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Document 31987R0530

Verordnung (EWG) Nr. 530/87 der Kommission vom 23. Februar 1987 zur Abweichung von den Qualitätsnormen für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1987

ABl. L 54 vom 24.2.1987, p. 6–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1987

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/530/oj

31987R0530

Verordnung (EWG) Nr. 530/87 der Kommission vom 23. Februar 1987 zur Abweichung von den Qualitätsnormen für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1987

Amtsblatt Nr. L 054 vom 24/02/1987 S. 0006 - 0006


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 530/87 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 1987

zur Abweichung von den Qualitätsnormen für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1987

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1351/86 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Qualitätsnormen für Gurken sind im Anhang I/2 der Verordnung Nr. 183/64/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 845/76 (4), festgesetzt worden. Im Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 1194/69 des Rates (5) wurde eine Güteklasse III festgelegt. Die Normen lassen die Vermarktung bestimmter Grössensortierungen nicht zu, die jedoch Käufer auf dem Markt finden können.

Die Qualitätsnormen müssen dieser Lage Rechnung tragen. Es muß ausreichend Erfahrung gesammelt werden, bevor eine endgültige Änderung der Normen vorgenommen wird. Gegenwärtig ist daher aufs neue zeitweilig von den Qualitätsnormen für Gurken abzuweichen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1987 wird von den Bestimmungen des Anhangs I/2 der Verordnung Nr. 183/64/EWG wie folgt abgewichen:

1. Titel III »Grössensortierung" wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

»(iv) Die genannten Vorschriften gelten nicht für Gurken des Typs ,kurze Gurken'."

2. In Titel VI »Kennzeichnung" B »Art des Erzeugnisses" wird hinzugefügt:

» ,kurze Gurken' in allen Fällen für diesen Typ von Gurken."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 46.

(3) ABl. Nr. 192 vom 25. 11. 1964, S. 3217/64.

(4) ABl. Nr. L 96 vom 10. 4. 1976, S. 30.

(5) ABl. Nr. L 157 vom 28. 6. 1969, S. 1.

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