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Document 31987R1412

    Verordnung (EWG) Nr. 1412/87 der Kommission vom 22. Mai 1987 zur Änderung der in der Verordnung (EWG) Nr. 805/86 genannten Abgabe auf aus Spanien eingeführtes denaturiertes Magermilchpulver

    ABl. L 135 vom 23.5.1987, p. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1987

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/1412/oj

    31987R1412

    Verordnung (EWG) Nr. 1412/87 der Kommission vom 22. Mai 1987 zur Änderung der in der Verordnung (EWG) Nr. 805/86 genannten Abgabe auf aus Spanien eingeführtes denaturiertes Magermilchpulver

    Amtsblatt Nr. L 135 vom 23/05/1987 S. 0014 - 0014


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1412/87 DER KOMMISSION

    vom 22. Mai 1987

    zur Änderung der in der Verordnung (EWG) Nr. 805/86 genannten Abgabe auf aus Spanien eingeführtes denaturiertes Magermilchpulver

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Damit Magermilchpulvermengen, die vor dem 1. März 1986 in Spanien eingeführt und nach den dort geltenden Rechtsvorschriften denaturiert worden sind, nicht zu ungewöhnlich günstigen Bedingungen wiederausgeführt werden, wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 805/86 der Kommission (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 744/87 (2), eine bei der Ausfuhr dieses Erzeugnisses zu erhebende Abgabe eingeführt.

    Es zeigte sich, daß die Abgabe von 100 ECU/100 kg nicht ausreicht, um anomale Vorteile für den Fall zu verhüten, daß der Milchfettgehalt geändert wird. Dies gilt insbesondere für die Ausfuhr dieses Erzeugnisses nach Drittländern. Um derartige Vorteile auszuschließen, sollte die Abgabe erhöht werden.

    Damit es zu keinen spekulativen Warenbewegungen mit dem Erzeugnis kommt, das Gegenstand dieser Verordnung ist, sollten ihre Vorschriften schnellstmöglich angewandt werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/86 wird der Betrag »100 ECU" durch den Betrag »200 ECU" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Mai 1987

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 75 vom 20. 3. 1986, S. 15.

    (2) ABl. Nr. L 75 vom 17. 3. 1987, S. 14.

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