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Document 31986R3477

    Verordnung (EWG) Nr. 3477/86 des Rates vom 10. November 1986 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifnummer ex 16.04 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Herkunft aus Portugal (1987)

    ABl. L 320 vom 15.11.1986, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1987

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/3477/oj

    31986R3477

    Verordnung (EWG) Nr. 3477/86 des Rates vom 10. November 1986 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifnummer ex 16.04 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Herkunft aus Portugal (1987)

    Amtsblatt Nr. L 320 vom 15/11/1986 S. 0001


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3477/86 DES RATES

    vom 10. November 1986

    zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifnummer ex 16.04 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Herkunft aus Portugal (1987)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 362,

    nach Kenntnisnahme des von der Kommission vorgelegten Verordnungsentwurfs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 362 der Beitrittsakte bestimmt, daß während des Zeitraums der schrittweisen Beseitigung der Zölle zwischen der Zehnergemeinschaft und Portugal Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, Thunfische, zubereitet oder haltbar gemacht, und Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstellen 16.04 D, E und ex F des Gemeinsamen Zolltarifs mit Herkunft aus Portugal im Rahmen von jährlichen Gemeinschaftszollkontingenten von 5 000 Tonnen, beziehungsweise 1 000 Tonnen und 1 000 Tonnen zollfrei in die Zehnergemeinschaft eingeführt werden können. Diese Zollkontingente sind für das Jahr 1987 zu eröffnen.

    Allen Importeuren der Zehnergemeinschaft ist insbesondere gleicher und kontinuierlicher Zugang zu den betreffenden Kontingenten zu gewährleisten; ferner muß die fortlaufende Anwendung der vorgesehenen Kontingentszollsätze auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen diesen Mitgliedstaaten bis zur völligen Ausschöpfung der Kontingente sichergestellt werden. Dem Gemeinschaftscharakter dieser Kontingente kann unter Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze entsprochen werden, indem der Ausnutzung der Gemeinschaftszollkontingente eine Aufteilung der Menge auf diese Mitgliedstaaten zugrunde gelegt wird. Damit die tatsächliche Marktentwicklung bei diesen Waren möglichst weitgehend berücksichtigt wird, ist diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen, der einerseits anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren der genannten Waren aus Portugal und andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu berechnen ist.

    Während der letzten drei Jahre, über die vollständige statistische Angaben vorliegen, verteilen sich die Einfuhren der betreffenden Waren aus Portugal in die Gemeinschaft prozentual auf die Mitgliedstaaten wie folgt:

    1.2.3.4 // // // // // Mitgliedstaaten // 1983 // 1984 // 1985 // // // //

    Sardinen

    1.2.3.4 // // // // // Benelux // 7,4 // 6,7 // 6,4 // Dänemark // 1,6 // 2,1 // 2,6 // Deutschland // 28,3 // 23,1 // 28,1 // Griechenland // 0,2 // 0,1 // - // Frankreich // 21,4 // 17,0 // 19,0 // Irland // 0,2 // 0,1 // 0,3 // Italien // 5,1 // 4,5 // 7,1 // Vereinigtes Königreich // 35,8 // 46,4 // 36,5 // // // //

    Thunfische

    1.2.3.4 // // // // // Benelux // - // - // - // Dänemark // - // - // - // Deutschland // - // 1,1 // 0,7 // Griechenland // - // - // 2,1 // Frankreich // 2,9 // 7,2 // 2,1 // Irland // - // - // - // Italien // 97,1 // 91,7 // 95,1 // Vereinigtes Königreich // - // - // - // // // //

    Makrelen

    1.2.3.4 // // // // // Benelux // 10,3 // 7,4 // 5,7 // Dänemark // - // - // - // Deutschland // - // - // - // Griechenland // - // - // - // Frankreich // - // 0,3 // - // Irland // - // - // - // Italien // 89,7 // 90,0 // 94,3 // Vereinigtes Königreich // - // 2,3 // - // // // //

    Hierbei sind sowohl diese Prozentzahlen, die Vorausschätzungen einiger Mitgliedstaaten sowie die Notwendigkeit zu berücksichtigen, im vorliegenden Fall hinsichtlich der in der Beitrittsakte eingegangenen Verpflichtung eine ausgewogene Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zu sichern. Somit kann die ursprüngliche Beteiligung an den Gesamtkontingentsmengen prozentual annähernd wie folgt veranschlagt werden:

    1.2.3.4 // // // // // Mitgliedstaaten // Sardinen // Thunfische // Makrelen // // // // // Benelux // 7,1 // 1,0 // 10,0 // Dänemark // 1,9 // 1,0 // 1,0 // Deutschland // 31,1 // 3,0 // 1,0 // Griechenland // 0,2 // 5,0 // 1,0 // Frankreich // 15,0 // 10,0 // 1,0 // Irland // 0,3 // 1,0 // 1,0 // Italien // 4,8 // 77,0 // 84,0 // Vereinigtes Königreich // 39,6 // 1,0 // 1,0 // // // //

    Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, ist jede Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen, wobei die erste Rate zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung, des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt ist, die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft haben. Um den Importeuren eines jeden Mitgliedstaats eine gewisse Sicherheit zu geben, ist es angezeigt, die erste Rate der Gemeinschaftszollkontingente auf einer ausreichenden Höhe festzusetzen, die im vorliegenden Fall bei ungefähr 80 v. H. jeder Kontingentsmenge liegen könnte.

    Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und Unterbrechungen auszuschalten, sollte jeder Mitgliedstaat, der eine seiner ursprünglichen Quoten fast völlig ausgenutzt hat, die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die entsprechende Reserve vornehmen. Jeder Mitgliedstaat muß diese Ziehung vornehmen, sobald seine ursprünglichen und seine zusätzlichen Quoten fast völlig ausgenutzt sind und so oft es die Reserve zulässt. Die ursprünglichen und zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeiten haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.

    Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem der Mitgliedstaaten von einer der ursprünglichen Quoten eine grössere Restmenge vorhanden, so muß dieser Staat einen erheblichen Teil davon auf die entsprechende Reserve übertragen, damit nicht ein Teil eines der Gemeinschaftszollkontingente in einem Mitgliedstaat ungenutzt bleibt, während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte.

    Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1987 werden die bei der Einfuhr der nachstehend bezeichneten Waren in die Zehnergemeinschaft anwendbaren Zollsätze im Rahmen der jeweils angegebenen Gemeinschaftszollkontingente auf die folgende Höhe ausgesetzt:

    1.2.3.4.5 // // // // // // Lfd. Nr. // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Kontingentsmenge (in t) // Kontingentszollsatz // // // // // // 09.0501 // 16.04 D // Sardinen, mit Herkunft aus Portugal // 5 000 // frei // 09.0502 // 16.04 E // Thunfische, mit Herkunft aus Portugal // 1 000 // frei // 09.0503 // ex 16.04 F // Makrelen, mit Herkunft aus Portugal // 1 000 // frei // // // // //

    Artikel 2

    (1) Die in Artikel 1 festgesetzten Zollkontingente werden in zwei Raten geteilt.

    (2) a) Die erste Rate jedes Kontingents wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 5 bis zum 31. Dezember 1987 gelten, belaufen sich auf folgende Mengen:

    (in Tonnen)

    1.2,4 // // // Mitgliedstaaten // Zubereitete oder haltbar gemachte // // 1.2.3.4 // // Sardinen // Thunfische // Makrelen // // // // // Benelux // 284 // 8 // 80 // Dänemark // 76 // 8 // 8 // Deutschland // 1 244 // 24 // 8 // Griechenland // 8 // 8 // 8 // Frankreich // 600 // 80 // 8 // Irland // 12 // 8 // 8 // Italien // 192 // 624 // 672 // Vereinigtes Königreich // 1 584 // 8 // 8 // insgesamt // 4 000 // 768 // 800 // // // //

    b) Die zweite Rate jedes Kontingents, d. h. 1 000 bzw. 232 und 200 Tonnen, bildet die entsprechende Reserve.

    Artikel 3

    (1) Hat ein Mitgliedstaat eine seiner in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten ursprünglichen Quoten oder - bei Anwendung des Artikels 5 - die gleiche Quote abzueglich der auf die entsprechende Reserve übertragenen Menge zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt er unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer gegebenenfalls aufgerundeten zweiten Quote in Höhe von 10 v. H. seiner ursprünglichen Quote vor, soweit die Reservemenge ausreicht.

    (2) Ist nach Ausschöpfung einer seiner ursprünglichen Quoten die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer gegebenenfalls aufgerundeten dritten Quote in Höhe von 5 v. H. seiner ursprünglichen Quote vor, soweit die Reservemenge ausreicht. (3) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor.

    Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve angewandt.

    (4) In Abweichung von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Ziehungen niedrigerer Quoten als in diesen Absätzen vorgesehen vornehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß diese unter Umständen nicht ausgeschöpft werden. Sie unterrichten die Kommission über die Gründe, die sie zur Anwendung dieses Absatzes veranlasst haben.

    Artikel 4

    Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum 31. Dezember 1987.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1. Oktober 1987 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote den Teil auf die Reserve, der am 15. September 1987 20 v. H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt. Sie können eine grössere Menge übertragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die betreffende Menge unter Umständen nicht ausgenutzt wird.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. Oktober 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Waren mit, die bis zum 15. September 1987 einschließlich getätigt und auf die Gemeinschaftszollkontingente angerechnet wurden, sowie gegebenenfalls den Teil ihrer einzelnen ursprünglichen Quoten, den sie auf die entsprechende Reserve übertragen.

    Artikel 6

    Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve, sobald ihr die Mitteilungen übermittelt werden.

    Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5. Oktober 1987 über den Stand der Reserve nach den gemäß Artikel 5 erfolgten Übertragungen.

    Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der die Reserve ausgeschöpft wird, auf die verfügbare Restmenge beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, den Restbetrag an.

    Artikel 7

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um durch die Eröffnung der zusätzlichen Quoten, die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben, die fortlaufende Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an den Gemeinschaftszollkontingenten zu ermöglichen.

    (2) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der betreffenden Waren den freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten.

    (3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffenden Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quoten an.

    (4) Der Stand bei Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der Einfuhren mit Herkunft in Portugal festgestellt, die dem Zoll mit Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden.

    Artikel 8

    Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet wurden.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 10. November 1986.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. MOORE

    GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 10 . NOVEMBER 1986 .

    IM NAMEN DES RATES

    DER PRÄSIDENT

    J . MOORE

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