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Document 31986R2286

Verordnung (EWG) Nr. 2286/86 der Kommission vom 22. Juli 1986 über die Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge von Deutschland

ABl. L 200 vom 23.7.1986, p. 19–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/2286/oj

31986R2286

Verordnung (EWG) Nr. 2286/86 der Kommission vom 22. Juli 1986 über die Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge von Deutschland

Amtsblatt Nr. L 200 vom 23/07/1986 S. 0019


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2286/86 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 1986

über die Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge von Deutschland

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3723/85 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3730/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (3), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 114/86 (4), sieht für 1986 Quoten vor für Kabeljau.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Kabeljaufänge in Gewässern der ICES-Bereiche I, II (norwegische Gewässer nördlich von 62 ° 00' Nord) durch Schiffe, die die Flagge von Deutschland führen oder in Deutschland registriert sind, die für 1986 zugeteilte Quote erreicht; Deutschland hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 8. Juli 1986 verboten; dieses Datum ist daher zugunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Kabeljaufänge in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II (norwegische Gewässer nördlich von 62 ° 00' Nord) durch Schiffe, die die Flagge von Deutschland führen oder in Deutschland registriert sind, gilt die Deutschland für 1986 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Kabeljaufang in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II (norwegische Gewässer nördlich von 62 ° 00' Nord) durch Schiffe, die die Flagge von Deutschland führen oder in Deutschland registriert sind, ist verboten, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen solcher Bestände durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 8. Juli 1986.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 1986

Für die Kommission

António CARDOSO e CUNHA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1985, S. 42.

(3) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1985, S. 66.

(4) ABl. Nr. L 17 vom 23. 1. 1986, S. 4.

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