Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31986R2126

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2126/86 des Rates vom 7. Juli 1986 zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind

    ABl. L 187 vom 9.7.1986, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/1986

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/2126/oj

    31986R2126

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2126/86 des Rates vom 7. Juli 1986 zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind

    Amtsblatt Nr. L 187 vom 09/07/1986 S. 0001 - 0002


    *****

    VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 2126/86 DES RATES

    vom 7. Juli 1986

    zur Angleichung der Berichtigungsköffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

    gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3580/85 (2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65 und 82 des Statuts sowie auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,

    gestützt auf den Beschluß 81/1061/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Änderung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (3),

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Wegen des im zweiten Halbjahr 1985 eingetretenen erheblichen Anstiegs der Lebenshaltungskosten in mehreren Ländern der dienstlichen Verwendung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sind die gemäß der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3580/85 auf die Dienst- und Versorgungsbezuege dieser Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Berichtigungsköffizienten mit Wirkung vom 1. Januar 1986 sowie mit Wirkung vom 1. November 1985 und vom 16. November 1985 für einige Länder der dienstlichen Verwendung, in denen sich die Lebenshaltungskosten besonders stark erhöht haben, anzugleichen.

    Die Berichtigungsköffizienten für Algerien, Brasilien, Ägypten, den Libanon und die Schweiz sind anhand der gegenwärtig für diese Länder vorliegenden statistischen Angaben rückwirkend anzugleichen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1985 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend genannten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungsköffizient:

    Algerien 201,3

    (2) Mit Wirkung vom 1. Mai 1985 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend genannten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungsköffizient:

    Brasilien 256,0

    (3) Mit Wirkung vom 1. Juli 1985 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

    Brasilien 75,6

    Schweiz 142,1

    Algerien 202,6

    Ägypten 354,2

    Libanon 70,8

    (4) Mit Wirkung vom 1. November 1985 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

    Griechenland 106,3

    Brasilien 118,1

    Libanon 80,4

    Israel 191,2

    Türkei 102,6

    Jugoslawien 120,3

    (5) Mit Wirkung vom 16. November 1985 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend genannten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungsköffizient:

    Chile 136,2

    (6) Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

    Italien (ausser Varese) 101,5

    Spanien 105,7

    Portugal 88,8

    Venezuela 103,4

    Australien 141,0

    Indien 152,9

    Marokko 108,4

    Tunesien 122,0

    Syrien 192,2

    (7) Die Berichtigungsköffizienten für die Ruhegehälter werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts festgesetzt.

    Artikel 2

    (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 gilt für die Ruhegehälter und Vergünstigungen der in Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 160/80 (1) genannten Personen folgender Berichtigungsköffizient:

    Italien 159,0

    (2) Mit Wirkung vom 27. Januar 1986 wird diese Bestimmung ungültig.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 1986

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    N. LAWSON

    (1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 343 vom 20. 12. 1985, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 386 vom 31. 12. 1981, S. 6.

    (1) ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1980, S. 1.

    Top