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Document 31987H0063

87/63/EWG: Empfehlung der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Einführung von Einlagensicherungssystemen in der Gemeinschaft

ABl. L 33 vom 4.2.1987, p. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1987/63/oj

31987H0063

87/63/EWG: Empfehlung der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Einführung von Einlagensicherungssystemen in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 033 vom 04/02/1987 S. 0016 - 0017


*****

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 1986

zur Einführung von Einlagensicherungssystemen in der Gemeinschaft

(87/63/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat dem Rat am 6. Januar 1986 den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Sanierung und Liquidation der Kreditinstitute (1) zugeleitet.

Diese Richtlinie enthält in Artikel 16 Absatz 2 eine Übergangsbestimmung, die vorsieht, daß bis zum Inkrafttreten eines Einlagensicherungssystems in jedem Mitgliedstaat die Einlagensicherungssysteme, denen die Kreditinstitute angeschlossen sind, die Deckung der Einlagen der Zweigniederlassungen zulassen müssen, die in Aufnahmeländern ohne jegliches Einlagensicherungssystem errichtet worden sind.

Zur Zeit verfügen sechs Mitgliedstaaten noch nicht über ein Einlagensicherungssystem. Die Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 birgt deshalb die Gefahr, daß die Eröffnung von Zweigniederlassungen auf ihrem Hoheitsgebiet behindert wird, da diese Vorschrift für das Kreditinstitut wie auch das Einlagensicherungssystem, dem es angeschlossen ist, im Falle der Liquidation mit ungenügenden Aktiva eine zusätzliche Belastung bedeutet.

Mehrere Mitgliedstaaten verfügen über Einlagensicherungssysteme auf freiwilliger Basis, die den Berufsverbänden unterstehen und die sich als ebenso geeignet und funktionsfähig erwiesen haben wie die gesetzlich vorgeschriebenen und reglementierten Systeme. Deshalb ist es angebracht, in den Ländern, die noch nicht über ein Sicherungssystem verfügen, die privaten wie die staatlichen Initiativen zu schützen.

Die Empfehlung, die den Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet ist, das zu erreichende Ziel nicht vorschreibt, sondern ihre Kooperation auf freiwilliger Basis erfordert, ist ein wirksames Instrument, das ihnen die Möglichkeit gibt, die Initiative der betroffenen Kreise anzuregen.

Das sich aus der Anwendung von Artikel 16 der vorgenannten Richtlinie in Verbindung mit dieser Empfehlung ergebende Erfordernis, wonach Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Hauptsitz ausserhalb des Hoheitsgebietes an das Einlagensicherungssystem angeschlossen werden müssen, erhält die Unterschiede in der Einlagensicherung, die bereits auf nationaler Ebene zwischen den verschiedenen Systemen festzustellen sind, auf europäischer Ebene aufrecht.

Diese Situation kann dem reibungslosen Funktionieren des europäischen Binnenmarktes abträglich sein. Es empfiehlt sich, dies zu prüfen, indem praktische Erfahrungen mit Einlagensicherungssystemen in der Gemeinschaft gesammelt werden, bevor im Wege eines Richtlinienvorschlags zwingende materielle Rechtsnormen ausgearbeitet werden -

EMPFIEHLT:

1. den Mitgliedstaaten, die bereits über ein oder mehrere Einlagensicherungssysteme (2) verfügen, zu prüfen, ob im Falle der Liquidation eines Kreditinstitutes, bei dem die Aktiva nicht ausreichen, diese Systeme

a) eine Entschädigung der Einleger gewährleisten, die nicht über die Möglichkeit verfügen, das Finanzgebaren der Institute, denen sie ihre Gelder anvertrauen, entsprechend zu beurteilen;

b) die Einleger aller zugelassenen Kreditinstitute schützen, einschließlich der Einleger der Zweigniederlassungen von Instituten, deren Hauptsitz sich in anderen Mitgliedstaaten befindet;

c) hinreichend genau zwischen den Interventionsmechanismen vor der Liquidation und den Entschädigungen nach der Liquidation unterscheiden;

d) klar angeben, welche Kriterien für die Entschädigung gelten und welche Formalitäten zu erfuellen sind, um sie in Anspruch nehmen zu können;

2. den Mitgliedstaaten, die die Einführung von Einlagensicherungssystemen planen (3);

a) zu prüfen, ob die entsprechenden Vorhaben die in Nummer 1a bis 1d genannten Bedingungen erfuellen;

b) alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Einlagensicherungssysteme bis spätestens 31. Dezember 1988 eingeführt werden;

3. den Mitgliedstaaten, die über kein Einlagensicherungssystem verfügen, das alle ihre Institute erfasst, und die noch keine Vorhaben erstellt haben (4),

a) in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden der Kreditinstitute und den Berufsverbänden der betroffenen Arten von Instituten einen Plan für ein oder mehrere Einlagensicherungssysteme auszuarbeiten, die den in den Nummern 1a) bis 1d) erwähnten Anforderungen entsprechen:

b) alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Systeme spätestens zum 1. Januar 1990 in Kraft treten.

4. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede an ihrem Einlagensicherungssystem vorgenommene Änderung und über alle im Rahmen der Nummern 1 bis 3 erlassenen oder geplanten Vorschriften.

5. Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 1986

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. C 356 vom 31. 12. 1985, S. 55.

(2) Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Niederlande, Vereinigtes Königreich.

(3) Italien, Irland und Portugal.

(4) Dänemark, Griechenland und Luxemburg.

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