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Document 31987L0198

    Richtlinie 87/198/EWG des Rates vom 16. März 1987 zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG hinsichtlich der Ausnahmeregelung für das Königreich Dänemark bei den im grenzüberschreitenden Reiseverkehr geltenden Vorschriften für die Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern

    ABl. L 78 vom 20.3.1987, p. 53–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/03/1989; Stillschweigend aufgehoben durch 389L0194

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1987/198/oj

    31987L0198

    Richtlinie 87/198/EWG des Rates vom 16. März 1987 zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG hinsichtlich der Ausnahmeregelung für das Königreich Dänemark bei den im grenzüberschreitenden Reiseverkehr geltenden Vorschriften für die Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern

    Amtsblatt Nr. L 078 vom 20/03/1987 S. 0053 - 0053


    *****

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 16. März 1987

    zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG hinsichtlich der Ausnahmeregelung für das Königreich Dänemark bei den im grenzueberschreitenden Reiseverkehr geltenden Vorschriften für die Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern

    (87/198/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Für das Königreich Dänemark gilt bis zum 31. Dezember 1987 eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 69/169/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/348/EWG (2), in bezug auf die Einfuhren bestimmter Waren von in Dänemark ansässigen Reisenden nach einem Aufenthalt in einem anderen Land von weniger als 48 Stunden. Ausserdem wendet das Königreich Dänemark bis zum 31. Dezember 1986 für bestimmte Waren verminderte Freimengen an.

    Eine Änderung dieser Regelung hätte für Dänemark zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwerwiegende wirtschaftliche Folgen. Die Ausnahmeregelung sollte daher bis zum 31. Dezember 1988 verlängert werden -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 7c der Richtlinie 69/169/EWG erhält folgende Fassung:

    »Artikel 7c

    In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 wird Dänemark ermächtigt,

    a) für nichtschäumende Weine im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten eine Freimenge von 4 Litern anzuwenden:

    b) bis zum 31. Dezember 1988 bei Steuerbefreiungen für die Einfuhr der nachstehenden Waren die folgenden Freimengen anzuwenden, wenn diese Waren von in Dänemark ansässigen Reisenden nach einem Aufenthalt in einem anderen Land von weniger als 48 Stunden eingeführt werden:

    1.2 // - Zigaretten // 60 // oder // // - Rauchtabak, bei dem die Tabakfasern weniger als 1,5 mm breit sind (Feinschnitt) // 100 g // - Destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol // keine."

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1987 nachzukommen.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften mit, die sie zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 16. März 1987.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. TINDEMANS

    (1) ABl. Nr. L 133 vom 4. 6. 1969, S. 6.

    (2) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1985, S. 24.

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