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Document 31987R0480
Commission Regulation (EEC) No 480/87 of 16 February 1987 laying down rules for implementing the import arrangements applicable to products falling within subheading 07.06 A of the Common Customs Tariff, originating in Thailand and exported from that country in 1987, 1988, 1989 and 1990
Verordnung (EWG) Nr. 480/87 der Kommission vom 16. Februar 1987 über Durchführungsvorschriften zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand, die von diesem Land 1987, 1988, 1989 und 1990 ausgeführt werden
Verordnung (EWG) Nr. 480/87 der Kommission vom 16. Februar 1987 über Durchführungsvorschriften zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand, die von diesem Land 1987, 1988, 1989 und 1990 ausgeführt werden
ABl. L 49 vom 18.2.1987, p. 13–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990
Verordnung (EWG) Nr. 480/87 der Kommission vom 16. Februar 1987 über Durchführungsvorschriften zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand, die von diesem Land 1987, 1988, 1989 und 1990 ausgeführt werden
Amtsblatt Nr. L 049 vom 18/02/1987 S. 0013
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 480/87 DER KOMMISSION vom 16. Februar 1987 über Durchführungsvorschriften zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand, die von diesem Land 1987, 1988, 1989 und 1990 ausgeführt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 430/87 des Rates vom 9. Februar 1987 über die Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 (3), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat genehmigte mit Beschluß 86/222/EWG (4) die Verlängerung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot bis 1990; gemäß diesem Abkommen handelt es sich bei den in die Gemeinschaft zu der Abschöpfung von höchstens 6 % einzuführenden Mengen nur um die sich aus der genehmigten Verlängerung des Abkommens ergebenden Mengen. Mit Verordnung (EWG) Nr. 4066/86 (5) legte der Rat Übergangsmaßnahmen für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse während des ersten Vierteljahres 1987 fest; die Kommission erließ mit Verordnung (EWG) Nr. 4093/86 (6) die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen. Nach Verabschiedung der Verordnung (EWG) Nr. 430/87 durch den Rat sind die Durchführungsbestimmungen für die Geltungsdauer des Abkommens bis Ende 1990 festzulegen. Gemäß dieser Regelung, deren Geltungsdauer verlängert wurde, wird die Einfuhrlizenz der Gemeinschaft auf Vorlage einer von den thailändischen Behörden ausgestellten Ausfuhrlizenz, deren Muster der Kommission übermittelt worden ist, erteilt. Bei der Einfuhr der Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen, zu der die gemeinsamen Durchführungsvorschriften mit Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3913/86 (8), festgelegt worden sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 der Kommission (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3818/86 (10), legte die besonderen Durchführungsvorschriften für Ein- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis fest. Zur ordnungsgemässen Anwendung des Abkommens ist ein System einer strengen und systematischen Kontrolle einzurichten, das den Angaben auf der thailändischen Ausfuhrlizenz sowie der Praxis der thailändischen Behörden bei der Erteilung der Ausfuhrlizenzen Rechnung trägt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand gilt die in dem Kooperationsabkommen vorgesehene Regelung, sofern sie mit Einfuhrlizenzen eingeführt werden: a) die auf Vorlage einer von dem Department of Foreign Trade, Ministry of Commerce, Government of Thailand, erteilte Lizenz zur Ausfuhr in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend »Ausfuhrlizenz" genannt, welche die Bedingungen in Titel I erfuellt, ausgestellt worden sind; b) die Bedingungen in Titel II erfuellen. TITEL I Ausfuhrlizenzen Artikel 2 (1) Die Ausfuhrlizenz wird in einem Original und mindestens einer Durchschrift auf einem Vordruck erstellt, dessen Muster im Anhang beigefügt ist. Dieser Vordruck hat das Format von etwa 210 × 297 mm. Das Original wird auf weissem Papier erstellt, das mit einem guillochierten gelben Überdruck versehen ist, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. (2) Die Vordrucke sind in englischer Sprache zu drucken und auszufuellen. (3) Das Original und seine Kopien sind mit Schreibmaschine oder handschriftlich auszufuellen; im letzteren Fall sind Tinte und Kugelschreiber und Druckschrift zu verwenden. (4) Jede Ausfuhrlizenz ist mit einer vorgedruckten fortlaufenden Nummer versehen; sie trägt ausserdem in dem oberen Feld eine Lizenznummer. Die Durchschriften tragen die gleichen Nummern wie das Original. Artikel 3 (1) Die 1987, 1988, 1989 und 1990 ausgestellte Ausfuhrlizenz gilt 120 Tage vom Tag der Ausstellung an gerechnet, wobei dieser Tag in die Gültigkeitsdauer dieser Lizenz einbezogen wird. Die Lizenz ist nur gültig, wenn die Felder ordnungsgemäß ausgefuellt und wenn sie gemäß den in ihnen enthaltenen Hinweisen mit einem Sichtvermerk versehen wurde. Das Verschiffungsgewicht ist in Buchstaben und in Zahlen anzugeben. (2) Die Ausfuhrlizenz ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie das Ausstellungsdatum und den Stempel der erteilenden Behörde sowie die Unterschrift der zur Unterzeichnung befugten Person oder Personen trägt. TITEL II Einfuhrlizenzen Artikel 4 (1) Der Antrag auf Einfuhrlizenz für die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand wird den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen mit dem Original der Ausfuhrlizenz vorgelegt. Das Original dieser letzteren Lizenz wird von der Behörde, die die Einfuhrlizenz ausstellt, aufbewahrt. Betrifft der Antrag auf Einfuhrlizenz jedoch nur einen Teil der in der Ausfuhrlizenz genannten Menge, so vermerkt die erteilende Behörde auf dem Original die Menge, für die das Original verwendet wurde, und gibt das Original dem Betreffenden zurück, nachdem sie es mit ihrem Stempel versehen hat. Nur die auf der Ausfuhrlizenz unter Verschiffungsgewicht angegebene Menge ist bei der Erteilung der Einfuhrlizenz in Betracht zu ziehen. (2) Wird festgestellt, daß die tatsächlich entladenen Mengen höher sind als diejenigen, die sich aus der Addition der für das betreffende Schiff erteilten Ausfuhrlizenzen ergeben, übermitteln die von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörden auf Antrag des Einführers der Kommission fernschriftlich unverzueglich Fall für Fall die Nummer oder die Nummern der Ausfuhrlizenzen, die Nummer oder die Nummern der Einfuhrlizenzen sowie die bei der Entladung festgestellte überschüssige Menge. Die Kommissionsdienststellen setzen sich mit den Behörden Thailands in Verbindung, damit neue Ausfuhrlizenzen ausgestellt werden, um auf der Basis neuer Einfuhrlizenzen die umgehende Abfertigung dieser überfluessigen Mengen zum zollrechtlich freien Verkehr zu ermöglichen. Bis zur Ausstellung neuer Ausfuhrlizenzen können die überschüssigen Mengen nur unter den Bedingungen der Selbstbeschränkungsvereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Thailand zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden. Am Ende eines jeden Vierteljahres übermitteln die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden der Kommission fernschriftlich alle während dieses Zeitraums aufgetretenen Fälle der Überschreitung sowie die entsprechenden Mengen Manihot mit Ursprung in Thailand. Die Lizenzanträge können in jedem Mitgliedstaat hinterlegt werden; die erteilten Lizenzen sind in den zwölf Mitgliedstaaten gültig. Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 findet keine Anwendung. Artikel 5 Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 beträgt die Kaution für die in diesem Titel vorgesehenen Einfuhrlizenzen 5 ECU je Tonne. Artikel 6 (1) Der Antrag auf Einfuhrlizenz und die Lizenz enthalten in Feld 14 die Angabe »Thailand". Die Lizenz macht es zur Auflage, aus diesem Land einzuführen. (2) a) die Lizenz enthält in Feld 20 a) folgende Angaben in einer der nachstehend genannten sprachlichen Fassungen: - Exacción reguladora limitada a 6 % ad valorem (aplicación del acuerdo de cooperación) - Importafgiften begränses til 6 % af värdien (jf. samarbejdsaftalen) - Beschränkung der Abschöpfung auf 6 % des Zollwerts (Anwendung des Kooperationsabkommens) - Eisforá kat' anótato ório 6 % kat' axía (efarmogí tis symfonías synergasías) - Levy limited to 6 % ad valorem (application of the Cooperation Agreement) - Prélèvement limité à 6 % ad valorem (application de l'accord de coopération) - Prelievo limitato al 6 % ad valorem (applicazione dell'accordo di cooperazione) - Heffing beperkt tot 6 % ad valorem (töpassing van de Samenwerkingsovereenkomst) - Direito nivelador limitado a 6 % ad valorem (aplicação do Acordo de Cooperação); - Nombre del barco (indicar el nombre del barco que figura en el certificado de exportación tahilandés) - Skibets navn (skibsnavn, der er anfört i det thailandske eksportcertifikat) - Name des Schiffes (Angabe des in der thailändischen Bescheinigung für die Ausfuhr eingetragenen Schiffsnamens) - Onomasía toy ploíoy (simeióste tin onomasía toy ploíoy poy anagráfetai sto taïlandikó pistopoiitikó exagogís) - Name of the cargo vessel (state the name of the vessel given on the Thai export certificate) - Nom du bateau (indiquer le nom du bateau figurant sur le certificat d'exportation thaïlandais) - Nome della nave (indicare il nome della nave che figura sul titolo di esportazione tailandese) - Naam van het schip (zoals aangegeven in het Thaise uitvörcertificaat) - Nome do navio (indicar o nome do navio que consta do certificado de exportação tailandês); - Número y fecha del certificado de exportación tahilandés - Det thailandske eksportcertifikats nummer og dato - Nummer und Datum der thailändischen Bescheinigung für die Ausfuhr - Arithmós kai imerominía toy taïlandikoý pistopoiitikoý exagogís - Serial number and date of ißü of the Thai export certificate - Numéro et date du certificat d'exportation thaïlandais - Numero e data del titolo di esportazione tailandese - Nummer en datum van het Thaise uitvörcertificaat - Número e data do certificado de exportação tailandês. b) Die Lizenz kann als Beleg zu der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr nur angenommen werden, wenn aus einer Durchschrift des von dem Betreffenden vorgelegten Seefrachtbriefes hervorgeht, daß die Waren, die zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, mit dem auf der Einfuhrlizenz genannten Schiff in die Gemeinschaft befördert worden sind. (3) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 darf die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Menge nicht höher sein als die in den Feldern 10 und 11 der Einfuhrlizenz angegebene Menge. Die Zahl 0 wird zu diesem Zweck in das Feld 22 dieser Lizenz eingetragen. Artikel 7 (1) Die Einfuhrlizenz wird am fünften Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Abgabe des Antrags folgt, abgesehen von dem Fall, in dem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates die Kommission fernschriftlich davon unterrichtet haben, daß die in dem Kooperationsabkommen vorgesehenen Bedingungen nicht erfuellt sind. Sind die für die Erteilung der Lizenz vorgesehenen Bedingungen nicht erfuellt, kann die Kommission gegebenenfalls nach Konsultation der thailändischen Behörden die geeigneten Maßnahmen ergreifen. (2) Auf Antrag des Betreffenden und nach fernschriftlicher Zustimmung der Kommission kann die Einfuhrlizenz innerhalb einer kürzeren Frist erteilt werden. Artikel 8 Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 entspricht der letzte Tag der Geltungsdauer der Einfuhrlizenz dem letzten Tag der Geltungsdauer der Ausfuhrlizenz zuzueglich 30 Tage. Artikel 9 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommissin für jeden Lizenzantrag täglich fernschriftlich die folgenden Angaben: - Menge, für die die Einfuhrlizenz beantragt wird, - laufende Nummer der vorgelegten Ausfuhrlizenz in dem oberen Feld dieser Lizenz, - Datum der Erteilung der Ausfuhrlizenz, - Gesamtmenge, für die die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist, - Name des Ausführers auf der Ausfuhrlizenz. (2) Die für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zuständigen Behörden übermitteln der Kommission fernschriftlich am Ende eines jeden Vierteljahres die nicht angerechneten Mengen, die auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen stehen, und den Namen des Schiffes sowie die Nummern der betreffenden Ausfuhrlizenzen. TITEL II Schlußbestimmungen Artikel 10 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Februar 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 43 vom 13. 2. 1987, S. 9. (2) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (3) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 29. (4) ABl. Nr. L 155 vom 10. 6. 1986, S. 8. (5) ABl. Nr. L 371 vom 31. 12. 1986, S. 11. (6) ABl. Nr. L 371 vom 31. 12. 1986, S. 68. (7) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1. (8) ABl. Nr. L 364 vom 23. 12. 1986, S. 31. (9) ABl. Nr. L 213 vom 11. 8. 1975, S. 5. (10) ABl. Nr. L 355 vom 15. 12. 1986, S. 24.