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Document 31987R1211

Verordnung (EWG) Nr. 1211/87 der Kommission vom 30. April 1987 zur fünfzehnten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

ABl. L 115 vom 1.5.1987, p. 30–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/06/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/1211/oj

31987R1211

Verordnung (EWG) Nr. 1211/87 der Kommission vom 30. April 1987 zur fünfzehnten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 115 vom 01/05/1987 S. 0030 - 0031


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1211/87 DER KOMMISSION

vom 30. April 1987

zur fünfzehnten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 773/87 (2), insbesondere auf Artikel 5c Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Artikel 5c Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannte Gemeinschaftsreserve soll für den dritten Zwölfmonatszeitraum der Anwendung der Regelung der Zusatzabgabe zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Die dabei für die beiden ersten Zwölfmonatszeiträume berücksichtigte Lage ist unverändert geblieben. Es empfiehlt sich daher, die für den dritten Zwölfmonatszeitraum zugeteilten Mengen beizubehalten.

In der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 439/87 (4), sind die Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 festgelegt worden.

Artikel 7 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 774/87 (6), ermächtigt die Mitgliedstaaten, bei Betriebsübertragungen oder dem Austausch zwischen Käufern einen Teil der betreffenden Mengen zu entnehmen, um sie der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, Maßnahmen zur Restrukturierung der Milcherzeugung bei Übertragungen vorzunehmen, empfiehlt es sich, sie zu ermächtigen, bis zur Höhe des Teils der Mengen, die entnommen werden können, die der Reserve zugeschlagenen Beträge zu differenzieren.

Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 bestimmt, daß die als repräsentativ geltenden Eigenschaften der Milch diejenigen der während des zweiten Zeitraums der Anwendung der Zusatzabgaberegelung gelieferten oder gekauften Milch sind. Es erscheint angebracht, den Fall der Erzeuger oder Käufer zu regeln, bei denen der Fettgehalt der im Bezugszeitraum gelieferten oder gekauften Milch von einem aussergewöhnlichen Ereignis betroffen wurde.

Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 stellt einerseits den Grundsatz auf, daß die Zeiträume der Anwendung der Sonderabgaberegelung mit der ausdrücklichen Ausnahme des ersten Zeitraums sich über zwölf Monate erstrecken, und andererseits, daß die Zeiträume der Anwendung und der Referenzzeitraum gleich lang sein müssen. Infolgedessen müssen, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 den Zwölfmonatszeitraum durch einen Zeitraum von 52 Wochen ersetzt, die Gesamtgarantiemengen, wenn sie auf der Grundlage eines Zwölfmonatszeitraums festgelegt werden, entsprechend gekürzt werden. Im Bestreben um Klarheit ist Artikel 10 der genannten Verordnung in diesem Sinne zu präzisieren.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

»Artikel 1

Für jeden der drei Zeiträume vom 2. April 1984 bis 31. März 1985, vom 1. April 1985 bis 31. März 1986 und vom 1. April 1986 bis 31. März 1987 wird die Gemeinschaftsreserve nach Artikel 5c Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wie folgt aufgeteilt:

- Irland: 303 000 Tonnen,

- Luxemburg: 25 000 Tonnen,

- Vereinigtes Königreich (für die

Region Nordirland): 65 000 Tonnen".

2. In Artikel 5 wird folgender dritter Unterabsatz hinzugefügt:

»Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und bis zu der von dieser Vorschrift festgesetzten Hoechstgrenze können die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien betreffend die Betriebsgrösse die Beträge der der Reserve hinzugefügten Mengen differenzieren."

3. In Artikel 9 Absatz 1 zweiter Unterabsatz erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

»- für die Erzeuger oder Käufer, deren Milchlieferungen bzw. -käufe während des im vorigen Unterabsatz genannten Zeitraums unterbrochen wurden, oder bei denen der Fettgehalt der gelieferten oder gekauften Milch von einem aussergewöhnlichen Ereignis betroffen wurde, kann der Mitgliedstaat auf Antrag des Beteiligten beschließen, daß der als repräsentativ geltende Fettgehalt der Durchschnittsgehalt ist, der während des Zwölfsmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabe, der der betreffenden Unterbrechung oder dem aussergewöhnlichen Ereignis vorausging, festgestellt worden ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie bei Anwendung der vorgenannten Vorschriften treffen."

4. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

»Artikel 10

Zur Anwendung der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 können die Mitgliedstaaten den Zwölfmonatszeitraum durch einen Zeitraum von 52 Wochen ersetzen. In diesem Fall

- beginnt der erste Zeitraum von 52 Wochen am Sonntag oder Montag nach dem 2. April 1984;

- werden die Gesamtgarantiemenge gemäß Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und die Gesamtgarantiemenge gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 gegebenenfalls entsprechend gekürzt."

5. In Artikel 16 Absatz 3

- wird unter dem zweiten Gedankenstrich das Datum des »1. Januar 1986" durch die Worte »vor dem 1. Januar des betreffenden Zwölfmonatszeitraums" ersetzt;

- werden unter dem dritten Gedankenstrich die Worte »am Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraums" durch die Worte »am Ende jedes betreffenden Zwölfmonatszeitraums" ersetzt;

- wird folgender Gedankenstrich angefügt:

»- die Einzelheiten und das Ergebnis der Berechnung der Verringerung gemäß Artikel 10 zweiter Gedankenstrich."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 132 vom 18. 5. 1984, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 43 vom 13. 2. 1987, S. 25.

(5) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13.

(6) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 3.

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