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Document 31987D0109

    Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Genehmigung der vierten Änderung des von Italien vorgelegten Plans für eine beschleunigte Tilgung der klassischen Schweinepest (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    ABl. L 48 vom 17.2.1987, p. 26–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/109/oj

    31987D0109

    87/109/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Genehmigung der vierten Änderung des von Italien vorgelegten Plans für eine beschleunigte Tilgung der klassischen Schweinepest (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 048 vom 17/02/1987 S. 0026 - 0026


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 22. Dezember 1986

    zur Genehmigung der vierten Änderung des von Italien vorgelegten Plans für eine beschleunigte Tilgung der klassischen Schweinepest

    (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    (87/109/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

    gestützt auf die Entscheidung 80/1096/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85, insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit Entscheidung 83/100/EWG (4) hat die Kommission den von Italien vorgelegten Plan für eine beschleunigte Tilgung der klassischen Schweinepest genehmigt.

    Mit den Entscheidungen 84/193/EWG (5), 85/120/EWG (6) und 85/541/EWG (7) hat die Kommission eine erste, zweite und dritte Änderung des ursprünglichen Plans genehmigt.

    Mit Fernschreiben vom 10. November 1986 haben die italienischen Behörden der Kommission an dem Plan vorzunehmende Änderungen mitgeteilt, um der Entwicklung der klassischen Schweinepest in Italien Rechnung zu tragen.

    Eine entsprechende Prüfung hat ergeben, daß dieser geänderte Plan mit der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (8) und der Richtlinie 80/1095/EWG übereinstimmt; somit sind die Bedingungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft weiterhin erfuellt.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die vierte von Italien vorgelegte Änderung des Plans zur beschleunigten Tilgung der klassischen Schweinepest wird genehmigt.

    Artikel 2

    Die in Artikel 1 vorgesehene Änderung des Tilgungsplans gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1987.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 22. Dezember 1986

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

    (3) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 5.

    (4) ABl. Nr. L 61 vom 8. 3. 1983, S. 26.

    (5) ABl. Nr. L 100 vom 12. 4. 1984, S. 23.

    (6) ABl. Nr. L 46 vom 15. 2. 1985, S. 50.

    (7) ABl. Nr. L 334 vom 12. 12. 1985, S. 29.

    (8) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.

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