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Document 31987R0774

    Verordnung (EWG) Nr. 774/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    ABl. L 78 vom 20.3.1987, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/01/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/774/oj

    31987R0774

    Verordnung (EWG) Nr. 774/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    Amtsblatt Nr. L 078 vom 20/03/1987 S. 0003 - 0004


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 774/87 DES RATES

    vom 16. März 1987

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 773/87 (2), insbesondere auf Artikel 5c Absatz 6,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1305/85 (5), wurde Artikel 4a eingefügt, damit sich die Erzeuger schrittweise auf die Regelung der zusätzlichen Abgabe einstellen können. Die für den vierten und fünften Anwendungszeitraum dieser Regelung beschlossenen Erzeugungsverringerungen und die dazu erforderlichen Bemühungen setzen voraus, daß die Geltungsdauer von Artikel 4a bis zum Ablauf der fünf Anwendungszeiträume der zusätzlichen Abgabe verlängert wird.

    Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 sieht für die Formel A und die Formel B einen unterschiedlichen Abgabensatz vor. Dieser Unterschied ist nicht mehr gerechtfertigt, da für den Ausgleich zwischen den erzeugten und den nicht verwendeten Mengen bei beiden Formeln vergleichbare Möglichkeiten bestehen. Die beiden Sätze sollten deshalb angeglichen werden.

    Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 sieht unter dem Titel »Formel B" eine Aufteilung der Mengen vor, die im Verhältnis zu den jeweiligen Referenzmengen umverteilt werden können. Damit jedoch Erzeugern, die nach objektien Kriterien zu bestimmen sind, eine Neuzuteilung vorrangig zugute kommen kann, sollten diese Kriterien festgelegt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 Absatz 1

    - erster Gedankenstrich wird »75 %" durch »100 %" ersetzt;

    - wird der letzte Unterabsatz gestrichen.

    2. In Artikel 4a

    - Absatz 1 werden die Worte »Für die ersten zwei Zwölfmonatszeiträume" ersetzt durch die Worte »Während der fünf Zeiträume gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68, in denen die Regelung der zusätzlichen Abgabe angewandt wird";

    - wird folgender Absatz eingefügt:

    »(3a) Die Abgabe wird auf alle Mengen erhoben, die über die jeweiligen - gegebenenfalls berichtigten - Referenzmengen hinausgehen."

    3. In Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 werden die Worte »für die ersten zwei Zwölfmonatszeiträume" ersetzt durch die Worte »während der fünf Zeiträume gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68, in denen die Regelung der zusätzlichen Abgabe angewandt wird,".

    4. In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

    »Die Abgabe wird auf alle Mengen erhoben, die über die jeweiligen - gegebenenfalls berichtigten - Referenzmengen hinausgehen."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. April 1987.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 16. März 1987.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. TINDEMANS

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

    (2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    (3) ABl. Nr. C 97 vom 24. 11. 1986, S. 112.

    (4) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13.

    (5) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 12.

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