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Document 31987R1412
Commission Regulation (EEC) No 1412/87 of 22 May 1987 altering the charge in Regulation (EEC) No 805/86 on denatured skimmed-milk powder coming from Spain
Verordnung (EWG) Nr. 1412/87 der Kommission vom 22. Mai 1987 zur Änderung der in der Verordnung (EWG) Nr. 805/86 genannten Abgabe auf aus Spanien eingeführtes denaturiertes Magermilchpulver
Verordnung (EWG) Nr. 1412/87 der Kommission vom 22. Mai 1987 zur Änderung der in der Verordnung (EWG) Nr. 805/86 genannten Abgabe auf aus Spanien eingeführtes denaturiertes Magermilchpulver
ABl. L 135 vom 23.5.1987, p. 14–14
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1987
Verordnung (EWG) Nr. 1412/87 der Kommission vom 22. Mai 1987 zur Änderung der in der Verordnung (EWG) Nr. 805/86 genannten Abgabe auf aus Spanien eingeführtes denaturiertes Magermilchpulver
Amtsblatt Nr. L 135 vom 23/05/1987 S. 0014 - 0014
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1412/87 DER KOMMISSION vom 22. Mai 1987 zur Änderung der in der Verordnung (EWG) Nr. 805/86 genannten Abgabe auf aus Spanien eingeführtes denaturiertes Magermilchpulver DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Damit Magermilchpulvermengen, die vor dem 1. März 1986 in Spanien eingeführt und nach den dort geltenden Rechtsvorschriften denaturiert worden sind, nicht zu ungewöhnlich günstigen Bedingungen wiederausgeführt werden, wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 805/86 der Kommission (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 744/87 (2), eine bei der Ausfuhr dieses Erzeugnisses zu erhebende Abgabe eingeführt. Es zeigte sich, daß die Abgabe von 100 ECU/100 kg nicht ausreicht, um anomale Vorteile für den Fall zu verhüten, daß der Milchfettgehalt geändert wird. Dies gilt insbesondere für die Ausfuhr dieses Erzeugnisses nach Drittländern. Um derartige Vorteile auszuschließen, sollte die Abgabe erhöht werden. Damit es zu keinen spekulativen Warenbewegungen mit dem Erzeugnis kommt, das Gegenstand dieser Verordnung ist, sollten ihre Vorschriften schnellstmöglich angewandt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/86 wird der Betrag »100 ECU" durch den Betrag »200 ECU" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Mai 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 75 vom 20. 3. 1986, S. 15. (2) ABl. Nr. L 75 vom 17. 3. 1987, S. 14.