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Document 31987R1588
Commission Regulation (EEC) No 1588/87 of 5 June 1987 amending Regulation (EEC) No 1244/82 laying down detailed rules implementing the system of premiums for maintaining suckler cows
Verordnung (EWG) Nr. 1588/87 der Kommission vom 5. Juni 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 zur Durchführung der Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands
Verordnung (EWG) Nr. 1588/87 der Kommission vom 5. Juni 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 zur Durchführung der Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands
ABl. L 146 vom 6.6.1987, p. 26–26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1993
Verordnung (EWG) Nr. 1588/87 der Kommission vom 5. Juni 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 zur Durchführung der Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands
Amtsblatt Nr. L 146 vom 06/06/1987 S. 0026 - 0026
***** VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1588/87 DER KOMMISSION VOM 5 . JUNI 1987 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1244/82 ZUR DURCHFÜHRUNG DER PRÄMIENREGELUNG FÜR DIE ERHALTUNG DES MUTTERKUHBESTANDS DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1357/80 DES RATES VOM 5 . JUNI 1980 ZUR EINFÜHRUNG EINER PRÄMIENREGELUNG FÜR DIE ERHALTUNG DES MUTTERKUHBESTANDS ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 467/87 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6, IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : NACH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1244/82 DER KOMMISSION ( 3 ), GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1709/83 ( 4 ), LÄUFT DIE FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER PRÄMIENANTRAEGE AM 30 . SEPTEMBER JEDES JAHRES AUS . DA SICH DIESER TERMIN ERFAHRUNGSGEMÄSS OFT NUR SCHWER EINHALTEN LÄSST, SOLLTE ER GEÄNDERT WERDEN . DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1244/82 FÜHREN ZUR WIEDEREINZIEHUNG DES GESAMTEN PRÄMIENBETRAGS, WENN DIE BEI DER BETRIEBSKONTROLLE FESTGESTELLTE ZAHL DER IN BETRACHT KOMMENDEN TIERE NIEDRIGER ALS DIE IM ANTRAG ANGEGEBENE ZAHL IST . DA DIESE VORSCHRIFTEN DIE BETREFFENDEN ERZEUGER HÄUFIG VOR WIRTSCHAFTLICHE PROBLEME STELLEN, EMPFIEHLT ES SICH, SIE ZU LOCKERN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR RINDFLEISCH _ HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1244/82 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT : 1 . IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 ERSTER UNTERABSATZ WIRD DAS DATUM "30 . SEPTEMBER" DURCH DAS DATUM "30 . NOVEMBER" ERSETZT . 2 . IN ARTIKEL 4 WIRD DER NACHSTEHENDE ABSATZ 2A ANGEFÜGT : "( 2A ) ÜBERTRIFFT DIE IN EINEM ANTRAG ANGEGEBENE ZAHL VON PRÄMIENBERECHTIGTEN TIEREN DIE BEI DER KONTROLLE FESTGESTELLTE ZAHL, SO IST DER ANTRAG WIE EINE FALSCHE ERKLÄRUNG ZU BETRACHTEN . WENN JEDOCH DIE BEI DER IN ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) VORGESEHENEN KONTROLLE FESTGESTELLTE ZAHL NIEDRIGER IST ALS DIE, FÜR WELCHE PRÄMIEN BEANTRAGT WURDEN, SO WIRD DIE PRÄMIE FÜR DIE WÄHREND DES IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1357/80 GENANNTEN ZEITRAUMS TATSÄCHLICH GEHALTENEN TIERE GEWÄHRT, SOFERN DIESE VERRINGERUNG NATÜRLICHEN UMSTÄNDEN IM LEBEN DES BESTANDES ZUZUSCHREIBEN IST UND DER ERZEUGER DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DAVON UMGEHEND UNTERRICHTET HAT ." ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . SIE GILT FÜR ANTRAEGE, DIE AB 15 . JUNI 1987 GESTELLT WERDEN . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL, DEN 5 . JUNI 1987 FÜR DIE KOMMISSION FRANS ANDRIESSEN VIZEPRÄSIDENT ( 1 ) ABL . NR . L 140 VOM 5 . 6 . 1980, S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 48 VOM 17 . 2 . 1987, S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 143 VOM 20 . 5 . 1982, S . 20 . ( 4 ) ABL . NR . L 166 VOM 25 . 6 . 1983, S . 16 .