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Document 31986R2887

    Verordnung (EWG) Nr. 2887/86 der Kommission vom 18. September 1986 zur dritten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 über die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs

    ABl. L 267 vom 19.9.1986, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/08/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/2887/oj

    31986R2887

    Verordnung (EWG) Nr. 2887/86 der Kommission vom 18. September 1986 zur dritten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 über die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs

    Amtsblatt Nr. L 267 vom 19/09/1986 S. 0011 - 0011


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2887/86 DER KOMMISSION

    vom 18. September 1986

    zur dritten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 über die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 (2), insbesondere auf Artikel 14a Absatz 4 und Artikel 65,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2400/86 (4), sind der Kommission die Programme mit den vorgesehenen Werbeaktionen für das Wirtschaftsjahr 1985/86 bis zum 31. August vorzulegen. Aufgrund verwaltungstechnischer Schwierigkeiten können die diesen Programmen vorangehenden Untersuchungen gemäß Artikel 2a der vorgenannten Verordnung nicht bis zu dem genannten Termin abgeschlossen werden. Es empfiehlt sich daher, den Termin zu verschieben.

    Gemäß Artikel 3 Absatz 2 erster Unterabsatz vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 sind die Aktionen binnen achtzehn Monaten nach dem Tag der Unterzeichnung des Vertrages durchzuführen. Aufgrund der bei den durchzuführenden Aktionen einzuhaltenden genauen Fristen sowie der beim Verfahren zur Unterzeichnung der Verträge auftretenden Verzögerungen erscheint es angebracht, vorzusehen, daß der Durchführungszeitraum der Aktionen unbeschadet des späteren Abschlusses des Vertrags mit dem Zeitpunkt der Einreichung des Programms bei der Kommission beginnt.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich wird das Datum »31. August" durch »30. September" ersetzt.

    2. Artikel 3 Absatz 2 erster Unterabsatz vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    »- den Durchführungszeitraum und den Zeitplan für die verschiedenen Aktionen; die Aktionen sind binnen achtzehn Monaten nach Vorlage des Programms bei der Kommission durchzuführen;"

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. September 1986

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 39.

    (3) ABl. Nr. L 332 vom 10. 12. 1985, S. 22.

    (4) ABl. Nr. L 208 vom 31. 7. 1986, S. 19.

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