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Document 31986R3973

Verordnung (EWG) Nr. 3973/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung der von der Gemeinschaft mit Algerien, Marokko, Tunesien, Ägypten, Libanon, Jordanien, Syrien, Malta und Zypern geschlossenen Protokolle über die finanzielle und technische Zusammenarbeit

ABl. L 370 vom 30.12.1986, p. 5–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/07/1992; Aufgehoben durch 31992R1762

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/3973/oj

31986R3973

Verordnung (EWG) Nr. 3973/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung der von der Gemeinschaft mit Algerien, Marokko, Tunesien, Ägypten, Libanon, Jordanien, Syrien, Malta und Zypern geschlossenen Protokolle über die finanzielle und technische Zusammenarbeit

Amtsblatt Nr. L 370 vom 30/12/1986 S. 0005


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3973/86 DES RATES

vom 22. Dezember 1986

zur Anwendung der von der Gemeinschaft mit Algerien, Marokko, Tunesien, Ägypten, Libanon, Jordanien, Syrien, Malta und Zypern geschlossenen Protokolle über die finanzielle und technische Zusammenarbeit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 209 und 235,

gestützt auf die Verordnungen über den Abschluß der Gemeinschaft und Algerien (1), Marokko (2), Tunesien (3), Ägypten (4), dem Libanon (5), Jordanien (6), Syrien (7), Malta (8), Zypern (9) geschlossenen Protokolle über die finanzielle und technische Zusammenarbeit, nachstehend »Protokolle" genannt.

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (10),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Protokolle legen die Hilfe der Gemeinschaft für jedes von diesen Ländern fest und weisen jeweils besondere Merkmale auf. Es sollten jedoch gemeinsame Durchführungsvorschriften erlassen werden.

Die besonderen Modalitäten der Verwaltung der nicht aus eigenen Mitteln der Europäischen Investitionsbank - nachstehend »Bank" genannt - finanzierten Hilfen müssen festgelegt werden.

Die Verwaltungsvorschriften für die finanzielle Zusammenarbeit, das Verfahren für die Planung, Prüfung und Billigung der Hilfe sowie die Einzelheiten für die Kontrolle der Verwendung der Hilfe sind festzulegen.

Im Vertrag sind - ausser in Artikel 235 - die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen.

Ein Ausschuß von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission ist einzusetzen.

Es ist vorzusehen, daß die von der Bank erstellten Entwürfe für Finanzierungsentscheidungen für die nicht aus ihren eigenen Mitteln finanzierten Maßnahmen dem Ausschuß von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt werden.

Es empfiehlt sich, die Arbeiten der Kommission und der Bank zur Anwendung der Protokolle zu harmonisieren.

Der Rat hat am 16. Juli 1974 eine Entschließung über die Harmonisierung und Koordinierung der Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit angenommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Bei der Gewährung der Hilfe für Algerien, Marokko, Tunesien, Ägypten, Libanon, Jordanien und Syrien sorgt die Kommission für die Anwendung der globalen Mittelmeerpolitik und der Politik der Zusammenarbeit in Entwicklungsfragen, die der Rat festgelegt hat, sowie für die Anwendung der allgemeinen Ausrichtung der technischen und finanziellen Zusammenarbeit, die gemäß den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen und den Protokollen bestimmt wurde.

(2) Bei der Gewährung der Hilfe für Malta und Zypern sorgt die Kommission für die Anwendung der globalen Mittelmeerpolitik und der Politik der Zusammenarbeit in Entwicklungsfragen, die der Rat festgelegt hat, sowie für die Anwendung der allgemeinen Ausrichtung der technischen und finanziellen Zusammenarbeit, die gemäß dem Protokoll zur Festlegung einiger Bestimmungen betreffend das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (11) bestimmt wurde, und für die Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern (12) sowie der mit diesen Ländern geschlossenen Protokolle über die finanzielle und technische Zusammenarbeit.

Artikel 2

(1) Die Kommission verwaltet die Mittel, die für die Finanzierung der nicht aus eigenen Mitteln der Bank gewährten Hilfen bereitgestellt worden sind, nach Maßgabe der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung, vorbehaltlich insbesondere der Artikel 9, 10 und 11 dieser Verordnung und unbeschadet der Befugnisse der Bank für die Verwaltung bestimmter Hilfeformen.

(2) Jedoch werden die besonderen Verwaltungsmodalitäten nach Absatz 1, insbesondere für die Benennung der mit der Durchführung beauftragten Finanzeinrichtungen sowie die Bedingungen für die Wettbewerbsgleichheit im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft und jedem Empfängerland festgelegt, sofern solche Modalitäten für die Anwendung der Finanzprotokolle erforderlich sind.

Artikel 3

(1) In bezug auf Algerien, Marokko, Tunesien, Ägypten, Libanon, Jordanien und Syrien erhält die Bank von der Kommission im Namen der Gemeinschaft nach Konsultation der Vertreter der Mitgliedstaaten einen allgemeinen Auftrag für die Verwaltung der Zinsvergütungen für die Darlehen aus ihren eigenen Mitteln, zur Bildung von haftendem Kapital und der Sonderdarlehen im Bereich der Industrie, der Energiewirtschaft, des Bergbaus, des Fremdenverkehrs und der Wirtschaftsinfrastruktur.

Die Kommission verwaltet selbst die nichtrückzahlbaren Zuschüsse zu Programmen oder Maßnahmen der technischen Hilfe in allen Bereichen sowie die Sonderdarlehen in den Bereichen, die nicht von dem allgemeinen Auftrag an die Bank nach Unterabsatz 1 erfasst sind.

(2) In bezug auf Malta und Zypern erhält die Bank von der Kommission nach Konsultation der Vertreter der Mitgliedstaaten einen allgemeinen Auftrag der Gemeinschaft für die Verwaltung der Zinsvergütungen für die Darlehen aus ihren eigenen Mitteln sowie zur Bildung von haftendem Kapital und der Sonderdarlehen.

Die Kommission verwaltet selbst die nichtrückzahlbaren Zuschüsse zu Programmen oder Maßnahmen der technischen Hilfe.

(3) Die der Bank gemäß den Absätzen 1 und 2 erteilten Aufträge, insbesondere die Bestimmungen über die Mittelbewegungen und die Vergütung für den Beauftragten, werden nach Konsultation der Vertreter der Mitgliedstaaten in einem Abkommen zwischen der Kommission und der Bank festgelegt. Die Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 11 werden in dieses Abkommen aufgenommen.

Die Zahlungen im Rahmen der gemäß den Absätzen 1 und 2 erteilten Aufträge, welche Sonderdarlehen und haftendes Kapital betreffen, werden von der Bank für Rechnung und auf Gefahr der Gemeinschaft getätigt.

Die Bank handelt nach in den in ihrer Satzung vorgesehenen Verfahren und nach Maßgabe des in Unterabsatz 1 bezeichneten Abkommens.

Artikel 4

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich die bei den begünstigten Ländern eingeholten Informationen mit, die sich auf den Inhalt und die Aussichten ihres Entwicklungsplans, auf die vorgesehenen Ziele sowie die bereits bekannten Vorhaben zur Erreichung dieser Ziele beziehen.

Die Kommission sammelt diese Informationen in Verbindung mit der Bank.

Gleichzeitig teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die beschlossenen bilateralen Hilfen zugunsten der begünstigten Länder mit; die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten.

Ausserdem übermittelt die Kommission dem in Artikel 6 bezeichneten Ausschuß die verfügbaren Angaben über die sonstigen bilateralen und multilateralen Hilfen zugunsten der begünstigten Länder.

Zu diesem Zweck und zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten holt die Kommission alle zweckdienlichen Auskünfte über Hilfen zugunsten der begünstigten Länder ein.

Artikel 5

(1) Die Stellungnahme der Gemeinschaft im Hinblick auf die Bestimmung der spezifischen Ziele der finanziellen und technischen Zusammenarbeit in den Kooperations- oder Assoziationsräten wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission, der in enger Zusammenarbeit mit der Bank erstellt wird, anhand der gemäß Artikel 4 eingeholten Informationen festgelegt. Bei Meinungsverschiedenheiten teilt die Bank dem Rat ihren Standpunkt mit.

(2) Im Hinblick auf die Durchführung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit auf der Grundlage der spezifischen Ziele nach Absatz 1 findet im Rat jährlich eine Aussprache über die Leitlinien für die Fortsetzung der finanziellen Zusammenarbeit statt. Der Rat trägt in diesem Zusammenhang dafür Sorge, daß insbesondere die gegenseitige Komplementarität der in Frage stehenden Interessen gebührend berücksichtigt wird.

Im Hinblick auf diese Orientierungsdebatte legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Durchführung der finanziellen Zusammenarbeit im abgelaufenen Haushaltsjahr vor, der hinsichtlich der die Bank betreffenden Teile im Benehmen mit dieser erstellt wird. Die Kommission und die Bank teilen dem Rat auch die bei den begünstigten Ländern eingeholten Informationen über die gewünschten Finanzierungen sowie die Maßnahmen mit, welche die Kommission und die Bank gemäß den Artikeln 7 und 10 den in den Artikeln 6 und 9 genannten Ausschüssen zur Stellungnahme vorzulegen beabsichtigen.

Im übrigen führen die Kommission und die Bank jeweils bei den sie betreffenden Vorhaben eine Evaluierung der bedeutendsten abgeschlossenen Vorhaben auf wichtigen Sektoren durch, um festzustellen, ob die bei der Prüfung der betreffenden Vorhaben festgelegten Ziele verwirklicht worden sind, und um Leitsätze für eine Erhöhung der Wirksamkeit künftiger Hilfemaßnahmen aufzustellen. Die Evaluierungsberichte werden allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

Artikel 6

(1) Bei der Kommission wird ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten - nachstehend Ausschuß »Artikel 6" genannt - eingesetzt. Den Vorsitz im Ausschuß »Artikel 6" führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.

Ein Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten teil.

(2) Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag der Kommission die Geschäftsordnung des Ausschusses »Artikel 6".

(3) Der Ausschuß »Artikel 6" gibt seine Stellungnahme mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages ab.

(4) Die Stimmen der Mitgliedstaaten werden im Ausschuß »Artikel 6" nach Maßgabe des Artikels 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen.

Artikel 7

(1) Der Ausschuß »Artikel 6" nimmt zu den Entwürfen für Finanzierungsentscheidungen Stellung, die ihm von der Kommission für Vorhaben oder Aktionen vorgelegt werden.

(2) Die Entwürfe für Finanzierungsentscheidungen für Vorhaben oder Aktionen geben insbesondere Aufschluß über den Zusammenhang zwischen diesen Vorhaben und den Entwicklungsaussichten des begünstigten Landes oder der begünstigten Länder; dabei wird der Nutzeffekt jedes Vorhabens oder jeder Aktion beurteilt, indem die aus seiner bzw. ihrer Durchführung erwarteten Auswirkungen und die hierfür einzusetzenden Mittel gegeneinander abgewogen werden. Die Entwürfe für Finanzierungsentscheidungen enthalten gegebenenfalls Angaben über den Stand der Verwendung der früheren Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen eines ähnlichen oder ähnlicher Vorhaben in diesem Land oder in diesen Ländern sowie die verschiedenen aussergemeinschaftlichen Mitfinanzierungsquellen.

Sie führen insbesondere die Maßnahmen auf, durch die gemäß den Protokollen die Beteiligung der in den Empfängerländern ansässigen Unternehmen an der Durchführung der Vorhaben gefördert werden soll.

Artikel 8

Die Kommission trifft Entscheidungen, die sofort anwendbar sind. Wird jedoch von dem Ausschuß »Artikel 6" keine befürwortende Stellungnahme abgegeben, so teilt die Kommission diese Entscheidungen unverzueglich dem Rat mit. In diesem Fall setzt die Kommission die Anwendung ihrer Entscheidungen - gerechnet vom Zeitpunkt der Mitteilung an - für die Dauer von längstens drei Monaten aus.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb von drei Monaten anders entscheiden.

Artikel 9

(1) Bei der Bank wird ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten - nachstehend Ausschuß »Artikel 9" genannt - eingesetzt.

Den Vorsitz im Ausschuß »Artikel 9" führt der Vertreter der Regierung des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Gouverneure der Bank hat; die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Bank wahrgenommen.

Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Arbeiten teil.

(2) Der Rat beschließt einstimmig die Geschäftsordnung des Ausschusses »Artikel 9".

(3) Der Ausschuß »Artikel 9" gibt seine Stellungnahme mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages ab.

(4) Die Stimmen der Mitgliedstaaten werden im Ausschuß »Artikel 9" nach Maßgabe des Artikels 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen.

Artikel 10

(1) Der Ausschuß »Artikel 9" nimmt zu den von der Bank gemäß Artikel 3 erstellten Entwürfen für Finanzierungsentscheidungen Stellung.

Der Vertreter der Kommission legt die Beurteilung der Kommission zu diesen Entwürfen dar.

Die Kommission beurteilt insbesondere, ob die Entwürfe mit den in den Abkommen oder Protokollen festgesetzten Zielen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit sowie mit den von den Kooperationsräten oder Assoziationsräten festgelegten allgemeinen Leitlinien übereinstimmen.

(2) Die Bank unterrichtet den Ausschuß »Artikel 9" ferner über die von ihr geplante Gewährung von Darlehen ohne Zinsvergütung aus ihren eigenen Mitteln.

Artikel 11

(1) Die von der Bank dem Ausschuß »Artikel 9" zu einem Entwurf einer Finanzierungsentscheidung vorgelegten Unterlagen geben insbesondere Aufschluß über den Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und den Entwicklungsaussichten des begünstigten Landes oder der begünstigten Länder und enthalten gegebenenfalls Angaben über den Grad der Inanspruchnahme der von der Bank gewährten rückzahlbaren Hilfen.

(2) Gibt der Ausschuß »Artikel 9" zu einem Entwurf für eine Finanzierungsentscheidung für ein Sonderdarlehen oder zur Bildung von haftendem Kapital eine befürwortende Stellungnahme ab und beurteilt die Kommission den Entwurf positiv, so wird der Entwurf dem Verwaltungsrat der Bank zur satzungsmässigen Beschlußfassung vorgelegt.

Gibt der Ausschuß »Artikel 9" keine befürwortende Stellungnahme ab oder hat die Kommission eine ablehnende Beurteilung abgegeben, so nimmt die Bank den Entwurf zurück oder bittet den Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Ausschuß »Artikel 9" führt, so bald wie möglich den Rat zu befassen.

(3) Wird der Rat, wenn der Ausschuß »Artikel 9" keine befürwortende Stellungnahme abgibt oder die Kommission eine ablehnende Beurteilung abgibt, nach Absatz 2 Unterabsatz 2 befasst, so wird ihm der Entwurf der Bank zusammen mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses »Artikel 9" oder der Beurteilung der Kommission vorgelegt.

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Beschließt der Rat, die Stellungnahme des Ausschusses »Artikel 9" oder die Beurteilung der Kommission zu bestätigen, so zieht die Bank ihren Vorschlag zurück.

Befürwortet der Rat dagegen den Vorschlag der Bank, so leitet diese die satzungsmässigen Verfahren ein.

(4) Die Kommission und die Bank wählen die Tätigkeitsbereiche, für die ein Darlehen mit Zinsvergütung gewährt werden kann, gemeinsam aus.

Gibt der Ausschuß »Artikel 9" zu einem Antrag auf ein Darlehen mit Zinsvergütung eine befürwortende Stellungnahme ab, so wird der Antrag dem Verwaltungsrat der Bank zur satzungsmässigen Beschlußfassung vorgelegt.

Gibt der Ausschuß »Artikel 9" keine befürwortende Stellungnahme ab, so nimmt die Bank den Antrag zurück oder beschließt, ihn aufrechtzuerhalten. Im letzteren Fall wird der Antrag zusammen mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses dem Verwaltungsrat der Bank zur satzungsmässigen Beschlußfassung vorgelegt.

Artikel 12

(1) Die Kommission überprüft die Durchführung der in Artikel 3 vorgesehenen Aufträge und der unmittelbar von ihr verwalteten Hilfe sowie die Bedingungen, unter denen die bereits laufenden, mit diesen Hilfen finanzierten Vorhaben, von den begünstigten Ländern oder etwaigen sonstigen Begünstigten, die jeweils in den mit diesen Ländern geschlossenen Protokollen bezeichnet sind, durchgeführt werden.

(2) In enger Verbindung mit den verantwortlichen Behörden des begünstigten Landes bzw. der begünstigten Länder überprüft sie ferner, unter welchen Bedingungen die mit Gemeinschaftshilfe finanzierten Anlagen von den Begünstigten verwendet werden.

(3) Bei den gemäß den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Überprüfungen prüft die Kommission gemeinsam mit der Bank, inwieweit die gemäß den Kooperationsabkommen mit Algerien, Marokko, Tunesien, Ägypten, Libanon, Jordanien und Syrien gemäß dem Protokoll zur Festlegung einiger Bestimmungen betreffend das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta, gemäß dem Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern sowie gemäß den Protokollen mit allen diesen Ländern festgesetzten Ziele erreicht worden sind.

(4) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Antrag, mindestens aber einmal jährlich, über die Einhaltung der Absätze 1, 2 und 3.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. SHAW

(1) ABl. Nr. L 337 vom 29. 11. 1982, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 337 vom 29. 11. 1982, S. 29.

(3) ABl. Nr. L 337 vom 29. 11. 1982, S. 43.

(4) ABl. Nr. L 337 vom 29. 11. 1982, S. 8.

(5) ABl. Nr. L 337 vom 29. 11. 1982, S. 22.

(6) ABl. Nr. L 337 vom 29. 11. 1982, S. 15.

(7) ABl. Nr. L 337 vom 29. 11. 1982, S. 36.

(8) ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1986, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 85 vom 28. 3. 1984, S. 37.

(10) ABl. Nr. C 302 vom 27. 11. 1986, S. 6.

(11) ABl. Nr. L 111 vom 28. 4. 1976, S. 3.

(12) ABl. Nr. L 339 vom 28. 12. 1977, S. 2.

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