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Document 31987R2345
Commission Regulation (EEC) No 2345/87 of 30 July 1987 determining for the Member States the estimated loss of income and the estimated level of the premium payable per ewe and per female goat for the 1987 marketing year
Verordnung (EWG) Nr. 2345/87 der Kommission vom 30. Juli 1987 zur Bestimmung des geschätzten Einkommensausfalls sowie des geschätzten Betrages der je Mutterschaf und Ziege zu zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten und für das Wirtschaftsjahr 1987
Verordnung (EWG) Nr. 2345/87 der Kommission vom 30. Juli 1987 zur Bestimmung des geschätzten Einkommensausfalls sowie des geschätzten Betrages der je Mutterschaf und Ziege zu zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten und für das Wirtschaftsjahr 1987
ABl. L 210 vom 1.8.1987, p. 85–87
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 05/04/1988
Verordnung (EWG) Nr. 2345/87 der Kommission vom 30. Juli 1987 zur Bestimmung des geschätzten Einkommensausfalls sowie des geschätzten Betrages der je Mutterschaf und Ziege zu zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten und für das Wirtschaftsjahr 1987
Amtsblatt Nr. L 210 vom 01/08/1987 S. 0085 - 0087
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2345/87 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1987 zur Bestimmung des geschätzten Einkommensausfalls sowie des geschätzten Betrages der je Mutterschaf und Ziege zu zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten und für das Wirtschaftsjahr 1987 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 794/87 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 sieht die Gewährung einer Prämie vor, damit der Einkommensausfall der Schaffleisch- und, in einigen Gebieten, der Ziegenfleischerzeuger ausgeglichen wird. Diese Gebiete sind im Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 der Kommission vom 11. April 1986 zur Bestimmung der Berggebiete, in denen die Prämie zugunsten der Ziegenfleischerzeuger gewährt wird (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3519/86 (4), festgelegt. Nach Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 können Prämien für die Erzeuger weiblicher Schafe bestimmter Bergrassen, andere als prämienfähige Mutterschafe in bestimmten Gebieten, gewährt werden. Diese Schafe und diese Gebiete sind im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 872/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1970/87 (6), definiert. Damit den Schaf- und Ziegenfleischerzeugern in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten ein Vorschuß gezahlt werden kann, sollte der voraussichtliche Einkommensverlust gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Marktpreisentwicklung geschätzt werden. Nach Artikel 5 Absatz 3 der vorstehend genannten Verordnung wird die je Mutterschaf und Gebiet zu zahlende Prämie errechnet, indem auf den Einkommensausfall nach Artikel 5 Absatz 2 ein Koeffizient angewendet wird, der für jedes Gebiet den Durchschnitt der normalen jährlichen Lammfleischerzeugung je Mutterschaf in 100 kg Schlachtkörpergewicht angibt. Für das Gebiet 5 ist dieser Einkommensausfall jedoch um den gewichteten Durchschnitt der tatsächlich gewährten variablen Prämien und für den Rest des Wirtschaftsjahres 1987 vorhersehbaren Prämien zu verringern. Dieser Durchschnitt wird gemäß Artikel 5 Absatz 6 der vorgenannten Verordnung errechnet. Ebenfalls nach Artikel 5 Absatz 3 der betreffenden Verordnung beläuft sich die Prämie für Ziegen auf 80 % der Prämie je Mutterschaf. Gemäß Artikel 5 Absatz 9 beträgt die Prämie für andere weibliche Schafe als prämienfähige Mutterschafe 80 % der Prämie je Mutterschaf. Angesichts der jetzigen Lage des Gemeinschaftsmarkts und insbesondere des Zusammenbruchs der Marktpreise sollte der Vorschuß für das Wirtschaftsjahr 1987 in Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1514/86 (8), auf 50 % des geschätzten voraussichtlichen Prämienbetrags festgesetzt werden. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 derselben Verordnung wird der Vorschuß nur gezahlt, wenn er mindestens 1 ECU beträgt. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 war es den Mitgliedstaaten aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2545/86 der Kommission (9) nicht möglich, einen Vorschuß auf die Prämie gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 zu zahlen. In Anbetracht der derzeitigen Lage der Märkte in dem Gebiet 1 empfiehlt es sich, Griechenland und Italien in Abweichung von dem genannten Artikel 4 Absatz 4 zu ermächtigen den Vorschuß auf die genannte Prämie zu zahlen. Unter Berücksichtigung der heutigen Lage des Gemeinschaftshaushalts sollte die Gewährung von Vorschüssen erst ab 16. November 1987 zugelassen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zwischen dem Grundpreis und dem voraussichtlichen Marktpreis im Wirtschaftsjahr 1987 wird für die nachstehenden Gebiete folgende Differenz festgestellt: 1.2 // Gebiet // Differenz in ECU/100 kg // 1 // 2,62 // 2 // 113,92 // 3 // 123,32 // 4 // 147,72 // 5 // 53,94 // 6 // 110,82 // 7 // 108,82. Artikel 2 (1) Die je Mutterschaf und je Gebiet zu zahlende Prämie beträgt geschätzt: 1.2 // Gebiet // Geschätzter Betrag der je Mutterschaf zu zahlenden Prämie in ECU // 2 // 21,645 // 3 // 28,364 // 4 // 26,590 // 5 // 8,630 // 6 // 19,948 // 7 // 16,264. (2) Der Vorschuß, den die Mitgliedstaaten den Schaffleischerzeugern in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 zahlen dürfen, beträgt: 1.2.3 // Gebiet // // Vorschuß auf die je Mutterschaf zu zahlende Prämie in ECU // 2 // // 10,868 // 3, davon: // Dänemark // 14,216 // // Niederlande // 14,140 // // Luxemburg // 14,156 // // Belgien // 14,156 // // Bundesrepublik Deutschland // 14,255 // 4 // // 13,451 // 5 // // 4,291 // 6 // // 9,961 // 7, davon: // Spanien // 8,135 // // Portugal // 8,143. Artikel 3 (1) Die je Ziege und je Gebiet gemäß dem Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 zu zahlende Prämie beträgt geschätzt: 1.2 // Gebiet // Geschätzter Betrag der je Ziege zu zahlenden Prämie in ECU // 2 // 17,316 // 7 // 13,011. (2) Der Vorschuß, den die Mitgliedstaaten den Ziegenfleischerzeugern in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 zahlen dürfen, beträgt: 1.2.3 // Gebiet // // Vorschuß auf die je Ziege zu zahlende Prämie in ECU // 2 // // 8,747 // 7, davon: // Spanien // 6,521 // // Portugal // 6,508. Artikel 4 (1) Die je weibliches Schaf, anderes als prämienfähiges Mutterschaf, je Gebiet gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 872/84 zu zahlende Prämie beträgt geschätzt: 1.2 // Gebiet // Geschätzter Betrag der je weibliches Schaf, anderes als prämienfähiges Mutterschaf, zu zahlenden Prämie in ECU // 5 // 6,904. (2) Der Vorschuß, den die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 den Erzeugern von weiblichen Schafen, anderen als prämienfähigen Mutterschafen, in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten gemäß dem vorstehenden Absatz 1 zahlen dürfen, beträgt: 1.2 // Gebiet // Vorschuß auf die je weibliches Schaf, anderes als prämienfähiges Mutterschaf zu zahlende Prämie in ECU // 5 // 3,448. Artikel 5 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschüsse können ab 16. November 1987 gewährt werden. Die vor diesem Datum nach den Bedingungen dieser Verordnung gewährten und gemäß Artikel 93 Absatz 2 dritter Unterabsatz des EWG-Vertrags genehmigten einzelstaatlichen Beihilfen in Form von Vorschüssen für die Mutterschafprämie gelten ab 16. November 1987 als im Sinne dieser Verordnung gewährt. Artikel 6 Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 und in Abweichung von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 werden die Mitgliedstaaten des Gebietes 1 ermächtigt, den Schaffleischerzeugern und in den in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 sowie in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 bezeichneten Zonen auch den Ziegenfleischerzeugern die im Gebiet 2 gezahlten Vorschüsse zu zahlen. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juli 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 79 vom 21. 3. 1987, S. 3. (3) ABl. Nr. L 97 vom 12. 4. 1986, S. 25. (4) ABl. Nr. L 325 vom 20. 11. 1986, S. 17. (5) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 40. (6) ABl. Nr. L 184 vom 3. 7. 1987, S. 23. (7) ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 1984, S. 28. (8) ABl. Nr. L 132 vom 21. 5. 1986, S. 16. (9) ABl. Nr. L 226 vom 13. 8. 1986, S. 5.