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Document 31987R1754

Verordnung (EWG) Nr. 1754/87 der Kommission vom 24. Juni 1987 zur Festsetzung des Richtplafonds für die Einfuhr von bestimmten Pflanzkartoffeln nach Spanien für das Wirtschaftsjahr 1987/88 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 650/86

ABl. L 166 vom 25.6.1987, p. 12–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/1754/oj

31987R1754

Verordnung (EWG) Nr. 1754/87 der Kommission vom 24. Juni 1987 zur Festsetzung des Richtplafonds für die Einfuhr von bestimmten Pflanzkartoffeln nach Spanien für das Wirtschaftsjahr 1987/88 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 650/86

Amtsblatt Nr. L 166 vom 25/06/1987 S. 0012 - 0012


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1754/87 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 1987

zur Festsetzung des Richtplafonds für die Einfuhr von bestimmten Pflanzkartoffeln nach Spanien für das Wirtschaftsjahr 1987/88 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 650/86

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 4 und Artikel 83,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 569/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2297/86 (2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 83 der Beitrittsakte ist zu Beginn jedes Wirtschaftsjahres anhand der Vorausschätzungen der Erzeugung und des Verbrauchs von Pflanzkartoffeln in Spanien, auf die der ergänzende Handelsmechanismus Anwendung findet, eine Bilanz zu erstellen. Richtplafonds wurden für die Zeit bis zum 30. September 1987 festgesetzt.

Bei der Festsetzung der aufeinanderfolgenden Richtplafonds muß, bezogen auf die traditionellen Handelsströme, eine gewisse Progressivität gewährleistet sein. Diese für das Wirtschaftsjahr 1987/88 erstellte Bilanz führt zur Festsetzung der nachstehenden Richtplafonds.

Die Grundregeln des ergänzenden Handelsmechanismus finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 569/86. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3866/86 (4), wurden Vorschriften zur Durchführung des betreffenden Mechanismus festgelegt.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 650/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 über die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus auf die Einfuhr von bestimmten Pflanzkartoffeln nach Spanien (5) wurden Vorschriften zur Anwendung des Handelsmechanismus auf Pflanzkartoffeln festgelegt. Diese Verordnung sollte geändert werden, um der jährlichen Festsetzung des Einfuhrrichtplafonds Rechnung zu tragen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Saatgut -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Richtplafond für die Einfuhr von Pflanzkartoffeln der zertifizierten Kategorie der Tarifstelle ex 07.01 A I des Gemeinsamen Zolltarifs nach Spanien wird für den Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis 30. September 1988 auf 17 818 Tonnen festgesetzt.

Artikel 2

Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 650/86 erhält folgende Fassung:

»Die Gültigkeit der Lizenzen endet jedoch in den Jahren, für die ein Richtplafond festgesetzt worden ist, spätestens am 30. September."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1986, S. 106.

(2) ABl. Nr. L 201 vom 24. 7. 1986, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 57 vom 1. 3. 1986, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 359 vom 19. 12. 1986, S. 33.

(5) ABl. Nr. L 60 vom 1. 3. 1986, S. 58.

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