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Document 31987D0488

    87/488/EWG: Entscheidung des Rates vom 22. September 1987 zur Ergänzung und Änderung der Entscheidung 80/1096/EWG über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest

    ABl. L 280 vom 3.10.1987, p. 26–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/488/oj

    31987D0488

    87/488/EWG: Entscheidung des Rates vom 22. September 1987 zur Ergänzung und Änderung der Entscheidung 80/1096/EWG über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest

    Amtsblatt Nr. L 280 vom 03/10/1987 S. 0026 - 0027
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0156
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0156


    *****

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 22. September 1987

    zur Ergänzung und Änderung der Entscheidung 80/1096/EWG über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest

    (87/488/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 87/230/EWG des Rates vom 7. April 1987 zur Änderung der Richtlinie 80/1095/EWG sowie der Entscheidungen 80/1096/EWG und 82/18/EWG hinsichtlich der Dauer und der Finanzmittel der Maßnahmen zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 2,

    auf Vorschlag der Kommission (2),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach der Entscheidung 80/1096/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest (5) ist die Dauer der genannten Maßnahme auf sechs Jahre begrenzt.

    Gemäß Artikel 2 der Entscheidung 87/230/EWG beschließt der Rat insbesondere über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Gemeinschaft. Derartige Maßnahmen haben Rückwirkungen auf die gesamte Gemeinschaftsregelung, die bislang in bezug auf die tierseuchenrechtlichen Probleme im Handel mit Tieren und Fleisch erlassen worden ist. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen sind daher die zu dieser Regelung gehörenden Bestimmungen entsprechend zu ändern.

    Während des durch die Entscheidung 80/1096/EWG erfassten Zeitraums trat die klassische Schweinepest in schwerer Form im Hoheitsgebiet bestimmter Mitgliedstaaten auf und erschwerte diesen die vollständige Durchführung ihres Tilgungsprogramms.

    Aufgrund der angewandten Bekämpfungsmaßnahmen, insbesondere der Einrichtung von Impfzonen, konnte die Seuche eingedämmt werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten können daher die Sanierung fortsetzen, um in den betreffenden Gebieten die klassische Schweinepest zu tilgen. Hierfür erscheint ein ergänzender Zeitraum von vier Jahren unabdingbar.

    Die von bestimmten Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen, insbesondere die Einführung der systematischen Impfung, sind zu berücksichtigen.

    Durch die Schaffung und Aufrechterhaltung von Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten oder von Teilen davon, die amtlich frei bzw. frei von der klassischen Schweinepest sind, werden sowohl der freie Warenverkehr mit lebenden Schweinen und Schweinefleisch zwischen diesen Gebieten oder Teilen davon gefördert als auch die Produktivität bei der Schweinehaltung und somit das Einkommen der in diesem Sektor Tätigen verbessert.

    Die Gemeinschaft muß überprüfen können, ob die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung einer von ihr mitfinanzierten Aktion zur Erreichung der gesetzten Ziele beitragen. Daher empfehlen sich ein Verfahren enger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie regelmässige Kontrollen an Ort und Stelle zur Überwachung der Durchführung der Programme -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 80/1096/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 wird durch folgenden Text ersetzt:

    »Artikel 2

    (1) Die Laufzeit der Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen beträgt für eine anfängliche Maßnahme sechs Jahre und für eine ergänzende Maßnahme vier Jahre.

    (2) Der voraussichtliche Betrag zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts, Kapitel Ausgaben im Agrarbereich, wird für die Laufzeit der anfänglichen Maßnahme auf 30 Millionen ECU und auf 12 Millionen ECU für Spanien und Portugal sowie für die Laufzeit der ergänzenden Maßnahme auf 35 Millionen ECU veranschlagt."

    2. In Artikel 3 Absatz 2 wird nach den Worten »des in Artikel 5" die Ergänzung »Absatz 1" eingefügt.

    3. In Artikel 3 wird folgender Absatz eingefügt:

    »(2a) Die Gemeinschaft erstattet den Mitgliedstaaten im Rahmen der ergänzenden Maßnahme nach Artikel 2 Absatz 1

    a) bis zu 50 % der Entschädigung der Eigentümer für die Tötung und Beseitigung der Schweine in den Seuchenherden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

    b) bis zu 50 % der Entschädigung der Eigentümer für die Tötung und Beseitigung der Schweine im Rahmen der Kampagnen systematischer serologischer Untersuchung zur Durchführung des neuen Plans nach Artikel 5 Absatz 1a;

    c) bis zu 0,125 ECU je Impfstoffdosis, die bei einer Sofortimpfung verwendet worden ist, und zwar

    - in einem Mitgliedstaat, der im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinien 80/1095/EWG amtlich als von der klassischen Schweinepest frei anerkannt ist;

    - in einer Region, die im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 80/1095/EWG amtlich als von der klassischen Schweinepest frei anerkannt ist;

    - in einem Mitgliedstaat, in dem die systematische Impfung seit mindestens drei Monaten untersagt ist;

    - in dem Gebietsteil eines Mitgliedstaats, in dem die systematische Impfung seit mindestens drei Monaten untersagt ist.

    In allen Fällen beschränkt sich die Erstattung jedoch auf die Impfungen des Jahres, das dem Beginn der Impfmaßnahmen in dem betreffenden Gebietsteil folgt;

    d) bis zu 0,125 ECU je Impfstoffdosis, die bei einer Impfung in Regionen verwendet worden ist, die für die Durchführung des neuen Tilgungsplans nach Artikel 5 Absatz 1a bestimmt wurden. Die Erstattung beschränkt sich jedoch auf die ersten beiden Jahre der Durchführung des Plans;

    e) bis zu einer ECU je Probe, die im Labor untersucht worden ist, und zwar im Zuge der Untersuchungen auf klassische Schweinepest zur amtlichen Feststellung der schweinepestfreien Betriebe oder Regionen bzw. im Zuge der Untersuchungen zum Nachweis des Weiterbestehens des Schweinepestvirus in den Betrieben oder Regionen, in denen eine Impfung gegen Schweinepest durchgeführt wurde, bzw. im Zuge der Untersuchungen zur Diagnose der Seuche."

    4. In Artikel 3 Absatz 3 werden die Worte »Absatz 2 gilt auch" durch die Worte »Die Absätze 2 und 2a gelten auch" ersetzt.

    5. In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:

    »(1a) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen der ergänzenden Maßnahme den in Artikel 3a der Richtlinie 80/1095/EWG genannten neuen Plan vor seiner Durchführung, spätestens jedoch drei Monate vor Ablauf ihrer anfänglichen Pläne mit. Diese Frist gilt jedoch nicht für amtlich anerkannt von klassischer Schweinepest freie Mitgliedstaaten, die diese Eigenschaft während der Laufzeit der Aktion nach Artikel 2 Absatz 1 infolge des Auftretens oder Weiterbestehens der Seuche verloren haben."

    6. In Artikel 5 Absatz 2 werden die Worte »Absatz 2 oder Absatz 3" durch die Worte »Absatz 2, Absatz 2a oder Absatz 3" ersetzt.

    7. In Artikel 5 Absatz 3 erste und zweite Zeile werden die Worte »Absätzen 1 und 2" durch die Worte »Absätzen 1, 1a und 2" ersetzt.

    8. Artikel 8 wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 22. September 1987.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. TÖRNÄS

    (1) ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1987, S. 16.

    (2) ABl. Nr. C 295 vom 21. 11. 1986, S. 5.

    (3) ABl. Nr. C 76 vom 23. 3. 1987, S. 169.

    (4) ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 1987, S. 3.

    (5) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 5.

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