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Document 31987R2489
Commission Regulation (EEC) No 2489/87 of 17 August 1987 concerning the stopping of fishing for plaice by vessels flying the flag of Belgium
Verordnung (EWG) Nr. 2489/87 der Kommission vom 17. August 1987 über die Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge
Verordnung (EWG) Nr. 2489/87 der Kommission vom 17. August 1987 über die Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge
ABl. L 231 vom 18.8.1987, p. 6–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1987
Verordnung (EWG) Nr. 2489/87 der Kommission vom 17. August 1987 über die Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 231 vom 18/08/1987 S. 0006 - 0006
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2489/87 DER KOMMISSION vom 17. August 1987 über die Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 4034/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1987 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1880/87 (3), sieht für 1987 Quoten vor für Scholle. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Schollenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches III a Skagerrak durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, die für 1987 zugeteilte Quote erreicht. Belgien hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 14. August 1987 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Schollenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches III a Skagerrak durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, gilt die Belgien für 1987 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Schollenfang in den Gewässern des ICES-Bereiches III a Skagerrak durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, ist verboten, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 14. August 1987. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. August 1987 Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 39. (3) ABl. Nr. L 179 vom 3. 7. 1987, S. 4.