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Document 31986R4028

    Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur

    ABl. L 376 vom 31.12.1986, p. 7–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994; Aufgehoben durch 31993R2080

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/4028/oj

    31986R4028

    Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur

    Amtsblatt Nr. L 376 vom 31/12/1986 S. 0007 - 0024


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 4028/86 DES RATES vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere aufArtikel 155,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2908/83(3), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3733/85(4), eingeführte gemeinsame Maßnahme zur Umstrukturierung. Modernisierung und Entwicklung der Fischwirtschaft und zur Entwicklung der Aquakultur, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2909/83(5), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3727/85(6), eingeführte Regelung zur Förderung der Versuchsfischerei und der Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft im Rahmen gemeinsamer Unternehmen, sowie die durch die Richtlinie 83/515/EWG(7), in der Fassung der Richtlinie 85/590/EWG(8), eingeführten Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten treten Ende 1986 ausser Kraft.

    Die weitere Verbesserung der strukturellen Situation des Sektors ist für die Entwicklung der gemeinsamen Fischereipolitik unerläßlich und stellt so eines der Mittel zur Erreichung der in Artikel 39 Absatz 1Buchstaben a), b) und d) des Vertrags genannten Ziele in diesem Sektor dar. Daher müssen die Strukturmaßnahmen, die diese Verbesserung ermöglichen sollen, auf einer gemeinsamen Konzeption und gemeinschaftlichen Kriterien beruhen.

    Die Erfahrung hat gezeigt, daß es vorteilhaft ist, die verschiedenen Strukturmaßnahmen in einem einheitlichen rechtlichen Rahmen von ausreichend langer Geltungsdauer zusammenzufassen, um die Errichtung einer stabilen und dauerhaften Politik zu ermöglichen. Es empfiehlt sich daher auch, für diese Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft vorzusehen, die sich in einen mehrjährigen Rahmen einfügt.

    Bei der grundsätzlichen Ausrichtung der neuen Strukturpolitim im Fischereisektor ist nicht nur die Bilanz der vergangenen Erfahrung zu berücksichtigen, sondern es muß auch den Veränderungen Rechnung getragen werden, welche die Grössenordnung des Sektors nach der Erweiterung der Gemeinschaft durch Spanien und Portugal erfahren hat. Vor dem Hintergrund dieser neuen Situation muß die Strukturpolitik vor allem auf eine ausgewogene Nutzung der Fischbestände in den Gewässern der Gemeinschaft abzielen. Da die Gemeinschaft ferner ihren Bearf an Fischereierzeugnissen nicht selbst decken kann, ist sie gezwungen, weitere Versorgungsquellen ausfindig zu machen, insbesondere durch die Erweiterung ihrer Fangmöglichkeiten und durch eine verstärkte Tätigkeit auf dem Gebiet der Aquakultur. Im Einklang mit den Leitlinien nach Artikel 39 Absatz 2 des Vertrages muß diese Strukturpolitik darüber hinaus weitgehend den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten des Fischereisektors Rechnung tragen und gegebenenfalls entsprechend der Verschiedenheit oder der Schwere bestimmter struktureller Probleme auf regionaler Ebene abgewandetl werden können.

    Die oben ausgeführten Aspekte sowie die Bewirtschaftungsbedingungen des Fischereisektors machen es erforderlich, daß eine auf Gemeinschaftsebene gestaltete und durch öffentliche Mittel unterstützte Stukturpolitik betrieben wird, um das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Fischereipolitik in ihrer Gesamtheit zu gewährleisten. Die Wirksamkeit dieser Unterstützung kann noch dadurch erhöht werden, daß eine den unterschiedlichen konkreten Situationen dieses Sektors besser angepasste Art der Finanzierung gewählt wird, die den Unternehmern den Zugang zum Investitionskapital erleichtert und gleichzeitig die Rentabilität der Unternehmen steigert. Diese neuen Formen der Intervention verstärken gleichzeitig die Wirkung der Gemeinschaftsaufnahme und sind daher vorrangig zu berücksichtigen.

    Die Strukturmaßnahmen müssen sich so weit wie möglich im Rahmen von mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen vollziehen, die für jeden Mitgliedstaat die notwendige Kohärenz zwischen den gemeinschaftlichen und den einzelstaatlichen Maßnahmen sowie die Vereinbarkeit der einzelstaatlichen Maßnahmen mit den Zielen der gemeinsamen Politik gewährleisten. Diese Programme müssen sich mit den Zielen und den Instrumenten der Regionalpolitik verbinden lassen. Teil der Programme muß eine eingehende Analyse der Lage in jedem Mitgliedstaat sein, die es der Kommission ermöglicht, die strukturelle Ausgangssituation insgesamt sowie die Vorausschätzungen in bezug auf die Entwicklung der Produktionsstrukturen mittelfristig zu beurteilen. Die Beurteilung der Kommission muß während der Durchführung des Programms an die tatsächliche Strukturentwicklung in jedem Mitgliedstaat angepasst werden können. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle erforderlichen Informationen liefern und alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die fortlaufende Verwirklichung der Programme zu gewährleisten.

    Um die wirtschaftliche Unsicherheit der Erzeuger zu begrenzen, ist es notwendig, die Umstrukturierung der Gemeinschaftsflotten durch eine wirtschaftlich angemessene Erneuerung oder Modernisierung dieser Flotten in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Fangmöglichkeiten sowohl in den Gemeinschafts- wie auch in den Drittlandgewässern weiterzuführen, um langfristig eine optimale Produktivität zu gewährleisten und eine wirtschaftlich lebensfähige Unternehmensstruktur zu fördern.

    Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Entwicklung der Aquakultur zur Verbesserung der Versorungssituation im Bereich der Fischereierzeugnisse beigetragen hat. Es ist daher wünschenswert, diese "Tätigkeit" weiterhin zu fördern.

    Es ist angebracht, die Küstenstreifen durch die Anlage künstlicher Strukturen zu schützen, die dazu bestimmt sind, die Wiederauffuellung der Fischbestände zu erleichtern und nach einer Unterbrechung der Fischereitätigkeit für einen bestimmten Zeitraum eine optimale Nutzung dieser Gebiete zu ermöglichen.

    Das Gleichgewicht zwischen Fangkapazitäten und verfügbaren Meeresschätzen ist nicht stabil. Daher ist eine Maßnahme zur Beseitigung der Überkapazitäten erforderlich. Zu diesem Zweck ist eine gemeinschaftliche Unterstützung der Maßnahmen zugunsten einer vorübergehenden oder endgültigen Einstellung der Fischereitätigkeit vorzusehen.

    Es ist ebenfalls notwendig, die Fangmöglichkeiten in den Gewässern, die nicht unter die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Fischerei fallen, aufrechtzuerhalten und zu verbessern. Dieses Ziel kann durch einen direkten Zuschuß der Gemeinschaft zu Vorhaben im Bereich der Versuchsfischerei oder der zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen erreicht werden.

    Um die Bedingungen für Erzeugung, Anlandung und Absatz der Fischereierzeugnisse zu verbessern, ist es notwendig, die Maßnahme zu erweitern, die durch dieVerordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/76(2), eingeführt wurde. Investitionen zur Ausrüstung der Fischereihäfen sind daher besonders zu unterstützen.Diese Investitionen müssen imRahmen eines globalen Vorhabens erfolgen, das die Gesamtheit des betreffenden Fischereihafens betrifft. Diese Vorhaben sind vorrangig im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 zu finanzieren. Zu diesem Zweck sind besondere Verfahrensvorschriften erforderlich.

    Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um den Verbrauch der von überschüssigen oder wenig genutzten Fischarten stammenden Erzeugnisse zu fördern. Zu diesem Zweck ist es angebracht, für kollektive Aktionsvorhaben auf diesem Gebiet einen direkten Zuschuß der Gemeinschaft zu gewähren.

    Bestimmte regionale oder sektorale Gegebenheiten können die Durchführung spezifischer, bisher nicht vorgesehener Maßnahmen erfordern. Es ist daher notwendig, ein flexibles Verfahren vorzusehen, nach dem solche spezifischen Maßnahmen rasch erlassen werden können. Diese Maßnahmen müssen in den Regionen, in denen sie angewandt werden, mit den anderen gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen, die ausserhalb des Fischereisektors gelten, in Zusammenhang stehen.

    In dem Bestreben, die grösstmögliche Transparenz bei der Verwaltung all dieser Strukturmaßnahmen zu gewährleisten, sind die Verwaltungszwänge abzumildern und die Verfahren zu vereinfachen.

    Es sind Maßnahmen mit dem Ziel zu treffen, jeglichen Unregelmässigkeiten vorzubeugen oder diese rechtlich zu verfolgen und die Mittel wieder einzubringen, die durch Unregelmässigkeiten oder Nachlässigkeit verlorengegangen sind. Es ist ferne die Möglichkeit vorzusehen, die gemeinschaftliche Finanzierung auszusetzen, zu vermindern oder einzustellen.

    Die Ausgaben der Gemeinschaft sind genauen Kontrollen zu unterziehen. Zusätzlich zu den Kontrollen, die die Mitgliedstaaten aus eigener Initiative vornehmen und denen die grösste Bedeutung zukommt, ist vorzusehen, daß Bevollmächtigte der Kommission Überprüfungen vornehmen können. Ferner muß der Kommission die Möglichkeit eingeräumt werden, sich gegebenenfalls an die Mitgliedstaate zu wenden.

    Es ist vorzusehen, daß bestimmte Kriterien nach einem vereinfachten Verfahren geändert werden können, um sie optimal an die Entwicklung einer Situation anzupassen, die erheblichen Schwankungen unterliegen kann.

    Der Übergang zu dem in dieser Verordnung vorgesehenen System muß sich unter den bestmöglichen Voraussetzungen vollziehen. Daher können sich bestimmte Übergangsmaßnahmen als notwendig erweisen. Es ist daher die Möglichkeit vorzusehen, geeignete Maßnahmen nach einem raschen, zeitlich begrenzten Verfahren zu erlassen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Um die strukturelle Entwicklung des Fischereisektors im Rahmen der für die Gemeinsame Fischereipolitik aufgestellten Leitlinien zu erleichtern, kann die Kommission unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen für Maßnahmen in den folgenden Bereichen einen Gemeinschaftszuschuß gewähren:

    a)Umstrukturierung, Erneuerung und Modernisierung der Fischereiflotte;

    b)Entwicklung der Aquakultur und Umgestaltung geschützter Meeresgebiete im Hinblick auf eine bessere Bewirtschaftung der Küstenstreifen;

    c)Neuorientierung der Fischereitätigkeit durch Einführung von Versuchsfischereikampagnen und durch Errichtung zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen;

    d)Anpassung der Fangkapazitäten durch vorübergehende oder endgültige Stillegung bestimmter Fischereifahrzeuge;

    e)Ausrüstung der Fischereihäfen zur Verbesserung der Bedingungen für Produktion und Anlandung der Erzeugnisse;

    f)Erschließung neuer Absatzmärkte für Erzeugnisse, die von überschüssigen oder wenig genutzten Fischarten stammen.

    (2) Die in Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) genannten Maßnahmen müssen sich in den Rahmen der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme gemäß Titel I einfügen.

    (3) Die in Absatz 1 Buchstabe e) genannte Maßnahme muß sich in den Rahmen der besonderen Programme gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 einfügen.

    TITEL I Mehrjährige Ausrichtungsprogramme

    Artikel 2

    (1) Im Sinne dieser Verordnung sind "mehrjährige Ausrichtungsprogramme" (nachstehend "Programme" genannt) umfassende Zielsetzungen mit einer Aufstellung der zu ihrer Durchführung erforderlichen Mittel, die es gestatten, im Rahmen einer langfristigen Gesamtperspektive die Entwicklung des Fischereisektors zu steuern.

    (2) Ziel dieser Programme ist es, insbesondere folgendes sicherzustellen:

    a)Bereitstellung einer einsatzfähigen Fischereiflotte, die den wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen der betreffenden Gebiete entspricht und den mittelfristig vorhersehbare Fangmöglichkeiten angepasst ist;

    b)Anpassung der Fischereitätigkeit an die Entwicklung der Verbrauchernachfrage und regelmässige Versorgung des Marktes;

    c)Berücksichtigung der sozio-ökonomischen Folgen und der regionalen Wirkung der vorgesehenen Entwicklung des betreffenden Sektors;

    d)Entwicklung technisch durchführbarer und wirtschaftlich rentabler Verfahren für die Aufzucht von Fischen, Krebs- und Weichtieren.

    (3) Die Programme müssen den Fischereisektor des jeweiligen Mitgliedstaates als Ganzes betreffen und zumindest die in Anhang I wiedergegebenen Angaben enthalten.

    (4) Die Kommission kann Anhang I nach dem Verfahren des Artikels 47 ergänzen.

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. April 1987 ein Programm für ihre Fischereiflotte sowie ein Programm für die Aquakultur und die Bewirtschaftung der geschützten Meeresgebiete.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Programme gelten für den Zeitraum 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1991.

    (3) Spätestens acht Monate vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Programme übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission neue Programme für den Zeitraum 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996.

    Artikel 4

    (1) Auf Antrag der Kommission erteilt der betreffende Mitgliedstaat zu dem von ihm vorgelegten Programm ergänzende, zur Beurteilung erforderliche Auskünfte im Rahmen der in Artikel 2 geforderten Angaben.

    (2) Die Kommission prüft, ob die Programme unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Fischbestände und des Marktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur sowie im Hinblick auf die im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen Maßnahmen und die für diese Politik aufgestellten Leitlinien die Bedingungen des Artikels 2 erfuellen, und als Rahmen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in dem betreffenden Sektor dienen können.

    (3) Spätestens sechs Monate nach der Mitteilung eines jeden Programms entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 über seine Genehmigung.

    Artikel 5

    (1) Zum Zwecke der Überprüfung der Programme übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr vor dem 1. April ein zusammenfassendes Dokument über den Stand der Durchführung ihrer Programme. Sie übermitteln der Kommission ebenfalls die erforderlichen Angaben für die Erstellung und Führung der gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugkartei.

    (2) Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission kann jedes genehmigte Programm Gegenstand einer erneuten Überprüfung und gegebenenfalls erforderlicher Anpassungen sein.

    (3) Die Kommission entscheidet über die Genehmigung der in Absatz 2 genannten Anpassungen nach dem Verfahren des Artikels 47.

    (4) Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen.

    TITEL II Umstrukturierung und Erneuerung der Fischereiflotte

    Artikel 6

    (1) Die Kommission kann einen Gemeinschaftszuschuß zu öffentlichen, halböffentlichen oder privaten Investitionsvorhaben für den Kauf oder Bau neuer Fischereifahrzeuge gewähren.

    (2) Für den Zuschuß müssen die in Absatz 1 genannten Vorhaben a)sich in den Rahmen eines von der Kommission genehmigten Programsm gemäß Artikel 2 einfügen;

    b)Fischereifahrzeuge betreffen, deren Länge zwischen den Loten 9 m odermehr, bei Fischereifahrzeugen hingegen, die die Fischerei mit Schleppnetzen betreiben können, mindestens 12 m beträgt;

    c)eine ausreichende Garantie für ihre Wirtschaftlichkeit bieten.

    Artikel 7

    (1) Für jedes Vorhaben sind im Verhältnis zu der für einen Zuschuß in Betracht gezogenen Investion bei dem Zuschuß gemäß Artikel 6 sowie der finanziellen Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats die in Anhang II angegebenen Sätze einzuhalten. Die in diesem Anhang genannten Hoechstsätze für den Gemeinschaftszuschuß werden um 5 Prozentpunkte erhöht, wenn der Begünstigte oder einer der Beteiligten a)ein Seefischer ist, der zum Zeitpunkt der ersten Vorlage des Vorhabens bei der Kommission noch keine 40 Jahre alt ist und der bis zu demselben Zeitpunkt niemals Mehrheitseigner eines anderen Fischereifahrzeuges war;

    b)zum Zeitpunkt der Auszahlung des Zuschusses einen Anteil an dem in dem Vorhaben genannten Fischereifahrzeug von mindestens 40 v.H. besitzt oder zu dem genannten Zeitpunkt als Geschäftsführer des Unternehmens tätig ist und die unbeschränkte persönliche Haftung für das Unternehmen übernimmt;

    c)sich verpflichtet - Fälle höherer Gewalt ausgenommen - während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Indienstellung, Schiffsführer an Bord dieses Schiffes zu bleiben.

    (2)Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen.

    Artikel 8

    (1) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, daß -die Vorhaben Fischereifahrzeuge betreffen, die die erforderliche Ausrüstung für die Fangtätigkeit und für die Sicherheit der Mannschaft aufweisen;

    -die Vorhaben von natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden, die - im Falle natürlicher Personen insbesondere durch eine entsprechende Berufsausbildung - über ausreichende berufliche Fähigkeiten zur Ausübung der Fischereitätigkeit verfügen.

    (2) Der Zuschuß gemäß Artikel 6 wird vorrangig für Vorhaben gewährt, die den Kauf oder den Bau von Fischereifahrzeugen betreffen,

    a)bei denen der Mehrheitseigner als Schiffsführer mitfährt und die Fischereifahrzeuge mit einem Alter von mehr als 15 Jahren ersetzen;

    b)die Fahrzeuge ersetzen sollen, die durch Unfall oder Schiffbruch verlorengegangen sind oder irreparabel beschädigt, abgewrackt oder der Fischereitätigkeit in der Gemeinschaft endgültig entzogen wurden.

    (3) Für die in Absatz 2 genannten ersetzten Fischereifahrzeuge darf keine endgültige Stillegungsprämie gemäß Artikel 22 gezahlt worden sein.

    TITEL III Modernisierung der Fischereiflotte

    Artikel 9

    (1) Die Kommission kann für Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Modernisierung der Fischereiflotte durchführen, einen Gemeinschaftszuschuß gewähren.

    (2) Für den Zuschuß müssen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen a)für einen bestimmten Mitgliedstaat verschiedene öffentliche, halböffentliche oder private Investitionsvorhaben zur Modernisierung oder Umstellung der im Einsatz befindlichen Fischereifahrzeuge als Ganzes zusammenfassen;

    b)sich in den Rahmen eins von der Kommission genehmigten Programms gemäß Artikel 2 einfügen.

    (3) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, daß die Vorhaben gemäß Absatz 2 Buchstab a) a)Fischereifahrzeuge betreffen, deren Länge zwischen den Loten 9 m oder mehr, bei Fahrzeugen, die die Fischerei mit Schleppnetzen betreiben können, hingegen mindestens 12 m beträgt;

    b)dazu dienen, die Fangtätigkeit zu rationalisieren, die Fänge besser haltbar zu machen, Energieeinsparungen vorzunehmen oder die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit der Mannschaft zu verbessern;

    c)von entsprechender Grössenordnung sind und Investitionen umfassen, die für einen Zuschuß von mindestens 25 000 ECU je Vorhaben oder bei Vorhaben, die Fischereifahrzeuge mit einer Länge zwischen den Loten zwischen 9 und 12 m betreffen, für einen Zuschuß von mindestens 12 000 ECU in Betracht kommen;

    d)in der Gemeinschaft durchzuführende Arbeiten betreffen;

    e)50 v. H. des Wertes eines neuen Schiffes desselben Typs wie das in Betracht kommende Fischereifahrzeug nicht übersteigen;

    f)Fischereifahrzeuge betreffen, die die erforderliche Ausrüstung für die Fangtätigkeit und für die Sicherheit der Mannschaft aufweisen;

    g)von natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden, die - bei natürlichen Personen durch eine entsprechende Berufsausbildung - über ausreichende berufliche Fähigkeiten zur Ausübung der Fischereitätigkeit verfügen.

    Artikel 10

    (1) Für jede Maßnahme sind im Verhältnis zu der für einen Zuschuß in Betracht gezogenen Investition bei dem Zuschuß gemäß Artikel 9 sowie der finanziellen Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats die in Anhang II angegebenen Hoechstsätze einzuhalten.

    (2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel, insbesondere zur Festlegung der Definition der für eine finanzielle Beteiligung in Betracht kommenden Investitionen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c), werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen.

    TITEL IV Entwicklung der Aquakultur und Küstengewässer

    Artikel 11

    (1) Die Kommission kann einen Gemeinschaftszuschuß zu öffentliche, halböffentlichen oder privaten Vorhaben gewähren, die a)Sachinvestitionen im Zusammenhang mit dem Bau, der Ausrüstung oder der Modernisierung oder Erweiterung von Anlagen für die Aufzucht von Fischen, Krebs- oder Weichtieren betreffen;

    b)Maßnahmen betreffen, die dem Schutz und der besseren fischereilichen Nutzung der Gewässer vor der Küste dienen; hierfür werden innerhalb der Isobathe von 50 m feste oder bewegliche Vorrichtungen angebracht, um die geschützten Gewässer abzugrenzen und den Schutz oder die Wiederauffuellung der dortigen Bestände zu ermöglichen.

    (2) Für den Zuschuß müssen die in Absatz 1 genannten Vorhaben -sich in den Rahmen eines von der Kommission genehmigten Programms gemäß Artikel 2 einfügen;

    -Investitionen in einer Höhe von mehr als 50 000 ECU umfassen.

    (3) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Vorhaben müssen ferner -einen ausschließlich erwerbsmässigen Zweck verfolgen,

    -von natürlichen oder persönlichen Personen mit ausreichenden beruflichen Fähigkeiten durchgeführt werden,

    -eine ausreichende Garantie für ihre Wirtschaftlichkeit bieten.

    (4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, daß die Muschelzuchtvorhaben in Gewässern gelegen sind, in denen die Wasserqualität ständig den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft entspricht.

    (5) Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Vorhaben müssen ferner -gewährleisten, daß die Maßnahme während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren wissenschaftlich überwacht wird; hierzu gehört insbesondere die Einschätzung und die Kontrolle der jeweiligen Bestandsentwicklung in den betreffenden Gewässern;

    -mit einem dreijährigen Verbot jeglicher Fischereitätigkeit in den geschützten Gewässern, einschließlich des Fangs mit festen Fanggeräten oder des direkten Einsammelns, verbunden werden;

    -von einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer Produktionsgenossenschaft oder einer zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Institution durchgeführt werden.

    Artikel 12

    (1) Für jedes Vorhaben sind im Verhältnis zu der für einen Zuschuß in Betracht gezogenen Investition bei dem Zuschuß gemäß Artikel 11 sowie der finanziellen Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats die in Anhang III genannten Sätze einzuhalten. Die in diesem Anhang genannten Sätze für den Gemeinschaftszuschuß werden um 5 Prozentpunkte erhöht, wenn es sich um Vorhaben der Marikultur, der Miesmuschel- oder Muschelzucht handelt, die im Rahmen von Maßnahmen zur Umschulung von Seefischern bei gleichzeitiger Abwrackung von im Einsatz befindlichen Fischereifahrzeugen durchgeführt werden.

    (2) Die Höhe der für einen Zuschuß in Betracht gezogenen Investitionen gemäß Absatz 1 ist für Aquakulturvorhaben, die den Bau einer Einheit für die Aufzucht der Fischbrut und die spätere Aufzucht der Fische sowie den Bau einer Fischbrutanlage umfassen, auf 3,0 Millionen ECU und für alle anderen Vorhaben auf 1,8 Millionen ECU begrenzt.

    (3) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen.

    TITEL V Versuchsfischerei

    Artikel 13

    Im Sinne dieses Titels gilt als "Versuchsfischereikampagne" jede gewerbsmässige Fischereitätigkeit, die in einem bestimmten Gebiet mit dem Ziel ausgeuebt wird, die Wirtschaftlichkeit einer regelmässigen und langfristigen Befischung der Bestände dieser Zone einzuschätzen.

    Artikel 14

    (1) Die Kommission gewährt einen Gemeinschaftszuschuß für Vorhaben im Rahmen von Versuchsfischereikampagnen, die a)Gewässer betreffen, die nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Staates fallen, oder b)Gewässer betreffen, die unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlandes fallen, mit dem die Gemeinschaft ein Fischereiabkommen geschlossen hat oder Verhandlungen über den Abschluß eines solchen Abkommens führt, sowie an die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten angrenzende Gewässer, in denen keine die Fischerei betreffenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, oder c)Gewässer betreffen, die unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats fallen.

    (2) Für den Zuschuß müssen die in Absatz 1 genannten Vorhaben ferner a)Fischereifahrzeuge mit einer Länge zwischen den Loten von mehr als 18 m betreffen und b)Kampagnen mit einer Mindestdauer von sechzig Fangtagen pro Jahr und Fahrzeug betreffen, die in einer oder mehreren Fangreisen durchzuführen sind, und c)Fischereizonen betreffen, in denen einer Einschätzung der Bestandslage zufolge auf längere Sicht regelmässig und wirtschaftlich Fischfang betrieben werden kann, und d)die Anwesenheit an Bord eines oder mehrerer von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassener wissenschaftlicher Beobachter oder, wenn dies nicht möglich sein sollte, die Mitwirkung eines wissenschaftlichen Instituts bei der Vorbereitung der Kampagne und der Auswertung der Ergebnisse vorsehen.

    (3) Ein Vorhaben kann mehrere aufeinanderfolgende Kampagnen umfassen, die in derselben Fischereizone mit dem Ziel durchgeführt werden, die Voraussetzungen für eine regelmässige und andauernde Fangtätigkeit in diesem Gebiet zu schaffen.

    (4) Vorrangig berücksichtigt werden Vorhaben,

    a)die von Reedern organisiert werden, die sich im Hinblick auf die genannte Kampagne zusammenschließen;

    b)die Kampagnen betreffen, die gemeinsam von einem oder mehreren Reedern und einem oder mehreren Verarbeitungs- oder Vermarktungsunternehmen organisiert werden.

    Artikel 15

    (1) Der Zuschuß gemäß Artikel 14 besteht in der Gewährung einer Förderungsprämie. Diese beläuft sich für ein einzelnes Vorhaben auf 20 v. H. der erstattungsfähigen Ausgaben der Kampagne. Die Beteiligung des oder der beteiligten Mitgliedstaaten muß zwischen 10 und 20 v. H. dieser Kosten betragen.

    (2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, in denen insbesondere die für einen Zuschuß in Betracht kommenden Ausgaben definiert und die Möglichkeit und die Bedingungen für eine Auszahlung der Prämie in einzelnen Tranchen festgelegt werden, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen.

    Artikel 16

    (1) Die Vorhaben gemäß Artikel 14 werden über den oder die beteiligten Mitgliedstaaten, nachdem dieser oder diese eine befürwortende Stellungnahme abgegeben haben, bei der Kommission eingereicht.

    (2) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 47 fest, welche Angaben die Vorhaben enthalten müssen und in welcher Form sie einzureichen sind.

    (3) Binnen zwei Monaten nach Einreichung eines Vorhabens entscheidet die Kommission über die Gewährung der Prämie gemäß Artikel 15. Die Entscheidung wird den Begünstigten sowie dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die anderen Mitgliedstaaten werden hiervon im Rahmen des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft - im folgenden "Ausschuß" genannt - unterrichtet.

    Artikel 17

    (1) Für jede Kampagne, für die die Prämie gemäß Artikel 15 gewährt worden ist, wird der Kommission und dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten nach Ablauf der Kampagne von dem oder den Begünstigten ein Bericht übermittelt. Er enthält Angaben über a)den technischen Ablauf der Kampagne und insbesondere die angewendeten Fangmethoden;

    b)die gefangenen Arten, die Stellen, an denen sie gefangen wurden, die entsprechenden Erträge und die Beifänge;

    c)die wirtschaftlichen Ergebnisse der Kampagne;

    d)alle sonstigen, von den Beobachtern gesammelten Informationen.

    (2) Die Kommission prüft diesen Bericht und stellt ihn dann den übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusse zur Verfügung.

    TITEL VI Zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen

    Artikel 18

    Befristete Unternehmensvereinigungen im Sinne dieses Titels sind alle durch eine zeitlich begrenzte vertragliche Vereinbarung gegründeten Vereinigungen zwischen gemeinschaftlichen Reedern und natürlichen oder juristischen Personen eines oder mehrerer Drittländer, mit denen die Gemeinschaft Beziehungen im Fischereibereich unterhält, mit dem Ziel, die Fischereiressourcen dieses Drittlandes bzw. dieser Drittländer gemeinsam zu nutzen und ihre Nutzung zu verbessern und die Kosten, Gewinne oder Verluste der gemeinsam durchgeführten Wirtschaftstätigkeit im Hinblick auf eine prioritäre Versorgung des Gemeinschaftsmarktes aufzuteilen.

    Artikel 19

    (1) Die Kommission gewährt einen Gemeinschaftszuschuß für Vorhaben befristeter Unternehmensvereinigungen, die den Fang und gegebenenfalls die Verarbeitung und/oder Vermarktung der betreffenden Arten sowie die Bereitstellung von Know-how oder den Technologietransfer betreffen, sofern diese im Zusammenhang mit den genannten Fischereitätigkeiten stehen.

    (2) Für einen Gemeinschaftszuschuß müssen die in Absatz 1 genannten Vorhaben Fischereifahrzeuge betreffen, die technisch für die geplanten Fangoperationen geeignet sind, natürlichen oder juristischen Personen der Gemeinschaft gehören, die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in einem in der Gemeinschaft gelegenen Hafen registriert oder eingeschrieben sind.

    (3) Während der gesamten Dauer der befristeten Unternehmensvereinigung müssen die betreffenden Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren.

    Artikel 20

    (1) Der Gemeinschaftszuschuß gemäß Artikel 19 besteht in einer Kooperationsprämie, die natürlichen oder juristischen Personen der Gemeinschaft gewährt wird, die an der befristeten Unternehmensvereinigung beteiligt sind.

    (2) Die Kooperationsprämie beläuft sich auf 40 ECU je Bruttoregistertonne und je Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten. Voraussetzung für die Zahlung ist, daß der betreffende Mitgliedstaat eine gleich hohe Prämie gewährt.

    (3) Die Kooperationsprämie wird für höchstens 24 aufeinanderfolgende Monate je Vorhaben gewährt.

    (4) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen.

    Artikel 21

    (1) Die Vorhaben gemäß Artikel 19 werden über den oder die betreffenden Mitgliedstaaten, nach dem dieser oder diese eine befürwortende Stellungnahme abgegeben haben, bei der Kommission eingereicht.

    (2) Binnen zwei Monaten nach Einreichung eines Vorhabens entscheidet die Kommission über die Gewährung des Zuschusses nach Artikel 19. Die Entscheidung wird den Begünstigten sowie dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die übrigen Mitgliedstaaten werden davon im Rahmen des Ausschusses unterrichtet.

    (3) Zu jedem Vorhaben, für das der Zuschuß gemäß Artikel 19 gewährt wurde, wird der Kommission und dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) in regelmässigen zeitlichen Abständen von dem oder den Begünstigten ein Bericht über die Tätigkeit der befristeten Unternehmensvereinigung übermittelt. Die Kommission prüft diesen Bericht und stellt ihn dann den übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses zur Verfügung.

    (4) Durchführungsbestimmungen, die insbesondere festlegen, welche Angaben die Vorhaben und der Bericht nach Absatz 3 enthalten müssen und in welcher Form diese einzureichen sind, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen.

    TITEL VII Anpassung der Kapazitäten

    Artikel 22

    (1) Die Mitgliedstaaten können eine Stillegungsprämie für die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Tätigkeit bestimmter Fangschiffe gewähren.

    (2) Die Gemeinschaft beteiligt sich an den Ausgaben, die von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Absatz 1 getätigt werden.

    Artikel 23

    (1) Die vorübergehende Stillegung gemäß Artikel 22 besteht in einer zusätzlichen Einstellung der Fangtätigkeit im Vergleich zu dem festgestellten oder von dem betreffenden Mitgliedstaat je Schiffstyp pauschal ermittelten Durchschnitt der Stillegungstage der drei dem ersten Antrag auf Gewährung der Prämie vorangehenden Kalenderjahre abzueglich der Tage, für welche eine Stillegungsprämie im Sinne der Richtlinie 83/515/EWG gewährt worden ist.

    (2) Die Stillegungsprämie nach Artikel 22 wird nur gewährt a)für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft registriert sind und eine Länge zwischen den Loten von 18 m oder mehr haben;

    b)für Schiffe, die während des Kalenderjahres, das dem ersten Antrag auf Gewährung dieser Prämie bzw. dem ersten Antrag auf Gewährung einer Stillegungsprämie im Sinne der Richtlinie 83/515/EWG vorausgeht, während mindestens 120 Tagen eine Fischereitätigkeit ausgeuebt haben oder ein entsprechendes Schiff ersetzen;

    c)für zusätzliche Stillegungszeiträume -zwischen 45 und 150 Tagen pro Jahr bei Schiffen mit Stillegungsplan;

    -zwischen 45 und 150 aufeinanderfolgenden Tagen pro Jahr für andere Schiffe.

    d)für einen zusätzlichen Stillegungszeitraum von insgesamt höchstens 300 Tagen je Schiff.

    (3) Die Stillegungsprämie wird gemäß der Tabelle in Anhang IV nach Maßgabe der Tonnage des Schiffes und der zusätzlichen Stillegungstage festgesetzt.

    (4) Wird der Durchschnitt gemäß Absatz 1 je Schiffstyp pauschal ermittel, so darf er keinesfalls weniger als 115 Tage betragen.

    (5) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere über die Stillegungspläne, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen.

    Artikel 24

    (1) Die endgültige Stillegung gemäß Artikel 22 erfolgt durch a)Abwrackung,

    b)endgültige Überführung des Schiffes in ein Drittland oder c)endgültige Verwendung des Schiffes in den Gewässern der Gemeinschaft für andere Zwecke als den Fischfang.

    (2) Die Prämie für endgültige Stillegung gemäß Artikel 22 wird nur gewährt a)für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft registriert sind und eine Länge zwischen den Loten von 12 m oder mehr haben;

    b)für Schiffe, die in dem Kalenderjahr, das dem Antrag auf Gewährung dieser Prämie oder dem ersten Antrag auf Gewährung einer Stillegungsprämie im Sinne des Artikels 22 dieser Verordnung oder des Artikels 3 der Richtlinie 83/515/EWG vorausgeht, während mindestens 100 Tagen eine Fischereitätigkeit ausgeuebt haben.

    (3) Die Prämie für endgültige Stillegung wird nach Maßgabe der Schiffstonnage pauschal festgesetzt. Sie wird nach Erteilung der Bescheinigung über die Streichung des Schiffes aus dem Fangschiffsregister gezahlt.

    (4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Schiffe, für welche eine Prämie für endgültige Stillegung gezahlt worden ist, endgültig von der Ausübung des Fischfangs in den Gemeinschaftsgewässern ausgeschlossen werden.

    (5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Schiffe, für die eine Prämie für endgültige Stillegung gewährt worden ist. Diese Liste wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Artikel 25

    (1) Die Mitgliedstaaten, die eine Prämie für vorübergehende oder endgültige Stillegung gewähren, teilen der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über diese Prämiengewährung sofort nach deren Inkrafttreten mit.

    (2) Die Mitgliedstaaten können für die Gewährung der Prämie für vorübergehende oder endgültige Stillegung ergänzende oder einschränkende Bedingungen vorsehen.

    Artikel 26

    (1) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Gewährung von Prämien für vorübergehende oder endgültige Stillegung im Sinne des Artikels 22 kommen für eine Erstattung durch die Gemeinschaft in Betracht.

    (2) Die Mitgliedstaaten, die Prämien für vorübergehende oder endgültige Stillegung im Sinne des Artikels 22 gewähren, übermitteln der Kommission jährlich vor dem 1. Februar eine Aufstellung über ihre voraussichtlichen Ausgaben für diese Prämien im laufenden Jahr.

    (3) Nach Prüfung der in Absatz 2 genannten Aufstellung und nach Feststellung, daß die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind, setzt die Kommission jährlich vor dem 1. April den Hoechstbetrag der zuschußfähigen Ausgaben eines jeden Mitgliedstaats für das laufende Jahr unter Berücksichtigung der dafür im Haushaltsplan eingesetzten Mittel fest. Die Entscheidung der Kommission wird den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

    (4) Die Erstattungsfähigkeit der Ausgaben für Prämien für endgültige Stillegung ist entsprechend der Tabelle in Anhang V begrenzt.

    (5) Im Rahmen der Entscheidungen gemäß Absatz 3 erstattet die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten 50 v. H. der erstattungsfähigen Ausgaben.

    (6) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen.

    TITEL VIII Ausrüstung der Fischereihäfen

    Artikel 27

    (1) Die Kommission kann einen Gemeinschaftszuschuß zu öffentlichen, halböffentlichen oder privaten Investitionsvorhaben für die Ausrüstung der Fischereihäfen gewähren.

    (2) Für den Zuschuß gemäß Absatz 1 müssen die Vorhaben folgende Voraussetzungen erfuellen:

    a)Sie müssen in ein von der Kommission genehmigtes spezifisches Programm im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 eingebunden sein;

    b)sie müssen von einer Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81(1), von einer Vereinigung solcher Organisationen oder von einer zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Stelle vorgeschlagen sein;

    c)sie müssen für den gesamten Hafen koordinierte Investitionen umfassen, die eine nachhaltige Verbesserung der Bedingungen für die Erzeugung und den Erstverkauf der Fischereierzeugnisse ermöglichen.

    (3) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, die insbesondere die für einen Zuschuß in Betracht kommenden Investitionsarten festlegen, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen.

    Artikel 28

    (1) Der Zuschuß gemäß Artikel 27 besteht in Kapitalzuschüssen, die in einer oder mehreren Zahlungen geleistet werden.

    (2) Für jedes Vorhaben sind der in Artikel 27 vorgesehene Zuschuß sowie die finanzielle Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats im Verhältnis zu dem für einen Zuschuß berücksichtigen Investitionsbetrag in Anhang VI aufgeführt.

    (3) Die für einen Zuschuß berücksichtigten Investitionen werden vorrangig im Rahmen der mit Verordnung (EWG) Nr. 355/77 eingeführten gemeinsamen Maßnahme finanziert. Zu diesem Zweck gelten die Zuschussanträge für Vorhaben gemäß Artikel 27, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingereicht werden, gleichzeitig als im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 eingereicht.

    (4) Durchführungsbestimmungen zu Absatz 3 werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen.

    TITEL IX Marktprospektion

    Artikel 29

    (1) Die Kommission kann einen Zuschuß der Gemeinschaft zu Vorhaben zur Förderung des Verbrauchs von Fischereierzeugnissen gewähren, die von überschüssigen oder wenig genutzten Arten stammen.

    (2) Für den Zuschuß gemäß Absatz 1 müssen die Vorhaben folgende Voraussetzungen erfuellen:

    a)Sie müssen von öffentlichen, halböffentlichen oder privaten repräsentativen Einrichtungen des Fischereisektors in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vorgeschlagen und unter unmittelbarer Kontrolle dieser Einrichtungen durchgeführt werden;

    b)sie müssen kollektive Maßnahmen betreffen, die nicht nach Handelsmarken ausgerichtet sind und nicht auf ein Produktionsland oder -gebiet Bezug nehmen.

    (3) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen.

    Artikel 30

    (1) Der in Artikel 29 vorgesehene Zuschuß der Gemeinschaft besteht in Kapitalzuschüssen, die in einer oder mehreren Zahlungen geleistet werden.

    (2) Für jedes Vorhaben beträgt der in Artikel 29 vorgesehene Gemeinschaftszuschuß das Doppelte der finanziellen Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats; er darf jedoch 50 v. H. der für einen Zuschuß berücksichtigten Aufwendungen nicht überschreiten.

    (3) Binnen zwei Monaten nach Einreichung eines Vorhabens entscheidet die Kommision über die Gewährung des Zuschusses nach Artikel 29. Diese Entscheidung wird den Begünstigten und den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die übrigen Mitgliedstaaten werden davon unterrichtet.

    Artikel 31

    (1) Die in Artikel 29 genannten Vorhaben werden bei der Kommission über den bzw. die beteiligten Mitgliedstaaten nach dessen (derer) befürwortender Stellungnahme eingereicht.

    (2) Die Angaben, die in den Vorhaben enthalten sein müssen, und ihre Form werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 festgelegt.

    (3) Binnen zwei Monaten nach Einreichung eines Vorhabens entscheidet die Kommission über die Gewährung des Zuschusses nach Artikel 29. Diese Entscheidung wird den Begünstigten und den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die übrigen Mitgliedstaaten werden davon unterrichtet.

    TITEL X Spezifische Maßnahmen

    Artikel 32

    (1) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 47 die Durchführung von spezifischen Maßnahmen im fischereistrukturellen Bereich mit folgender Zielsetzung beschließen:

    -Beseitigung struktureller Nachteile, die kennzeichnend für die Fischereitätigkeit in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft sind;

    -Förderung der Durchführung eines Strukturvorhabens, das sämtliche Probleme im Zusammenhang mit der Fischereitätigkeit in einem bestimmten Gebiet der Gemeinschaft berücksichtigt;

    -Durchführung einer konzertierten Maßnahme, die geeignet ist, Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem spezifischen Aspekt der Fischereitätigkeit zu beheben.

    (2) Die spezifischen Maßnahmen müssen im Einklang mit etwaigen gleichzeitigen Entwicklungsmaßnahmen in Bereichen ausserhalb des Fischereisektors durchgeführt werden.

    TITEL XI Verfahren für die Prüfung der Vorhaben und Pflichten der Begünstigten

    Artikel 33

    Die Bestimmungen dieses Titels gelten für Vorhaben gemäß den Titeln II, IV und VIII sowie für Maßnahmen gemäß Titel III.

    Artikel 34

    (1) Die Anträge auf Zuschuß der Gemeinschaft für Vorhaben gemäß den Titeln II, IV und VIII werden bei der Kommission über den betreffenden Mitgliedstaat nach dessen befürwortender Stellungnahme auf der Grundlage der Prioritäten der mehrjährigen Orientierungsprogramme eingereicht.

    (2) Die Anträge auf Zuschuß der Gemeinschaft zu den Maßnahmen gemäß Titel III werden von dem betreffenden Mitgliedstaat bei der Kommission eingereicht.

    (3) Unvollständige Zuschussanträge können nicht angenommen werden.

    (4) Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Artikels 47, welche Angaben in den Anträgen enthalten sein müssen und in welcher Form diese einzureichen sind.

    Artikel 35

    (1) Nach Anhörung des Ausschusses beschließt die Kommission a)zweimal jährlich über die Anträge betreffend Vorhaben oder Maßnahmen gemäß den Titeln II, III und IV. Die erste Entscheidung ergeht spätestens am 30. April und betrifft die bis zum 31. Oktober des voraufgehenden Jahres eingereichten Anträge; die zweite Entscheidung ergeht spätestens am 31. Oktober und betrifft die bis zum 31. März des laufenden Jahres eingereichten Anträge;

    b)zweimal jährlich über die Anträge betreffend Vorhaben gemäß Titel VIII. Die erste Entscheidung ergeht spätestens am 30. Juni und betrifft die bis zum 31. Oktober des voraufgehenden Jahres eingereichten Anträge; die zweite Entscheidung ergeht spätestens am 31. Dezember und betrifft die bis zum 28. Februar des laufenden Jahres eingereichten Anträge.

    (2) Im Jahre 1987 beschließt die Kommission abweichend von Absatz 1 nur einmal über die Anträge betreffend Vorhaben oder Maßnahmen gemäß den Titeln II, III und IV. Diese Entscheidung ergeht spätestens am 31. Dezember und betrifft die bis zum 15. Mai desselben Jahres eingereichten Anträge.

    (3) Die Entscheidungen über einen Zuschuß werden dem betreffenden Mitgliedstaat sowie den Begünstigten der in den Titeln II, IV und VIII vorgesehenen Vorhaben mitgeteilt.

    Artikel 36

    Vorhaben, für die Gemeinschaftszuschüsse im Rahmen einer gemeinsamen Maßnahme im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70(1) - ausgenommen Vorhaben im Sinne von Artikel 27 - oder ein Zuschuß des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gewährt werden, fallen nicht unter diese Verordnung.

    Artikel 37

    (1) Zuschussanträge, die nicht berücksichtigt werden konnten, weil nicht genügend Mittel zur Verfügung standen, werden nur einmal auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

    (2) Erstmals im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 nach dem 31. Oktober 1985 eingereichte Zuschlussanträge, die wegen Mittelknappheit nicht für eine Beteiligung der Gemeinschaft berücksichtigt werden konnten, können im Rahmen und zu den Bedingungen dieser Verordnung für das Haushaltsjahr 1987 berücksichtigt werden.

    Artikel 38

    Investitionen, für die ein Gemeinschaftszuschuß im Rahmen dieser Verordnung gewährt wurde, dürfen während eines Zeitraums von zehn Jahren ab Inbetriebnahme weder nach ausserhalb der Gemeinschaft veräussert noch für andere Zwecke als die Fischerei eingesetzt werden; sie müssen während des gleichen Zeitraums für die vorrangige Versorgung des Gemeinschaftsmarktes verwendet werden. Für Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von im Einsatz befindlichen Fischereifahrzeugen gemäß Titel III beträgt der genannte Zeitraum jedoch nur fünf Jahre.

    Artikel 39

    (1) Für jedes Vorhaben, für das im Rahmen der Titel II und IV ein Zuschuß aufgrund dieser Verordnung gewährt worden ist, übermittelt der Begünstigte der Kommission über den betreffenden Mitgliedstatt einen Bericht über die Ergebnisse des Vorhabens und insbesondere über dessen finanzielle Ergebnisse.

    Dieser Bericht wird -bei Vorhaben nach Titel II sowie nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) zwei Jahre nach der letzten Zuschußzahlung vorgelegt;

    -bei Vorhaben nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) fünf Jahre nach der letzten Zuschußzahlung vorgelegt.

    (2) Kommt der Begünstigte den in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Kommission nach vorheriger Mitteilung beschließen, gemäß dem Verfahren des Artikels 47 ihre Entscheidung über die Zuschußgewährung völlig oder teilweise rückgängig zu machen. Die Entscheidung wird dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Begünstigten mitgeteilt. Die Kommission zieht die gezahlten Beträge ganz oder teilweise wieder ein.

    (3) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere über die Angaben, die der in Absatz 1 genannte Bericht enthalten muß, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen.

    TITEL XII Finanzielle und allgemeine Bestimmungen

    Artikel 40

    (1) Die geplante Dauer für die Durchführung der Maßnahme beträgt zehn Jahre vom 1. Januar 1987 an.

    (2) Die Durchführung der unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen bedeutet eine Gesamtausgabe zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts, die für den Zeitraum 1987 bis 1991 mit 800 Millionen ECU veranschlagt wird.

    (3) Nach Maßgabe der Erfordernisse für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Fischereipolitik, spätestens jedoch am Ende eines Fünfjahreszeitraums ab 1. Januar 1987, überprüft der Rat auf Vorschlag der Kommission die Einzelheiten dieser Verordnung einschließlich der Finanzschätzung gemäß Absatz 2 sowie der Liste der in den Anhängen II und III genannten Gebiete, für die ein erhöhter Gemeinschaftszuschuß gilt.

    Artikel 41

    Durch die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses dürfen die Wettbewerbsbedingungen nicht auf eine Weise verändert werden, die mit den Grundsätzen der einschlägigen Vertragsbestimmungen unvereinbar ist.

    Artikel 42

    Die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7, 10, 12, 28 und 30 kann in Kapitalzuschüssen oder in finanziellen Vorteilen bei den bewilligten Darlehen bestehen.

    Artikel 43

    (1) Der Gemeinschaftszuschuß gemäß den Artikeln 6, 9 und 11 kann in folgendem bestehen:

    a)Zinsvergütungen für Darlehen, die von der Europäischen Investitionsbank aus deren eigenen Mitteln oder aus Mitteln des Neuen Gemeinschaftsinstruments oder von anderen zwischengeschalteten Finanzinstituten gewährt werden;

    b)einem Kapitalbeitrag zur Bildung oder Aufstockung von Fonds zur Sicherung von Krediten, die für die Durchführung der Vorhaben aufgenommen wurden;

    c)Kapitalzuschüssen in einer oder mehreren Zahlungen;

    d)bedingt rückzahlbaren Zuwendungen.

    (2) Findet Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) Anwendung, so werden die Sätze des Gemeinschaftszuschusses gemäß den Anhängen II und III in Subventionsäquivalent ausgedrückt.

    (3) Voraussetzung für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) ist eine vorherige Abmachung zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank über die Kooperationsmodalitäten.

    (4) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen.

    Artikel 44

    (1) Während der gesamten Dauer der Gemeinschaftsbeteiligung übermitelt die hierfür von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde oder Stelle der Kommission auf Ersuchen alle Belege und sonstigen Dokumente, aus denen hervorgeht, daß die finanziellen oder sonstigen Bedingungen bei den einzelnen Vorhaben eingehalten sind. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 47 eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung beschließen, wenn -das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird oder -bestimmte Auflagen nicht erfuellt werden oder -der Begünstigte entgegen den in seinem Antrag enthaltenen und in die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses aufgenommenen Angaben nicht innerhalb eines Jahres nach Mitteilung dieser Entscheidung mit den Arbeiten beginnt oder vor Ablauf dieser Frist keine ausreichenden Garantien für die Durchführung des Vorhabens geliefert hat oder -der Begünstigte die Arbeiten nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach deren Beginn abschließt, es sei denn, daß ein Fall von höherer Gewalt vorliegt.

    Die Entscheidung wird dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Begünstigten mitgeteilt.

    Die Kommission zieht zu Unrecht gezahlte Beträge wieder ein.

    (2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen.

    Artikel 45

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen entsprechend ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um -sich zu vergewissern, daß die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt werden;

    -Unregelmässigkeiten vorzubeugen und zu verfolgen;

    -die durch Unregelmässigkeiten oder Nachlässigkeit verlorenen Summen wieder einzuziehen.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen und insbesondere den Stand der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mit.

    (2) Bei nicht vollständiger Wiedereinziehung werden die finanziellen Folgen der Unregelmässigkeiten oder Versäumnisse von der Gemeinschaft getragen, es sei denn, sie ergeben sich aus Unregelmässigkeiten oder Versäumnissen, die den Verwaltungen oder Stellen der Mitgliedstaaten anzulasten sind.

    (3) Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erforderlichenfalls die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels.

    Artikel 46

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle für die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung und treffen alle Maßnahmen, welche die Kontrollen erleichtern können, die die Kommission im Rahmen der Verwaltung der Gemeinschaftsfinanzierung für zweckmässig erachtet, einschließlich Prüfungen vor Ort.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie zur Durchführung der Gemeinschaftsbestimmungen über die gemeinsame Fischereipolitik erlassen haben, sofern diese sich finanziell auf die Mittel auswirken, die im Gemeinschaftshaushalt für die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen vorgesehen sind.

    (2) Unbeschadet der Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und unbeschadet des Artikels 206 des Vertrags sowie aller Kontrollen auf der Grundlage des Artikels 209 Buchstabe c) des Vertrags haben die von der Kommission mit den Prüfungen an Ort und Stelle beauftragten Bediensteten Zugang zu den Büchern und allen anderen Unterlagen, welche die von der Gemeinschaft finanzierten Ausgaben betreffen. Sie können insbesondere folgendes prüfen:

    a)die Übereinstimmung der Verwaltungspraktiken mit den Gemeinschaftsregeln;

    b)das Vorhandensein der erforderlichen Belege und deren Übereinstimmung mit den aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen;

    c)die Bedingungen, unter denen die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen durchgeführt und geprüft worden sind.

    Die Kommission unterrichtet rechtzeitig vor der Prüfung den Mitgliedstaat, bei dem oder auf dessen Hoheitsgebiet die Prüfung durchgeführt wird. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an diesen Prüfungen teilnehmen.

    Auf Verlangen der Kommission und mit Zustimmung des Mitgliedstaats werden Prüfungen oder Nachforschungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen von den zuständigen Instanzen dieses Mitgliedstaats durchgeführt. Bedienstete der Kommission können daran teilnehmen.

    Um die Prüfungsmöglichkeiten zu verbessern, kann die Kommission mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten Behörden dieser Mitgliedstaaten zu bestimmten Prüfungen oder Nachforschungen hinzuziehen.

    (3) Der Rat erlässt mit qualifzierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erforderlichenfalls Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels.

    Artikel 47

    (1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß.

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festlegen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    (3) Die Kommission trifft die Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen sie jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie von der Kommission unverzueglich dem Rat mitgeteilt; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen für die Dauer von höchstens einem Monat ab dieser Mitteilung aussetzen. Der Rat kann innerhalb eines Monats mit qualifzierter Mehrheit anders entscheiden.

    Artikel 48

    (1) In Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85(1) werden die in den Artikeln 9, 11 und 12 der vorliegenden Verordnung genannten Beträge in ECU zu den landwirtschaftlichen Umrechnungskursen in Landeswährung umgerechnet, die am 1. Januar des Jahres gelten, das dem Jahr, in dem die Kommission zum ersten Mal im Sinne des Artikels 35 der vorliegenden Verordnung zu dem betreffenden Zuschussantrag Stellung nimmt, vorausgeht.

    (2) In Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 werden die in Artikel 20 sowie in den Anhängen IV und V dieser Verordnung genannten Beträge in ECU zu den landwirtschaftlichen Umrechnungskursen in Landeswährung umgerechnet, die am 1. Januar des Jahres gelten, in dem die Prämien gewährt werden.

    Artikel 49

    Die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages sind auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet auf die von den Mitgliedstaaten gewährten einzelstaatlichen Beihilfen anwendbar.

    Artikel 50

    Die Bestimmungen des Titels I sowie die in den Titeln II, III, IV, VII undX dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind auf die Kanarischen Inseln sowie auf Ceuta und Melilla anwendbar. Die Maßnahmen gemäß den Titeln II, III, VII und X gelten jedoch nur für Fischereifahrzeuge dieser Gebiete im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 570/86$(1).

    Artikel 51

    Zur Berücksichtigung besonderer Situationen und um eine grössere Wirksamkeit der Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sicherzustellen, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifzierter Mehrheit Abweichungen von den in Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 2, genannten technischen Kriterien und insbesondere Anpassungen der in diesen Artikeln vorgesehenen Schwellen und Grenzen beschließen.

    Artikel 52

    Sollten Übergangsmaßnahmen erforderlich sein, so werden sie nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen. Sie können nur bis zum 31. März 1987 beschlossen werden.

    Artikel 53

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1987.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1986.

    Im Namen des RatesDer PräsidentM. JOPLING

    (1)ABl. Nr. C 279 vom 5. 11. 1986, S. 3.

    (2)ABl. Nr. C 322 vom 15. 12. 1986.

    (3)ABl. Nr. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 1.

    (4)ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1985, S. 78.

    (5)ABl. Nr. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 9.

    (6)ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1985, S. 56.

    (7)ABl. Nr. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 15.

    (8)ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 49.

    (1)ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

    (2)ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.

    (1)ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.

    (1)ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 70, S. 13.

    (1)ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 11.

    (2)ABl. Nr. L 56, 1. 3. 1986, S. 1.

    ANHANG 1 MINDESTINHALT DER MEHRJÄHRIGEN AUSRICHTUNGSPROGRAMME

    I.Programme betreffend die Fangflotte 1.Situation der Fischwirtschaft in der Gesamtwirtschaft und in der Wirtschaft der verschiedenen betroffenen Gebiete 2.Ausgangslage der Flotte nach Schiffskategorien, nach Fischereizweigen und Gebieten (Anzahl, Tonnage, Motorleistung und Alter); Schätzung der Fangkapazität 3.Schätzung und voraussichtliche Entwicklung der verfügbaren Fischbestände, insbesondere in den der gemeinschaftlichen Fischereiregelung nicht unterliegenden Fischereizonen 4.Auswirkung der derzeitigen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Marktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf die Fischereitätigkeit 5.Feststellung der Stärken und Schwächen der verschiedenen Teile der Fangflotte; Erfordernisse, denen das Programm und die Programmziele entsprechen 6.Entwicklung der Flotte und während des Programmzeitraums erforderliche Investitionen für die Verwirklichung der Ziele (Zahl, Tonnage und Maschinenleistung der Fahrzeuge, deren Indienststellung oder Ausserdienststellung während dieses Zeitraums angestrebt wird); nach Abschluß des Programms vorgesehene Situation der Flotte und Fangkapazität.

    II.Programme für die Aquakultur und die geschützten Meereszonen 1.Situation der Aquakultur in der Gesamtwirtschaft und in der Wirtschaft der verschiedenen betroffenen Gebiete 2.Ausgangslage der Aquakulturerzeugung nach Betriebszweigen, nach Gebieten und erzeugten Arten 3.Schätzung des Aquakultur-Produktionspotentials der betreffenden Gebiete nach Betriebstypen 4.Auswirkung der derzeitigen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Marktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf die Produktion in der Aquakultur 5.Feststellung der Stärken und Schwächen des Aquakultursektors; Bedürfnisse, denen das Programm entspricht 6.Programmziele und nach dessen Durchführung angestrebte Aquakulturerzeugung nach Betriebstypen, Gebieten und Arten 7.Während des Programmzeitraums erforderliche Investitionen für die Verwirklichung der Ziele 8.Aussichten für die Schaffung oder Umgestaltung geschützter Meereszonen; hierzu vorgesehene Investitionen; mit dieser Maßnahme verfolgte Ziele 9.Geplante Umweltschutzmaßnahmen.

    III.Allen Programmen gemeinsame Angaben 1.Kritische Analyse der Durchführung des voraufgehenden Programms 2.Einzelstaatliche oder regionale Finanzmittel, die für die Durchführung des Programms vorgesehen oder bereitzustellen sind; Prioritäten für die Zuschußgewährung 3.Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die bereits erlassen oder vorgesehen sind, um die effektive Verwirklichung des Programms sicherzustellen 4.Beziehung zu dem oder den im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 von der Kommission genehmigten spezifischen Programmen 5.Vereinbarkeit mit einem oder mehreren Programmen für die regonale Entwicklung, die der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1787/84(1) übermittelt wurden.

    TABELLE MS 56-58 (1)ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1984, S. 1.

    ANHANG II GEMEINSCHAFTSZUSCHUSS UND FINANZIELLE BETEILIGUNG DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE UMSTRUKTURIERUNG, ERNEUERUNG UND MODERNISIERUNG DER FISCHEREIFLOTTE

    II.Fahrzeuge mit einer Länge zwischen den Loten von höchstens 33 Metern >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    II.Fahrzeuge mit einer Länge zwischen den Loten von mehr als 33 Metern >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III GEMEINSCHAFTSZUSCHUSS UND FINANZIELLE BETEILIGUNG DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE ENTWICKLUNG DER AQUAKULTUR UND DIE BEWIRTSCHAFTUNG DES KÜSTENSTREIFENS

    II.Aquakultur >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    II.Geschützte Meereszonen Gemeinschaftszuschuß: 50 % Beteiligung der Mitgliedstaaten: zwischen 10 und 35 %.

    ANHANG IV TABELLE DER STILLEGUNGSPRÄMIE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG V ERSTATTUNGSFÄHIGKEIT DER AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER GEWÄHRUNG DER PRÄMIE FÜR ENDGÜLTIGE STILLEGUNG

    I.Schiffe mit einer Tonnage unter 100 BRT Der erstattungsfähige Betrag ist je Schiff begrenzt auf: 25 000 ECU + 2 000 ECU/BRT.

    II.Schiffe mit einer Tonnage von 100 BRT oder mehr oder weniger als 400 BRT Der erstattungsfähige Betrag ist je Schiff begrenzt auf: 140 000 ECU + 850 ECU/BRT.

    III.Schiffe mit einer Tonnage von 400 BRT oder mehr und weniger als 3 500 BRT Der erstattungsfähige Betrag ist je Schiff begrenzt auf: 316 000 ECU + 410 ECU/BRT.

    IV.Schiffe mit einer Tonnage von 3 500 BRT oder mehr Der erstattungsfähige Betrag ist je Schiff begrenzt auf: 510 ECU/BRT - 34 000 ECU.

    Tabelle MS 60

    ANHANG VI GEMEINSCHAFTSZUSCHUSS UND FINANZIELLE BETEILIGUNG DER MITGLIEDSTAATEN FÜR FISCHEREIHAFENAUSRÜSTUNGEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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