Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31987D0267

    BESCHLUSS DES RATES vom 28. April 1987 zum Abschluß eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (87/267/EWG)

    ABl. L 134 vom 22.5.1987, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/267/oj

    Related international agreement

    31987D0267

    BESCHLUSS DES RATES vom 28. April 1987 zum Abschluß eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (87/267/EWG) -

    Amtsblatt Nr. L 134 vom 22/05/1987 S. 0001 - 0001


    BESCHLUSS DES RATES vom 28 . April 1987 zum Abschluß eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr ( 87/267/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Empfehlung der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Durch den Abschluß eines Übereinkommens mit Finnland, Island, Norwegen, Österreich, Schweden und der Schweiz zur Einführung eines einheitlichen Verwaltungspapiers zwischen der Gemeinschaft und den genannten Ländern sowie zwischen diesen Ländern anstelle der derzeitigen Anmeldungen im Warenverkehr soll eine Erleichterung und Vereinfachung der in diesem Warenverkehr zu erfuellenden Förmlichkeiten ermöglicht werden . Daher ist es zweckmässig, ein solches Übereinkommen zu schließen .

    Dieses Übereinkommen fällt in den Rahmen der Folgemaßnahmen zu der Gemeinsamen Luxemburger Erklärung vom 9 . April 1984, mit der die Minister der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Länder der Europäischen Freihandelsassoziation ( EFTA ) sowie die Kommission ihren politischen Willen zum Ausdruck gebracht haben, die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern durch Schaffung eines dynamischen europäischen Wirtschaftsraums zum Nutzen ihrer Länder stärker auszubauen -

    BESCHLIESST :

    Artikel 1

    Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland, der Repu -

    blik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt .

    Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt .

    Artikel 2

    Die Gemeinschaft ist in dem Gemischten Ausschuß nach Artikel 10 des Übereinkommens durch die Kommission vertreten, die durch die Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt wird .

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates hinterlegt die in Artikel 17 des Übereinkommens vorgesehene Annahmeurkunde ( 1 ).

    Geschehen zu Luxemburg am 28 . April 1987 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P . DE KEERSMÄKER

    EWG:L999UMBA00.96

    FF : 9UAL; SETUP : 01; Höhe : 385 mm; 61 Zeilen; 2628 Zeichen;

    Bediener : MARL Pr .: C;

    Kunde : 38999 deutsch

    ( 1 ) Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht .

    Top