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Document 31987D0194
87/194/EEC: Commission Decision of 12 November 1986 on a FIM loan to a mineral-water and glass-bottle manufacturer (Only the French text is authentic)
87/194/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. November 1986 über ein FIM-Darlehen an ein Unternehmen, das Mineralwässer und Glasflaschen herstellt (Nur der französische Text ist verbindlich)
87/194/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. November 1986 über ein FIM-Darlehen an ein Unternehmen, das Mineralwässer und Glasflaschen herstellt (Nur der französische Text ist verbindlich)
ABl. L 77 vom 19.3.1987, p. 43–46
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
87/194/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. November 1986 über ein FIM-Darlehen an ein Unternehmen, das Mineralwässer und Glasflaschen herstellt (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 077 vom 19/03/1987 S. 0043 - 0046
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. November 1986 über ein FIM-Darlehen an ein Unternehmen, das Mineralwässer und Glasflaschen herstellt (Nur der französische Text ist verbindlich) (87/194/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß diesem Artikel und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Am 11. November 1985 unterrichtete die französische Regierung die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag von einem Beihilfevorhaben zugunsten eines Unternehmens, das Mineralwässer und Glasflaschen herstellt. Das Vorhaben sieht die Gewährung eines Darlehens des Industriellen Modernisierungsfonds (Fonds Industriel de Modernisation, FIM) von 70 Millionen ffrs für Investitionen von 266,5 Millionen ffrs, die das begünstigte Unternehmen in den Jahren 1985/86 tätigen will, um vor allem seine Glasflaschenproduktion auszuweiten und zu automatisieren und um die Produktion der beiden Abfuellbetriebe zu erhöhen, gleichzeitig aber Energieeinsparungen vorzunehmen und die Arbeitsbedingungen zu verbessern. In ihrer Entscheidung 85/378/EWG (1) hatte die Kommission gegenüber den französischen Behörden dargelegt, daß die Gewährung von FIM-Darlehen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellte, und die Bewilligung der Darlehen davon abhängig gemacht, daß alle wichtigen Fälle einer Darlehensgewährung im Entwurfstadium gemeldet werden. Die genannten Darlehen wurden Ende 1985 zu einem Satz von 8,75 % für eine Hoechstdauer von zehn Jahren gewährt und gingen mit einem tilgungsfreien Zeitraum von bis zu zwei Jahren einher. Sie sollen innovative Investitionen fördern, vor allem Investitionen zur Installierung hochtechnologischer Maschinen und Anlagen und zur Entwicklung der Bürotik und der Biotechnologie. II Nach Prüfung des Beihilfevorhabens im Rahmen des Artikels 93 Absatz 3 EWG-Vertrag, bei der eine Analyse des Marktes für die fraglichen Erzeugnisse vorgenommen wurde, beschloß die Kommission am 18. Dezember 1985 unter Berücksichtigung der von den französischen Behörden übermittelten Angaben, wegen der Beihilfe in Form eines FIM-Darlehens von 70 Millionen ffrs für den fraglichen Hersteller von Mineralwässern und Glasflaschen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag zu eröffnen, da sich die Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und auf den Wettbewerb zwischen den begünstigten Unternehmen und seinen Wettbewerbern in der Gemeinschaft auswirkt. Im Rahmen des vorerwähnten Verfahrens forderte sie die französische Regierung sowie die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten als die Mitgliedstaaten zur Äusserung auf. Die französische Regierung beantwortete das Schreiben der Kommission vom 24. Dezember 1985, mit dem die französische Regierung von der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag unterrichtet wurde, am 2. April 1986. Sie machte insbesondere geltend, daß die Gewährung des fraglichen FIM-Darlehens den Handel zwischen Mitgliedstaaten keineswegs bedrohe, sondern in eine mit dem europäischen Interesse vereinbarten Sinne zur Förderung von Tätigkeitszweigen beitrage. Zweck des Darlehens sei die Finanzierung von Investitionen zur Einführung innovativer Verfahren und zur Automatisierung des gesamten Produktionsprozesses sowie die Verbesserung der Kontrolle und der Qualität und die Energieeinsparung. Im Rahmen der Anhörung der anderen Beteiligten übermittelten die Regierungen von drei Mitgliedstaaten sowie ein Branchenverband der Kommission ihre Bemerkungen. III Das von der französischen Regierung geplante FIM-Darlehen enthält Beihilfeelemente im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, da das begünstigte Unternehmen durch staatliche Mittel von einem Teil der Investitionskosten entlastet wurde, die es normalerweise tragen müsste. Die Herstellung und der Verbrauch von Mineralwässern in der Gemeinschaft nahm von 1975 bis 1984 von rund 63 Millionen hl auf rund 88 Millionen hl - d. h. rund um 40 % - zu. Diese Zunahme ist je nach Mitgliedstaat mehr oder weniger stark ausgeprägt. Frankreich ist mit rund 33,8 Millionen hl im Jahre 1983 der grösste Hersteller der Gemeinschaft, in abnehmender Reihenfolge gefolgt von Deutschland, Italien und Belgien. In manchen Mitgliedstaaten ist der jährliche Verbrauch je Einwohner noch sehr gering (einige Liter), nimmt aber immer mehr zu, während er in Frankreich und Belgien bei rund 55 Litern und in Deutschland bei 50 Litern liegt. Im gleichen Zeiraum hat sich der innergemeinschaftliche Handel mit Mineralwässern praktisch verdoppelt. Er stieg von 289 000 Tonnen auf 583 000 Tonnen und erreichte damit einen Wert von 224,8 Millionen ECU, was 6,3 % der Produktion entspricht. Im Jahre 1984 betrugen die französischen Ausfuhren volumenmässig rund 73 % und wertmässig mehr als 80 % des fraglichen Handels, während sich die französische Produktion auf weniger als 40 % der Produktion der Gemeinschaft beläuft. Rund 90 % der Produktion und des Vertriebs von Mineralwässern in Frankreich liegen in den Händen von vier grossen Industriekonzernen. Der Empfänger des FIM-Darlehens ist der grösste diese Konzerne und der grösste seiner Branche innerhalb der Gemeinschaft. Sein Marktanteil in Frankreich beträgt bei nichtkohlesäurehaltigen Wässern rund 30 % und bei kohlesäurehaltigen Wässern mehr als 50 %. Das Unternehmen ist weitgehend auf die Ausfuhr seiner Produktion nach den anderen Mitgliedstaaten und nach Drittländern ausgerichtet. Sein ständig wachsender Umsatz durch den Verkauf von Mineralwässern belief sich 1983/84 auf 2 618 Millionen ffrs, gegenüber 2 344 Millionen ffrs 1982/83. Die Exporteinnahmen betrugen 1983/84 887 Millionen ffrs - davon mehr als die Hälfte in anderen Mitgliedstaaten -, gegenüber 738 Millionen 1982/83. Bei Verpackungsglas ist zu berücksichtigen, daß die Hohlglasproduktion in der Gemeinschaft in den achtziger Jahren vor allem wegen der Verwendung von Konkurrenzmaterialien und wegen der Energiepreise zurückgegangen ist. Daher wurden in den Mitgliedstaaten mehrere Werke geschlossen. In Frankreich erhöhte sich hingegen die Hohlglasproduktion seit 1979 um 8 % (Gemeinschaft: - 5 %). Im Jahre 1983 erreichte die Produktion der französischen Industrie mit 27 % der Gemeinschaftsproduktion den höchsten Stand in der Gemeinschaft. Frankreich bleibt jedoch weiter ein Nettoimporteur von Hohlglas. Bisher nimmt Glas bei der Verpackung kohlensäurehaltiger Getränke eine beherrschende Stellung ein. In mehreren Mitgliedstaaten - einschließlich Frankreich - scheint sich dagegen der Kunststoff auf dem Markt für Mineralwässer durchzusetzen. Der Verpackungspreis ist für den Selbstkostenpreis der Getränke von entscheidender Bedeutung. Aufgrund des Vorstehenden, der Marktlage und der Stellung des in Rede stehenden Unternehmens auf diesem Markt sind die von der französischen Regierung geplanten Beihilfen geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, da sie das betreffende Unternehmen sowie die französische Getränke- und Verpackungsproduktion fördern. Wenn eine staatliche Finanzhilfe die Stellung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die mit ihnen in der Gemeinschaft im Wettbewerb stehen, stärkt, muß davon ausgegangen werden, daß sie nachteilige Auswirkungen auf die anderen Unternehmen hat. Nach Artikel 92 Absatz 1 sind Beihilfen mit den darin genannten Merkmalen grundsätzlich mit dem Gemeinsame Markt unvereinbar. Die Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag sind im vorliegenden Fall angesichts der Art und der Zielsetzung der geplanten Beihilfen nicht anwendbar. Gemäß Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, aus der Sicht der Gemeinschaft zu beurteilen, d. h. sie dürfen nicht nur im Hinblick auf einen einzigen Mitgliedstaat gesehen werden. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu erhalten und die in Artikel 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag niedergelegten Grundsätze zu berücksichtigen, müssen die in Artikel 92 Absatz 3 aufgeführten Ausnahmebestimmungen zu Artikel 92 Absatz 1 bei der Prüfung aller Beihilferegelungen und aller individuellen Beihilfemaßnahmen eng ausgelegt werden. Die Ausnahmebestimmungen sind insbesondere nur dann anwendbar, wenn die Kommission feststellt, daß ohne die Gewährung von Beihilfen die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, um die etwaigen Beihilfeempfänger zu einem Verhalten zu bewegen, mit dem eines der gesteckten Ziele erreicht wird. Würden die Ausnahmebestimmungen auf Fälle angewandt, die nicht zur Erreichung eines solchen Ziels beitragen oder in denen hierzu eine Beihilfe nicht erforderlich ist, so liefe dies darauf hinaus, daß den Industriezweigen oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten, deren Finanzlage künstlich gestärkt würde, ungerechtfertigte Vergünstigungen eingeräumt werden, während der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht würde, ohne daß sich dies mit dem in Artikel 92 Absatz 3 genannten gemeinsamen Interesse rechtfertigen ließe. Daher fallen die geplanten Beihilfen unter keine der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Abatz 3. Zu den Bestimmungen in Artikel 92 Buchstaben a) und c) über die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete ist zu sagen, daß die Regionen, in denen die Investitionen getätigt werden sollen, nicht zu denen zählen, in welchen im Sinne der Ausnahmebestimmung von Buchstabe a) die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Im Hinblick auf die Ausnahmevorschrift von Buchstabe c) sind die von der französischen Regierung geplanten Beihilfen nicht geeignet, im Sinne dieser Bestimmung die Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete zu fördern. Die FIM-Darlehen werden nämlich grundsätzlich Unternehmen nicht gewährt, die in im voraus festgelegten Wirtschaftszweigen und Gebieten tätig sind. Sie dienen daher nicht dazu, regionale Benachteiligungen auszugleichen. Die französische Regierung hat im übrigen im vorliegenden Einzelfall nie derartige Gründe geltend gemacht, um die Gewährung des Darlehens von 70 Millionen ffrs an das fragliche Unternehmen zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) dienen die fraglichen Beihilfen eindeutig nicht dazu, ein Vorhaben von europäischem Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im französischen Wirtschaftsleben zu beheben. Bezueglich der Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) zugunsten von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige ist festzustellen, daß das fragliche FIM-Darlehen hauptsächlich dazu dient, Produktionsanlagen zu modernisieren und zu erweitern. Solche Investitionen, die erforderlich sind, um es dem begünstigten Unternehmen zu ermöglichen, die wachsende Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen optimal zu befriedigen, werden normalerweise getätigt, ohne daß Anreize in Form von Beihilfen erforderlich sind. Es ist völlig normal und liegt im Interesse des Herstellers selbst, daß er die geeignetsten Techniken und Materialien verwendet, die eine Senkung der Betriebskosten - einschließlich des Energieverbrauchs - ermöglichen. Die Wettbewerber des französischen Unternehmens haben mit den gleichen Problemen zu kämpfen, ohne daß sie Beihilfen erhalten, um einen Teil der zu ihrer Lösung erforderlichen Kosten zu decken. Würde hingenommen, daß das FIM-Darlehen von 70 Millionen ffrs dem vorerwähnten französischen Hersteller von Mineralwässern gewährt wird, so liefe dies auf eine Benachteiligung seiner Wettbewerber hinaus, deren Verkäufe als Folge davon in ungerechtfertigter Weise zurückgehen könnten. Daher vertrat die Kommission in den Entscheidungen 82/774/EWG (1), 82/775/EWG (2) und 82/776/EWG (3) die Auffassung, daß die von der belgischen Regierung geplanten Beihilfen für völlig gleichartige Investitionen belgischer Hersteller von Mineralwässer und Erfrischungsgetränken mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar waren und daher nicht gewährt werden durften. Da sich die Lage des fraglichen Sektors seitdem nicht wesentlich geändert hat, glaubt die Kommission, sich im vorliegenden Fall von den gleichen sektoralen Erwägungen leiten lassen zu müssen. Folglich trägt eine Beihilfe für die Modernisierung und Erweiterung der fraglichen Produktionsanlagen nicht dem Erfordernis einer Entwicklung des betreffenden Sektors Rechnung, ohne daß die Handelsbeziehungen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die der Kommission mit Schreiben vom 11. November 1985 mitgeteilte Gewährung eines FIM-Darlehens von 70 Millionen ffrs, die eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellt, an ein Glasflaschen sowie kohlensäurehaltige und nichtkohlensäurehaltige Mineralwässer herstellendes Unternehmen, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die französische Regierung darf dieses Darlehen daher nicht vergeben. Artikel 2 Frankreich trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung binnen einem Monat nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und unterrichtet die Kommission innerhalb derselben Frist hiervon. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 12. November 1986 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 216 vom 13. 8. 1985, S. 12. (1) ABl. Nr. L 323 vom 19. 11. 1982, S. 31. (2) ABl. Nr. L 323 vom 19. 11. 1982, S. 34. (3) ABl. Nr. L 323 vom 19. 11. 1982, S. 37.