384/87 DER KOMMISSION

    vom 11. November 1987

    zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Oxalsäure, ihre Salze und Ester der Tarifstelle 29.15 A I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vom 16. Dezember 1986 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1987 (1), insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach den Artikeln 1 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Ländern und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 13 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

    Für Oxalsäure, ihre Salze und Ester der Tarifstelle 29.15 A I des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der individuelle Plafond 170 000 ECU. Am 2. November 1987 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Südkorea den bereffenden Plafond erreicht.

    Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Südkorea wiedereinzuführen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ab 15. November 1987 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Südkorea in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

    1.2.3 // // // // Laufende Nummer // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffer) // Warenbezeichnung // // // // 10.0190 // 29.15 A I (29.15-11) // Oxalsäure, ihre Salze und Ester // // //

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. November 1987

    Für die Kommission

    COCKFIELD

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1986, S. 1.

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