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Document 31987D0400
87/400/EEC: Council Decision of 23 July 1987 authorizing the United Kingdom to apply an optional measure derogating from Article 17 of the Sixth Directive (77/388/EEC) on the harmonization of the laws of the Member States relating to turnover taxes
87/400/EWG: Entscheidung des Rates vom 23. Juli 1987 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine fakultative abweichende Maßnahme zu Artikel 17 der sechsten Richtlinie (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern anzuwenden
87/400/EWG: Entscheidung des Rates vom 23. Juli 1987 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine fakultative abweichende Maßnahme zu Artikel 17 der sechsten Richtlinie (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern anzuwenden
ABl. L 213 vom 4.8.1987, p. 40–40
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/09/1990
87/400/EWG: Entscheidung des Rates vom 23. Juli 1987 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine fakultative abweichende Maßnahme zu Artikel 17 der sechsten Richtlinie (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern anzuwenden
Amtsblatt Nr. L 213 vom 04/08/1987 S. 0040 - 0040
***** ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 23. Juli 1987 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine fakultative abweichende Maßnahme zu Artikel 17 der sechsten Richtlinie (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern anzuwenden (87/400/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die sechste Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), im folgenden »sechste Richtlinie" genannt, insbesondere auf Artikel 27, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 27 Absatz 1 der sechsten Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten. Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben seiner Ständigen Vertretung bei den Gemeinschaften an die Kommission vom 17. März 1987 die Ermächtigung beantragt, eine von den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 der sechsten Richtlinie abweichende Sondermaßnahme einzuführen. Diese Maßnahme, die als Vereinfachungsmaßnahme betrachtet wird, steht im Zusammenhang mit einer fakultativen Steuerregelung zugunsten von Unternehmen, deren Jahresumsatz 340 000 ECU nicht übersteigt; diese Regelung stützt sich auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 der sechsten Richtlinie. Diesem Antrag kann vorbehaltlich bestimmter Bedingungen stattgegeben werden. Die betreffende Maßnahme sollte zeitlich begrenzt sein, um nach einer bestimmten Anwendungsdauer eine Bewertung zu ermöglichen. Die Ermächtigung gilt bis zum 30. September 1990; die Kommission muß vor diesem Zeitpunkt dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Ermächtigung erstatten. Der Rat prüft auf der Grundlage eines Entscheidungsvorschlags, der gegebenenfalls von der Kommission zusammen mit dem genannten Bericht vorgelegt wird, ob die Ermächtigung über diesen Zeitraum hinaus zu verlängern ist. Die Sondermaßnahme hat keine negativen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der sechsten Richtlinie, wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, für Unternehmen, deren Jahresumsatz 340 000 ECU nicht übersteigt, bis zum 30. September 1990 auf fakultativer Basis vorzusehen, daß diese das Vorsteuerabzugsrecht auf den Zeitpunkt der Zahlung an den leistenden Unternehmer hinausschieben müssen. Artikel 2 Anhand eines Berichts der Kommission über die Anwendung der im Artikel 1 genannten Ermächtigung, dem gegebenenfalls ein Entscheidungsvorschlag beigefügt ist, nimmt der Rat vor dem 30. September 1990 zur Verlängerung der genannten Ermächtigung Stellung. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1987. Im Namen des Rates Der Präsident K. E. TYGESEN (1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.