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Document 31986R4093

    Verordnung (EWG) Nr. 4093/86 der Kommission vom 23. Dezember 1986 mit Durchführungsvorschriften zu der Einfuhrregelung für Maniok der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs aus Thailand

    ABl. L 371 vom 31.12.1986, p. 68–72 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/4093/oj

    31986R4093

    Verordnung (EWG) Nr. 4093/86 der Kommission vom 23. Dezember 1986 mit Durchführungsvorschriften zu der Einfuhrregelung für Maniok der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs aus Thailand

    Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1986 S. 0068 - 0072


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 4093/86 DER KOMMISSION

    vom 23. Dezember 1986

    mit Durchführungsvorschriften zu der Einfuhrregelung für Manihot der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs aus Thailand

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4066/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 betreffend Übergangsmaßnahmen für die Einfuhr von Manihot der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs aus Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 2,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 (3), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 4066/86 wurden die Übergangsbestimmungen zur Sicherung der Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Aufrechterhaltung der traditionellen Handelsströme festgelegt. Es sollten die entsprechenden Durchführungsvorschriften erlassen werden.

    Gemäß der verlängerten Regelung wird die Einfuhrlizenz der Gemeinschaft auf Vorlage einer von den thailändischen Behörden ausgestellten Ausfuhrlizenz, deren Muster der Kommission übermittelt worden ist, erteilt.

    Es sind die Durchführungsvorschriften zu der Einfuhrregelung für Manihot der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand festzulegen.

    Bei der Einfuhr der Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen, zu der die Durchführungsvorschriften mit der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3913/86 (5), festgelegt worden sind; die Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3818/86 (7), legte die besonderen Durchführungsvorschriften für Ein- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis fest.

    Zur ordnungsgemässen Anwendung des Abkommens ist ein System einer strengen und systematischen Kontrolle einzurichten, das den Angaben auf der thailändischen Ausfuhrlizenz sowie der Praxis der thailändischen Behörden bei der Erteilung der Ausfuhrlizenzen Rechnung trägt.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand gilt die in dem Kooperationsabkommen vorgesehene Regelung, sofern sie mit Einfuhrlizenzen eingeführt werden,

    a) die auf Vorlage einer von dem Departement of Foreign Trade, Ministry of Commerce, Government of Thailand, erteilten Lizenz zur Ausfuhr in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend »Ausfuhrlizenz" genannt, welche die Bedingungen in Titel I erfuellt, ausgestellt worden sind;

    b) die die Bedingungen in Titel II erfuellen.

    (2) In Anwendung dieser Verordnung dürfen Einfuhrlizenzen nur für eine Menge von höchstens 1 300 000 Tonnen erteilt werden.

    Zur Anwendung dieser Verordnung legt die Kommission gegebenenfalls im Verhältnis zu den Anträgen die Mengen fest, für die Lizenzen erteilt werden

    TITEL I

    Ausfuhrlizenzen

    Artikel 2

    (1) Die Ausfuhrlizenz wird in einem Original und mindestens einer Durchschrift auf einem Vordruck erstellt, dessen Muster im Anhang beigefügt ist.

    Dieser Vordruck hat das Format von etwa 210 × 297 mm. Das Original wird auf weissem Papier erstellt, das mit einem guillochierten gelben Überdruck versehen ist, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    (2) Die Vordrucke sind in englischer Sprache zu drucken und auszufuellen.

    (3) Das Original und seine Kopien sind mit Schreibmaschine oder handschriftlich auszufuellen; im letzteren Fall sind Tinte oder Kugelschreiber und Druckschrift zu verwenden.

    (4) Jede Ausfuhrlizenz ist mit einer vorgedruckten fortlaufenden Nummer versehen; sie trägt ausserdem in dem oberen Feld eine Lizenznummer. Die Durchschriften tragen die gleichen Nummern wie das Original.

    Artikel 3

    (1) Die 1987, 1988, 1989 und 1990 ausgestellte Ausfuhrlizenz gilt 120 Tage vom Tag der Ausstellung an gerechnet, wobei dieser Tag in die Gültigkeitsdauer dieser Lizenz einbezogen wird.

    Die Lizenz ist nur gültig, wenn die Felder ordnungsgemäß ausgefuellt und wenn sie gemäß den in ihnen enthaltenen Hinweisen mit einem Sichtvermerk versehen wurde. Das Verschiffungsgewicht ist in Buchstaben und in Zahlen anzugeben.

    (2) Die Ausfuhrlizenz ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie das Ausstellungsdatum und den Stempel der erteilenden Behörde sowie die Unterschrift der zur Unterzeichnung befugten Person oder Personen trägt.

    TITEL II

    Einfuhrlizenzen

    Artikel 4

    (1) Der Antrag auf Einfuhrlizenz für die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs wird den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen mit dem Original der Ausfuhrlizenz vorgelegt. Das Original dieser letzteren Lizenz wird von der Behörde, die die Einfuhrlizenz ausstellt, aufbewahrt. Betrifft der Antrag auf Einfuhrlizenz jedoch nur einen Teil der in der Ausfuhrlizenz genannten Menge, so vermerkt die erteilende Behörde auf dem Original die Menge, für die das Original verwendet wurde, und gibt das Original dem Betreffenden zurück, nachdem sie es mit ihrem Stempel versehen hat.

    Nur die auf der Ausfuhrlizenz unter Verschiffungsgewicht angegebene Menge ist bei der Erteilung der Einfuhrlizenz in Betracht zu ziehen.

    Die Lizenzanträge können in jedem Mitgliedstaat gestellt werden. Die erteilten Lizenzen gelten in der gesamten Gemeinschaft.

    (2) Wird festgestellt, daß die tatsächlich entladenen Mengen höher sind als diejenigen, die sich aus der Addition der für das betreffende Schiff erteilten Ausfuhrlizenzen ergeben, übermitteln die von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörden auf Antrag des Einführers der Kommission fernschriftlich unverzueglich Fall für Fall die Nummer oder die Nummern der Ausfuhrlizenzen, die Nummer oder die Nummern der Einfuhrlizenzen sowie die bei der Entladung festgestellte überschüssige Menge.

    Die Kommissionsdienststellen setzen sich mit den Behörden in Verbindung, damit neue Ausfuhrlizenzen ausgestellt werden, um auf der Basis neuer Einfuhrlizenzen die umgehende Abfertigung dieser überfluessigen Mengen zum zollrechtlich freien Verkehr zu ermöglichen. Bis zur Ausstellung neuer Ausfuhrlizenzen können die überschüssigen Mengen nur unter den Bedingungen der Selbstbeschränkungsvereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Thailand zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden.

    Am Ende eines jeden Vierteljahres übermitteln die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden der Kommission fernschriftlich alle während dieses Zeitraums aufgetretenen Fälle der Überschreitung sowie die entsprechenden Mengen Manihot mit Ursprung in Thailand.

    Artikel 5

    Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 beträgt die Kaution für die in diesem Titel vorgesehenen Einfuhrlizenzen 5 ECU je Tonne.

    Artikel 6

    (1) Der Antrag auf Einfuhrlizenz und die Lizenz enthalten in Feld 14 die Angabe »Thailand".

    Die Lizenz macht es zur Auflage, aus diesem Land einzuführen.

    (2) a) Die Lizenz enthält in Feld 20a folgende Angaben in einer der nachstehend genannten sprachlichen Fassungen:

    - Exacción reguladora limitada a 6 % ad valorem (aplicación del acuerdo de cooperación)

    - Importafgiften begränses til 6 % af värdien (jf. samarbejdsaftalen)

    - Beschränkung der Abschöpfung auf 6 % des Zollwerts (Anwendung des Kooperationsabkommens)

    - Eisforá kat' anótato ório 6 % kat' axía (efarmogí tis symfonías synergasías)

    - Levy limited to 6 % ad valorem (application of the Cooperation Agreement)

    - Prélèvement limité à 6 % ad valorem (application de l'accord de coopération)

    - Prelievo limitato al 6 % ad valorem (applicazione dell'accordo di cooperazione)

    - Heffing beperkt tot 6 % ad valorem (töpassing van de Samenwerkingsovereenkomst)

    - Direito nivelador limitado a 6 % ad valorem (aplicação do Acordo de Cooperação);

    - Nombre del barco (indicar el nombre del barco que figura en el certificado de exportación)

    - Skibets navn (skibsnavn, der er anfört i eksportcertifikatet)

    - Name des Schiffes (Angabe des in der Bescheinigung für die Ausfuhr eingetragenen Schiffsnamens)

    - Onomasía toy ploíoy (simeióste tin onomasía toy ploíoy poy anagráfetai sto pistopoiitikó exagogís) - Name of the cargo vessel (state the name of the vessel given on the export certificate)

    - Nom du bateau (indiquer le nom du bateau figurant sur le certificat d'exportation)

    - Nome della nave (indicare il nome della nave che figura sul titolo di esportazione)

    - Naam van het schip (zoals aangegeven in het uitvörcertificaat)

    - Nome do navio (indicar o nome do navio que consta do certificado de exportação);

    - Número y fecha del certificado de exportación

    - Eksportcertifikatets nummer og dato

    - Nummer und Datum der Bescheinigung für die Ausfuhr

    - Arithmós kai imerominía toy pistopoiitikoý exagogís

    - Serial number and date of ißü of the export certificate

    - Numéro et date du certificat d'exportation

    - Numero e data del titolo di esportazione

    - Nummer en datum van het uitvörcertificaat

    - Número e data do certificado de exportação.

    b) Die Lizenz kann als Beleg zu der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr nur angenommen werden, wenn aus einer Durchschrift des von dem Betreffenden vorgelegten Seefrachtbriefs hervorgeht, daß die Waren, die zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, mit dem auf der Einfuhrlizenz genannten Schiff in die Gemeinschaft befördert worden sind.

    (3) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 darf die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Menge nicht höher sein als die in den Feldern 10 und 11 der Einfuhrlizenz angegebene Menge. Die Zahl 0 wird zu diesem Zweck in das Feld 22 dieser Lizenz eingetragen.

    Artikel 7

    (1) Die Einfuhrlizenz wird am fünften Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Abgabe des Antrags folgt, abgesehen von dem Fall, in dem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Kommission fernschriftlich davon unterrichtet haben, daß die in dem Kooperationsabkommen vorgesehenen Bedingungen nicht erfuellt sind.

    Sind die für die Erteilung der Lizenz vorgesehenen Bedingungen nicht erfuellt, kann die Kommission gegebenenfalls nach Konsultation der thailändischen Behörden die geeigneten Maßnahmen ergreifen.

    (2) Auf Antrag des Betreffenden und nach fernschriftlicher Zustimmung der Kommission kann die Einfuhrlizenz innerhalb einer kürzeren Frist erteilt werden.

    Artikel 8

    Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 entspricht der letzte Tag der Geltungsdauer der Einfuhrlizenz dem letzten Tag der Geltungsdauer der Ausfuhrlizenz zuzueglich 30 Tage.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jeden Lizenzantrag täglich fernschriftlich die folgenden Angaben:

    - Menge, für die die Einfuhrlizenz beantragt wird,

    - laufende Nummer der vorgelegten Ausfuhrlizenz in dem oberen Feld dieser Lizenz,

    - Datum der Erteilung der Ausfuhrlizenz,

    - Gesamtmenge, für die die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist,

    - Name des Ausführers auf der Ausfuhrlizenz.

    Artikel 10

    Die für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zuständigen Behörden übermitteln der Kommission fernschriftlich am Ende eines jeden Vierteljahres die nicht angerechneten Mengen, die auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen stehen, und den Namen des Schiffes sowie die Nummern der betreffenden Ausfuhrlizenzen.

    TITEL III

    Schlußbestimmungen

    Artikel 11

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Dezember 1986

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.

    (2) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 29.

    (4) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 364 vom 23. 12. 1986, S. 31.

    (6) ABl. Nr. L 213 vom 11. 8. 1975, S. 5.

    (7) ABl. Nr. L 355 vom 16. 12. 1986, S. 24.

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