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Document 31987D0269

    87/269/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1987 zur Genehmigung des von Spanien vorgelegten verstärkten Plans zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest (Nur der spanische Text ist verbindlich)

    ABl. L 132 vom 21.5.1987, p. 24–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/05/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/269/oj

    31987D0269

    87/269/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1987 zur Genehmigung des von Spanien vorgelegten verstärkten Plans zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest (Nur der spanische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 132 vom 21/05/1987 S. 0024 - 0024


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 11. Mai 1987

    zur Genehmigung des von Spanien vorgelegten verstärkten Plans zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest

    (Nur der spanische Text ist verbindlich)

    (87/269/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 86/650/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest in Spanien (1), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Spanien hat mit Schreiben vom 19. Februar 1987 der Kommission einen verstärkten Plan zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest übermittelt.

    Der verstärkte Tilgungsplan wurde geprüft und stimmt mit der Entscheidung 86/650/EWG überein. Somit sind die Bedingungen für eine Finanzbeteiligung der Gemeinschaft erfuellt.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses. Die Anhörung des Fonds-Ausschusses und des Ständigen Struktur-Ausschusses ist erfolgt -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der von Spanien vorgelegte verstärkte Plan zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest wird hiermit genehmigt.

    Artikel 2

    Spanien erlässt spätestens am 1. April 1987 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des in Artikel 1 genannten Plans.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

    Brüssel, den 11. Mai 1987

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1986, S. 9.

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