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Document 31987R2460

    Verordnung (EWG) Nr. 2460/87 des Rates vom 4. August 1987 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    ABl. L 236 vom 20.8.1987, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1987

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2460/oj

    31987R2460

    Verordnung (EWG) Nr. 2460/87 des Rates vom 4. August 1987 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Amtsblatt Nr. L 236 vom 20/08/1987 S. 0003 - 0003


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2460/87 DES RATES

    vom 4. August 1987

    über die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland wurde am 5. Oktober 1973 (1) unterzeichnet und trat am 1. Januar 1974 in Kraft.

    Gemäß Artikel 28 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil dieses Abkommens ist, hat der Gemischte Ausschuß den Beschluß Nr. 1/87 zur erneuten Änderung von Artikel 8 dieses Protokolls gefasst.

    Dieser Beschluß ist in der Gemeinschaft anzuwenden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluß Nr. 1/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland findet in der Gemeinschaft Anwendung.

    Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 4. August 1987.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    K. E. TYGESEN

    (1) ABl. Nr. L 328 vom 28. 11. 1973, S. 2.

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