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Document 31987R1588

Verordnung (EWG) Nr. 1588/87 der Kommission vom 5. Juni 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 zur Durchführung der Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands

ABl. L 146 vom 6.6.1987, p. 26–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/1588/oj

31987R1588

Verordnung (EWG) Nr. 1588/87 der Kommission vom 5. Juni 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 zur Durchführung der Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands

Amtsblatt Nr. L 146 vom 06/06/1987 S. 0026 - 0026


*****

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1588/87 DER KOMMISSION

VOM 5 . JUNI 1987

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1244/82 ZUR DURCHFÜHRUNG DER PRÄMIENREGELUNG FÜR DIE ERHALTUNG DES MUTTERKUHBESTANDS

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN _

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1357/80 DES RATES VOM 5 . JUNI 1980 ZUR EINFÜHRUNG EINER PRÄMIENREGELUNG FÜR DIE ERHALTUNG DES MUTTERKUHBESTANDS ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 467/87 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

NACH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1244/82 DER KOMMISSION ( 3 ), GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1709/83 ( 4 ), LÄUFT DIE FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER PRÄMIENANTRAEGE AM 30 . SEPTEMBER JEDES JAHRES AUS . DA SICH DIESER TERMIN ERFAHRUNGSGEMÄSS OFT NUR SCHWER EINHALTEN LÄSST, SOLLTE ER GEÄNDERT WERDEN .

DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1244/82 FÜHREN ZUR WIEDEREINZIEHUNG DES GESAMTEN PRÄMIENBETRAGS, WENN DIE BEI DER BETRIEBSKONTROLLE FESTGESTELLTE ZAHL DER IN BETRACHT KOMMENDEN TIERE NIEDRIGER ALS DIE IM ANTRAG ANGEGEBENE ZAHL IST . DA DIESE VORSCHRIFTEN DIE BETREFFENDEN ERZEUGER HÄUFIG VOR WIRTSCHAFTLICHE PROBLEME STELLEN, EMPFIEHLT ES SICH, SIE ZU LOCKERN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR RINDFLEISCH _

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1244/82 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT :

1 . IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 ERSTER UNTERABSATZ WIRD DAS DATUM "30 . SEPTEMBER" DURCH DAS DATUM "30 . NOVEMBER" ERSETZT .

2 . IN ARTIKEL 4 WIRD DER NACHSTEHENDE ABSATZ 2A ANGEFÜGT :

"( 2A ) ÜBERTRIFFT DIE IN EINEM ANTRAG ANGEGEBENE ZAHL VON PRÄMIENBERECHTIGTEN TIEREN DIE BEI DER KONTROLLE FESTGESTELLTE ZAHL, SO IST DER ANTRAG WIE EINE FALSCHE ERKLÄRUNG ZU BETRACHTEN . WENN JEDOCH DIE BEI DER IN ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) VORGESEHENEN KONTROLLE FESTGESTELLTE ZAHL NIEDRIGER IST ALS DIE, FÜR WELCHE PRÄMIEN BEANTRAGT WURDEN, SO WIRD DIE PRÄMIE FÜR DIE WÄHREND DES IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1357/80 GENANNTEN ZEITRAUMS TATSÄCHLICH GEHALTENEN TIERE GEWÄHRT, SOFERN DIESE VERRINGERUNG NATÜRLICHEN UMSTÄNDEN IM LEBEN DES BESTANDES ZUZUSCHREIBEN IST UND DER ERZEUGER DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DAVON UMGEHEND UNTERRICHTET HAT ."

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

SIE GILT FÜR ANTRAEGE, DIE AB 15 . JUNI 1987 GESTELLT WERDEN .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL, DEN 5 . JUNI 1987

FÜR DIE KOMMISSION

FRANS ANDRIESSEN

VIZEPRÄSIDENT

( 1 ) ABL . NR . L 140 VOM 5 . 6 . 1980, S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 48 VOM 17 . 2 . 1987, S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 143 VOM 20 . 5 . 1982, S . 20 .

( 4 ) ABL . NR . L 166 VOM 25 . 6 . 1983, S . 16 .

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