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Document 31986R2077

    Verordnung (EWG) Nr. 2077/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 zur Festsetzung des den Tomatenerzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirtschaftsjahr 1986/87

    ABl. L 179 vom 3.7.1986, p. 11–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1987

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/2077/oj

    31986R2077

    Verordnung (EWG) Nr. 2077/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 zur Festsetzung des den Tomatenerzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirtschaftsjahr 1986/87

    Amtsblatt Nr. L 179 vom 03/07/1986 S. 0011 - 0014


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2077/86 DER KOMMISSION

    vom 30. Juni 1986

    zur Festsetzung des den Tomatenerzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirtschaftsjahr 1986/87

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1838/86 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1320/85 des Rates vom 23. Mai 1985 mit vorübergehenden Maßnahmen betreffend die Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2939/85 (4), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1277/84 des Rates vom 8. Mai 1984 zur Festlegung von Grundregeln der Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (5) enthält Bestimmungen über die Berechnungsweise der Produktionsbeihilfe.

    Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wird der den Erzeugern zu zahlende Mindestpreis festgesetzt aufgrund des während des vorhergehenden Wirtschaftsjahres geltenden Mindestpreises, der Entwicklung der Grundpreise für Obst und Gemüse und der Notwendigkeit, den normalen Absatz des frisches Erzeugnisses im Hinblick auf die verschiedenen Verwendungen zu gewährleisten.

    Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 nennt die Kriterien für die Festsetzung der Produktionsbeihilfe. Hierbei wird insbesondere der für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzte Beihilfebetrag berücksichtigt, der entsprechend der Entwicklung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises, des Drittlandpreises und gegebenenfalls der pauschal veranschlagten Verarbeitungskosten zu berichtigen ist. Angesichts des Umfangs der Einfuhren von Tomatenkonzentrat, haltbar gemachten, ganzen geschälten Tomaten und Tomatensaft kann der Drittlandpreis nicht als repräsentativ gelten. Die Produktionsbeihilfe ist daher unter Verwendung eines Preises zu berechnen, dem der Preis auf dem Gemeinschaftsmarkt zugrundeliegt.

    In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 989/84 des Rates (6) wurde für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten eine jährliche Garantieschwelle festgesetzt, die einer Menge von 4 700 000 Tonnen frischen Tomaten entspricht. Für das Wirtschaftsjahr 1985/86 überschreitet die nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung berechnete Gemeinschaftserzeugung vorstehende Garantieschwelle, während die Erzeugung bei den einzelnen Gruppen von Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten über den in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz aufgeführten Mengen liegt. Für diese Erzeugnisse muß daher nach Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung die Produktionsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1986/87 herabgesetzt werden.

    Im Fall Griechenlands wird nach Artikel 103 der Akte über den Beitritt dieses Landes der den griechischen Erzeugern zu zahlende Mindestpreis bis zur ersten Preisannäherung auf der Grundlage der Preise festgesetzt, die den Erzeugern in Griechenland während des in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 41/81 des Rates (7) festgelegten repräsentativen Zeitraums gezahlt wurden. Der in dieser Weise festgesetzte Preis ist gemäß Artikel 59 der genannten Akte an die gemeinsamen Preise anzunähern.

    Ferner sind für Griechenland in erwähntem Artikel 103 und in der Verordnung (EWG) Nr. 990/84 des Rates (8) die Kriterien für die Festsetzung der Produktionsbeihilfe genannt.

    Der den spanischen und portugiesischen Erzeugern zu zahlende Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe für die Verarbeitungserzeugnisse sind nach den Artikeln 118 und 304 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zu bestimmen. Der repräsentative Zeitraum für die Bestimmung des Mindestpreises von Tomaten für Verarbeitungszwecke findet sich in der Verordnung (EWG) Nr. 461/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur infolge des Beitritts Spaniens und Portugals erforderlichen Festlegung von Vorschriften für die Regelung betreffend die Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (9). Nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung wird während des Übergangszeitraums keine Beihilfe für haltbargemachte, ganze geschälte Tomaten sowie für gefrorene ganze Tomaten gewährt, die aus in Portugal geernteten Grunderzeugnissen der Sorte San Marzano hergestellt wurden.

    Nach Artikel 118 Absatz 3 Buchstabe b) und Artikel 304 Absatz 3 Buchstabe b) der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals ist für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten die Gewährung der Produktionsbeihilfe auf spezifische Mengen beschränkt. Zum Zweck gerechter Verteilung der Grunderzeugnisse auf die einzelnen Produktionsgebiete der Gemeinschaft sollte für die in einem gegebenen Gebiet geernteten Tomaten die Produktionsbeihilfe nur gewährt werden, wenn die Verarbeitung in diesem Gebiet stattfindet.

    Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1709/84 der Kommission (1) erhöht sich unter anderem im Wirtschaftsjahr 1986/87 für Tomatenkonzentrat in Behältnissen mit einem Gewicht, einschließlich der unmittelbaren Umschließung, von weniger als 1,5 kg die Produktionsbeihilfe um einen bestimmten Prozentsatz. Dieser Erhöhung liegt der Teil der Verarbeitungskosten zugrunde, der durch die Verpackung entsteht. Da die Kosten hierfür in allen Mitgliedstaaten als gleich anzusehen sind, sollte auch die Erhöhung für alle Mitgliedstaaten gleich sein. Für Spanien, Portugal und Griechenland sollten daher die spezifischen Prozentsätze festgesetzt werden.

    Der Verwaltungsausschuß für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 1986/87 werden

    a) der den Erzeugern nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 zu zahlende Mindestpreis für die in Anhang I bezeichneten Erzeugnisse und

    b) die nach Artikel 5 der genannten Verordnung gewährte Produktionsbeihilfe für die in Anhang II bezeichneten Erzeugnisse

    wie in diesen beiden Anhängen aufgeführt festgesetzt.

    Artikel 2

    Die in Anhang II aufgeführte Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten wird im Fall der Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1320/85 mit einem Koeffizienten multipliziert, der sich für den jeweiligen Mitgliedstaat nach folgender Formel errechnet:

    100

    100 + a

    Die Variable a steht hierbei für den Prozentsatz, um den die von diesem Mitgliedstaat zugeteilte Menge frischer Tomaten nach Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung erhöht wurde.

    Artikel 3

    Für das Wirtschaftsjahr 1986/87 werden die Prozentsätze nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1709/84 für Verarbeitungserzeugnisse, die aus in Spanien, Portugal oder Griechenland geernteten Tomaten hergestellt wurden, wie folgt festgesetzt:

    1.2.3.4.5 // // // // // // Mitgliedstaat // Gewicht, einschließlich der unmittelbaren Umschließung, von weniger als 1,5 kg jedoch nicht weniger als 0,7 kg // Gewicht, einschließlich der unmittelbaren Umschließung, von weniger als 0,7 kg, jedoch nicht weniger als 0,25 kg // Gewicht, einschließlich der unmittelbaren Umschließung, von weniger als 0,25 kg, jedoch nicht weniger als 0,15 kg // Gewicht, einschließlich der unmittelbaren Umschließung, von weniger als 0,15 kg // // // // // // Spanien // 2,244 // 4,488 // 6,738 // 8,982 // Portugal // 1,916 // 3,831 // 5,752 // 7,668 // Griechenland // 1,359 // 2,717 // 4,080 // 5,439 // // // // //

    Artikel 4

    Findet die Verarbeitung des Erzeugnisses ausserhalb des Mitgliedstaats der Ernte statt, so weist dieser gegenüber dem die Produktionsbeihilfe zahlenden Mitgliedstaat nach, daß dem Erzeuger der Mindestpreis gezahlt wurde.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juni 1986

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 159 vom 14. 6. 1986, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 41.

    (4) ABl. Nr. L 283 vom 24. 10. 1985, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 123 vom 9. 5. 1984, S. 25.

    (6) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 19.

    (7) ABl. Nr. L 3 vom 1. 1. 1981, S. 12.

    (8) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 21.

    (9) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 15.

    (1) ABl. Nr. L 162 vom 20. 6. 1984, S. 8.

    ANHANG I

    DEN ERZEUGERN ZU ZAHLENDER MINDESTPREIS

    1.2,5 // // // Erzeugnis // ECU/100 kg Nettogewicht ab Erzeuger für in folgenden Mitgliedstaaten geerntete Erzeugnisse: // // // 1.2.3.4.5 // // Spanien // Portugal // Griechenland // übrige Mitglied- staaten // // // // // // Tomaten für die Verarbeitung zu: // // // // // a) Tomatenkonzentrat // 5,358 // 5,814 // 8,707 // 9,234 // b) haltbar gemachten, ganzen geschälten Tomaten oder gefrorenen, ganzen geschälten Tomaten: // // // // // - Sorte San Marzano, // 7,939 // - // 14,706 // 15,447 // - Sorte Roma und ähnliche Sorten // 7,413 // 6,175 // 11,129 // 11,761 // c) haltbar gemachten, nicht ganzen geschälten Tomaten oder gefrorenen, nicht ganzen geschälten Tomaten // 6,935 // 5,729 // 8,963 // 9,472 // d) Tomatenflocken // 7,413 // 6,175 // 11,129 // 11,761 // e) Tomatensaft // 5,358 // 5,814 // 8,707 // 9,234 // // // // //

    ANHANG II

    PRODUKTIONSBEIHILFE

    1.2,5 // // // Erzeugnis // ECU/100 kg für Verarbeitungserzeugnisse aus in folgenden Mitgliedstaaten geernteten Grunderzeugnissen: // // // 1.2.3.4.5 // // Spanien (1) // Portugal (1) // Griechenland (2) // übrige Mitglied- staaten (2) // // // // // // 1. Tomatenkonzentrat mit einem Trockenstoffgehalt von nicht weniger als 28, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen // 15,731 // 18,428 // 25,981 // 28,258 // 2. Haltbar gemachte, ganze geschälte Tomaten: a) der Sorte San Marzano // 3,917 // 0 // 8,733 // 11,746 // b) der Sorte Roma und ähnlicher Sorten // 4,119 // 2,361 // 6,808 // 8,642 // 3. Gefrorene, ganze geschälte Tomaten: // // // // // a) der Sorte San Marzano // 3,917 // 0 // 6,555 // 8,817 // b) der Sorte Roma und ähnlicher Sorten // 4,119 // 2,361 // 5,110 // 6,487 // 4. Haltbar gemachte, nicht ganze Tomaten // 2,471 // 1,417 // 3,066 // 3,892 // 5. Gefrorene, nicht ganze geschälte Tomaten // 2,471 // 1,417 // 3,066 // 3,892 // 6. Tomatenflocken // 52,346 // 61,321 // 74,532 // 81,064 // 7. Tomatensaft mit einem Trockenstoffgehalt von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr, jedoch weniger als 12 Gewichtshundertteilen: // // // // // a) mit einem Trockenstoffgehalt von nicht weniger als 7, jedoch weniger als 8 Gewichtshundertteilen // 4,068 // 4,766 // 5,793 // 6,300 // b) mit einem Trockenstoffgehalt von nicht weniger als 8, jedoch weniger als 10 Gewichtshundertteilen // 4,882 // 5,719 // 6,951 // 7,560 // c) mit einem Trockenstoffgehalt von nicht weniger als 10 Gewichtshundertteilen // 5,967 // 6,990 // 8,496 // 9,240 // 8. Tomatensaft mit einem Trockenstoffgehalt von weniger als 7 Gewichtshundertteilen: // // // // // a) mit einem Trockenstoffgehalt von nicht weniger als 5 Gewichtshundertteilen // 3,255 // 3,813 // 5,040 // 5,040 // b) mit einem Trockenstoffgehalt von nicht weniger als 3,5, jedoch weniger als 5 Gewichtshundertteilen // 2,116 // 2,478 // 3,276 // 3,276 // // // // //

    (1) Die in dieser Spalte genannten Beträge gelten nur für in Spanien bzw. Portugal verarbeitete Erzeugnisse. Bei Verarbeitung ausserhalb Spaniens bzw. Portugals wird keine Produktionsbeihilfe gewährt.

    (2) Die in dieser Spalte genannten Beträge gelten nur für in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien bzw. Portugal verarbeitete Erzeugnisse. Bei Verarbeitung in Spanien bzw. Portugal wird keine Produktionsbeihilfe gewährt.

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