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Document 31987R2082

Verordnung (EWG) Nr. 2082/87 der Kommission vom 15. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 548/86 über Durchführungsvorschriften für die Beitrittsausgleichsbeträge

ABl. L 195 vom 16.7.1987, p. 11–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2082/oj

31987R2082

Verordnung (EWG) Nr. 2082/87 der Kommission vom 15. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 548/86 über Durchführungsvorschriften für die Beitrittsausgleichsbeträge

Amtsblatt Nr. L 195 vom 16/07/1987 S. 0011 - 0014


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2082/87 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 548/86 über Durchführungsvorschriften für die Beitrittsausgleichsbeträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsema Martkorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1900/87 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 6 sowie die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

gestützt auf die Verodnung (EWG) Nr. 467/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Beitrittsausgleichsbeträge für Getreide aufgrund des Beitritts Spaniens (3), insbesondere auf Artikel 8, sowie auf die entsprechenden Vorschriften der übrigen Verordnungen mit Grundregeln für das System der auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anwendbaren Beitrittsausgleichbeträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1181/87 (5), enthält Bestimmungen, die auf alle für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu leistenden Sicherheiten anwendbar sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3913/86 (7), ist zu ändern, um der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 Rechnung zu tragen.

Der Begriff »Zollgebiet der Gemeinschaft" wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates (8), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, genau definiert. Da es sich empfiehlt, daß im Hinblick auf die Rechtssicherheit diese Definition angewandt wird, ist die Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 entsprechend zu ändern.

Um Zweifel zu vermeiden, sind die Fallgestaltungen darzustellen, bei denen geprüft werden muß, ob ein Fall höhere Gewalt vorliegt oder nicht.

Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 festgelegten eingehenden Bestimmungen für die Mitteilungen sind zu ändern, um den neuen Formen der schriftlichen Fernübertragung Rechung zu tragen.

Der Nachweis über die Abfertigung zum freien Verkehr in einem Mitgliedstaat ist erforderlich, um die Sicherheit für bestimmte Ausfuhrlizenzen freizugeben oder um die Auszahlung der Beitrittsausgleichsbeträge zu ermöglichen, für welche die Durchführungsbestimmungen mit der Verordnung (EWG) Nr. 548/86 der Kommission (9), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 492/87 (10), festgelegt worden sind. Die Erfahrung hat gezeigt, daß es wünschenswert ist, diesen Nachweis gemäß den Bedingungen von Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1180/87 (12), erbringen zu können.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

»(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz berechtigt und verpflichtet dazu, mit dieser Lizenz ausser im Falle höherer Gewalt innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge des bezeichneten Erzeugnisses einzuführen oder auszuführen. Die Lizenz erthält gegebenenfalls eine Vorausfestsetzung des Abschöfgungs- oder Erstattungssatzes wie auch des Währungsausgleichsbetrags und des Beitrittsausgleichsbetrags nach den für die einzelnen Erzeugnisse festgelegten Regelungen.

Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (1).

(2) Die Vorausfestsetzungsbescheinigung ver- pflichtet dazu, mit dieser Bescheinigung ausser im Falle höherer Gewalt innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge des bezeichneten Erzeugnisses einzuführen oder auszuführen.

Die Vorausfestsetzungsbescheinigung nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates (2) verpflichtet ausser im Fall höhrere Gewalt dazu, mit und gemäß dieser Bescheinigung innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge des Grunderzeugnisses nach Anhang A der genannten Verordnung in Form einer oder mehrerer der Waren auszuführen, die in Anhang B oder C derselben Verordnung und in der Bescheinigung bezeichnet sind.

Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

(1) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

(2) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 27."

2. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

»Artikel 12

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz ist auf dem gemäß Artikel 16 gedruckten und ausgefuellten Formblatt an die zuständige Stelle zu senden oder dort abzugeben; andernfalls kann ihm nicht stattgegeben werden.

Die zuständige Stelle kann jedoch eine schriftliche Fernübertragung als wirksamen Antrag berücksichtigen, sofern sie alle auf dem Formblatt vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Mitgliedstaaten können für die Wirksamkeit einer schriftlichen Fernübertragung vorschreiben, daß ein Antrag auf dem gemäß Artikel 16 gedruckten und ausgefuellten Vordruck an die zuständige Stelle nachgereicht werden muß. Unter diesen Umständen gilt jedoch der Zeitpunkt der schriftlichen Fernübertragung als Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) Ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz kann nur durch ein Schreiben oder eine schriftliche Fernübertragung widerrufen werden, die ausser im Fall höherer Gewalt bei der zuständigen Stelle spätestens um 13.00 Uhr am Tag der Antragstellung eingehen."

3. Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz wird abgelehnt, wenn die Sicherheit am Tag der Antragstellung nicht bis spätestens 13.00 Uhr bei der zuständigen Stelle geleistet ist."

4. Artikel 13 Absatz 3 wird gestrichen.

5. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

»Artikel 14

(1) Als Tag de Antragstellung gilt der Tag, an dem der Antrag auf Erteilung einer Lizenz spätestens um 13.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingegangen ist, unabhängig davon, ob der Antrag abgegeben oder schriftlich bzw. durch schriftliche Fernübertragung gestellt wurde.

(2) Ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz, der an einem Sonn- oder Feiertag der zuständigen Stelle oder an einem für diese Stelle als Arbeitstag geltenden Tag, aber nach 13.00 Uhr eingeht, gilt als an dem Arbeitstag dieser Stelle gestellt, der auf den eigentlichen Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Zeitgrenzen entsprechen der belgischen Zeit."

6. Artikel 15 wird gestrichen.

7. Artikel 30 erhält folgende Fassung:

»Artikel 30

(1) Die Erfuellung einer Hauptpflicht wird folgendermassen nachgewiesen:

a) bei der Einfuhr durch den Nachweis der Erfuellung der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zollförmlichkeiten für das betreffende Erzeugnis;

b) bei der Ausfuhr durch den Nachweis der Erfuellung der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstage b) genannten Zollförmlichkeiten für das betreffende Erzeugnis; ferner ist

i) bei Aufuhren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei Lieferungen, die im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 als Ausfuhren gelten, der Nachweis zu erbringen, daß das Erzeugnis binnen 60 Tagen nach Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten - ausser im Fall höherer Gewalt - seine Bestimmung wie im Fall der als Ausfuhren geltenden Lieferungen erreicht oder, in allen anderen Fällen, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Erzeugnislieferungen, die ausschließlich zur Versorgung von Bohr- oder Förderplattformen einschließlich der Bohr- und Fördertätigkeiten unterstützenden Einrichtungen im Bereich des europäischen Festlandsockels oder des Festlandsockels des nichteuropäischen Teils der Gemeinschaft ausserhalb einer Drei-Meilen-Zone ab der für die Ausdehnung der Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats maßgeblichen Grundlinie bestimmt sind, werden bei Anwendung dieser Verordnung als Lieferungen behandelt, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben;

ii) bei Unterstellung des Erzeugnisses unter das Vorratslagerverfahren nach Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 ausserdem der Nachweis zu erbringen, daß es binnen 30 Tagen nach Erfuellung der Zollförmlichkeiten - ausser im Fall höhrer Gewalt - in ein Vorratslager verbracht wurde. Abweichend von Punkt i) gelten die in Artikel 259 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals erwähnten Erzeugnisse, die nach dem 1. März 1986 nach Portugal ausgeführt worden sind, als Erzeugnisse, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, sofern die Unterlagen über ihre Abfertigung zum freien Verkehr in Portugal innerhalb von zwölf Monaten nach Erfuellung der Zollförmlichkeiten vorgelegt worden sind. Dies gilt nur während der ersten Stufe.

Der Nachweis der Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79.

(2) Sind Erzeugnisse zu einem der Verfahren nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 abgefertigt worden, so gilt die Hauptpflicht als erfuellt, wenn die Erfuellung der entsprechenden Zollförmlichkeiten nachgewiesen ist. Die freigegebene Sicherheit ist jedoch gemäß Artikel 42 dieser Verordnung in den dort genannten Fällen erneut zu leisten."

8. Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

»a) steht in der Wahl des betreffenden Mitgliedstaats, falls in ein und demselben Mitgliedstaat

i) die Lizenz erteilt wird und

ii) die Zollförmlichkeiten gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) erfuellt werden und

iii) das Erzeugnis entweder:

- das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt; bei Anwendung dieser Verordnung werden Erzeugnislieferungen, die ausschließlich zur Versorgung von Bohr- oder Förderplattformen einschließlich der Bohr- und Fördertätigkeiten unterstützenden Einrichtungen im Bereich des europäischen Festlandsockels oder des Festlandsockels des nichteuropäischen Teils der Gemeinschaft ausserhalb einer Drei-Meilen-Zone ab der für die Ausdehnung der Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats maßgeblichen Grundlinie bestimmt sind, als Lieferungen behandelt, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben;

- gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 als Aufuhr geliefert wurde

oder

- in ein Vorratslager gemäß Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 verbracht wurde."

9. Artikel 31 Absatz 3 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

»(3) Wird das Erzeugnis bei Erfuellung der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich genannten Zollförmlichkeiten zur Beförderung nach einem ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsbahnhof oder Empfänger zu einem in Titel IV Abschnitt I der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 vorgesehenen Verfahren abgefertigt, so wird das gemäß Absatz 2 Buchstabe b) erforderliche Kontrollexemplar der erteilenden Stelle auf dem Verwaltungsweg zugesandt. Das Kontrollexemplar wird im Feld Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung mit einem der nachstehenden Vermerke versehen:

- Salida del territorio aduanero de la Comunidad bajo el régimen de tránsito comunitario simplificado por ferrocarril o en contenedores grandes

- Udgang fra Fälleßkabets toldomraade i henhold til ordningen for den forenklede procedure for fälleßkabsforsendelse med jernbane eller store containere

- Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Rahmen des vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit der Eisenbahn oder in Großbehältern

- Éxodos apó to teloneiakó édafos tis Koinóotitas ypó to aplopoiiméno kathestós tis koinotikís diametakómisis me sidiródromo í megála emporevmatokivótia

- Exit from the customs territory of the Community under the simplified Community transit procedure for carriage by rail or large containers

- Sortie du territoire douanier de la Communauté sous le régime du transit communautaire simplifié par fer ou par grands conteneurs

- Uscita dal territorio doganale della Comunità in regime di transito comunitario semplificato per ferrovia o grandi contenitori

- Vertrek uit het douanegebied van de Gemeenschap onder de regeling vereenvoudigd communautair douanevervör per spoor of in grote containers

- Saída do território aduaneiro da Comunidade ao abrigo do regime do trânsito comunitário simplificado por caminho-de-ferro ou em grandes contentores.

10. a) Artikel 33 Absatz 1 wird gestrichen.

b) Artikel 33 Absätze 2 bis 5 erhält folgende Fassung:

»(2) Falls der Nachweis der Einfuhr oder Ausfuhr von mindestens 5 v. H. der in der Lizenz angegebenen Menge erbracht worden ist, können die Mitgliedstaaten auf Antrag des Inhabers der Lizenz die Sicherheit für die Teilmengen freigeben, für die die Nachweise nach Artikel 30 erbracht worden sind.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 36, 37 und 43 verfällt die Sicherheit bei Nichterfuellung einer Hauptpflicht für eine Menge, die dem Unterschied entspricht zwischen a) 95 v. H. der angegebenen Menge und

b) der tatsächlichen ein- oder ausgeführten Menge.

Beträgt die eingeführte oder ausgeführte Menge jedoch weniger als 5 v. H. der in der Lizenz angegebenen Menge, so verfällt die Sicherheit vollständig.

Wenn der Gesamtbetrag der für verfallen zu erklärenden Sicherheit für eine Lizenz 5 ECU oder weniger beträgt, gibt der Mitgliedstaat die ganze Sicherheit frei.

(4) a) Ausser im Fall höherer Gewalt ist der Nachweis gemäß Artikel 30 binnen sechs Monaten nach dem letzten Gültigkeitstag der Lizenz zu erbringen.

b) Wird der Nachweis jedoch zwischen sechs und 24 Monaten nach Ablauf der Lizenz erbracht, so wird ein Teil der verfallenen Sicherheit einbehalten und der Rest zurückgezahlt.

Der einbehaltende Betrag für die Mengen, für welche die Nachweise nicht innerhalb der in Buchstabe a) bezeichneten Frist vorgelegt werden, beläuft sich auf 15 v. H. des Betrages, der verfallen wäre, wenn diese Menge nicht ein- oder ausgeführt worden wäre. Gab es bei einem bestimmten Erzeugnis Lizenzen mit unterschiedlichen Sicherheitssätzen, so wird für die Berechnung des einzubehaltenden Betrages der für die Ein- bzw. Ausfuhr niedrigste Satz zugrunde gelegt.

Beträgt der einzubehaltende Betrag insgesamt höchstens 5 ECU, so wird der volle Betrag zurückgezahlt.

(5) Ist bestimmt worden, daß die Verpflichtung durch die Vorlage des Nachweises über die tatsächliche Ankunft des Erzeugnisses am vorgesehenen Bestimmungsort erfuellt wird, so ist dieser Nachweis gemäß Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 zu erbringen.

Der im vorstehenden Unterabsatz genannte Nachweis ist ebenfalls innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der Lizenz zu erbringen. Falls die Unterlagen nach Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 jedoch innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht vorgelegt werden konnten, obwohl der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre Beschaffung innerhalb der Fristen unternommen hat, kann ihm Fristverlängerung für die Beschaffung dieser Unterlagen eingeräumt werden."

11. In Artikel 34 Absatz 11 zweiter Unterabsatz und in Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe b) wird der Ausdruck »des geographischen Gebiets der Gemeinschaft" bzw. »das geographische Gebiet der Gemeinschaft" durch den Ausdruck »des Zollgebiets der Gemeinschaft" ersetzt.

12. Artikel 43 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

»(5) Der Antragsteller teilt der erteilenden Stelle ausser im Falle höherer Gewalt binnen 21 Tagen nach dem Endtermin für die Einreichung der Angebote schriftlich oder durch schriftliche Fernübertragung mit,

a) daß er den Zuschlag erhalten hat oder

b) daß er den Zuschlag nicht erhalten hat oder

c) daß er nicht an der Ausschreibung teilgenommen hat oder

d) daß er aus Gründen, die ihm nicht anzulasten sind, die Ergebnisse der Ausschreibung innerhalb dieser Frist nicht erfahren konnte."

Artikel 2

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 548/86 erhält folgenden Wortlaut:

»- entsprechend sinngemässer Anwendung von Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79,".

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 40.

(3) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 25.

(4) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

(5) ABl. Nr. L 113 vom 10. 4. 1987, S. 31.

(6) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 364 vom 23. 12. 1986, S. 31.

(8) ABl. Nr. L 197 vom 27. 7. 1984, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1986, S. 52.

(10) ABl. Nr. L 50 vom 19. 2. 1987, S. 11.

(11) ABl. Nr. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1.

(12) ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1987, S. 27.

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