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Document 31987D0215
87/215/EEC: Commission Decision, of 23 March 1987, accepting a price undertaking in connection with the anti-dumping proceeding concerning imports of standardized multi-phase electric motors having an output of more than 0,75 kW but not more than 75 kW, originating in Romania
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. Maerz 1987 ueber die Annahme einer Preisverpflichtung im Rahmen des Antidumping-Verfahrens betreffend die Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von 0,7 bis 75 kW mit Ursprung in Rumaenien (87/215/EWG)
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. Maerz 1987 ueber die Annahme einer Preisverpflichtung im Rahmen des Antidumping-Verfahrens betreffend die Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von 0,7 bis 75 kW mit Ursprung in Rumaenien (87/215/EWG)
ABl. L 83 vom 27.3.1987, p. 53–54
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 28/09/1992
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. Maerz 1987 ueber die Annahme einer Preisverpflichtung im Rahmen des Antidumping-Verfahrens betreffend die Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von 0,7 bis 75 kW mit Ursprung in Rumaenien (87/215/EWG)
Amtsblatt Nr. L 083 vom 27/03/1987 S. 0053 - 0054
***** BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. März 1987 über die Annahme einer Preisverpflichtung im Rahmen des Antidumping-verfahrens betreffend die Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von 0,7 bis 75 kW mit Ursprung in Rumänien (87/215/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11 und 14, nach Konsultationen in dem durch die vorgenannte Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. Vorläufige Maßnahmen (1) Die Kommission hat mit Verordnung (EWG) Nr. 3019/86 (2) im Rahmen des am 26. November 1985 eingeleiteten Überprüfungsverfahrens (3) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in Rumänien eingeführt. Der vorläufige Zoll wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 254/87 des Rates (4) für einen Zeitraum von zwei Monaten verlängert. B. Weiteres Verfahren (2) Während des Verfahrens, das auf die Einführung des vorläufigen Zolls folgte, behauptete der rumänische Ausführer, daß sein Marktanteil 1985 unter das Mindestniveau gefallen war, und beantragte folglich, daß das Verfahren ihm gegenüber ohne endgültige Maßnahme eingestellt wird. Gleichzeitig bot der Ausführer eine Verpflichtung hinsichtlich der Höhe des Mindestpreises seiner Ausfuhren von standardisierten Mehrphasenmotoren nach der Gemeinschaft an. (3) Die Einfuhren aus Rumänien sind zwar von 29 500 Motoren im Jahr 1982 auf 13 900 Motoren 1985 zurückgegangen, aber in den ersten neun Monaten von 1986 wieder auf 39 000 Motoren angestiegen. Werden keine endgültigen Maßnahmen getroffen, besteht daher die Gefahr, daß der Marktanteil der Einfuhren aus dem betreffenden Land die Mindestschwelle wieder überschreiten wird. Auf der Grundlage der endgültigen Schlußfolgerungen des Rates hinsichtlich des Dumping, der Schädigung, der Kausalität und des Interesses der Gemeinschaft in der Verordnung (EWG) Nr. 864/87 (5) stellt die Kommission fest, daß die betreffenden Einfuhren die bereits bedeutende Schädigung der Gemeinschaftshersteller von standardisierten Mehrphasenmotoren zu verschärfen drohen. (4) Unter diesen Umständen würde die Einstellung des Überprüfungsverfahrens ohne endgültige Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Ausführer eine Diskriminierung der übrigen betroffenen Ausführer darstellen. C. Verpflichtung (5) Die von dem rumänischen Ausführer angebotene Preisverpflichtung dürfte ausreichen, um die Gefahr einer Schädigung zu beseitigen, die den Gemeinschaftsherstellern von standardisierten Mehrphasenmotoren durch die betreffenden Einfuhren droht. Die Preisverpflichtung wurde daher von der Kommission als annehmbar angesehen - BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Preisverpflichtung, welche die Ausfuhrgesellschaft Electro-Export-Import (Rumänien) im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von 0,75 bis 75 kW der Tarifstelle ex 85.01 B I b) des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend Nimexe-Kennziffern ex 85.01-33, ex 85.01-34 und ex 85.01-36, mit Ursprung in Rumänien, angeboten hat, wird angenommen. Brüssel, den 23. März 1987 Für die Kommission Willy DE CLERCQ Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1. (2) ABl. Nr. L 280 vom 1. 10. 1986, S. 68. (3) ABl. Nr. C 305 vom 26. 11. 1985, S. 2. (4) ABl. Nr. L 26 vom 29. 1. 1987, S. 1. (5) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.