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Document 31986R1707

    Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 des Rates vom 30. Mai 1986 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

    ABl. L 146 vom 31.5.1986, p. 88–90 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1987

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/1707/oj

    31986R1707

    Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 des Rates vom 30. Mai 1986 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

    Amtsblatt Nr. L 146 vom 31/05/1986 S. 0088 - 0090


    *****

    // // // (EWG) Nr. 1707/86 DES RATES

    vom 30. Mai 1986

    über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach dem Unfall im Kernkraftwerk von Tschernobyl am 26. April 1986 haben sich beträchtliche Mengen radioaktiver Elemente in der Atmosphäre verbreitet.

    Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1388/86 (1) erlassenen vorläufigen Maßnahmen müssen durch eine Regelung ersetzt werden, die die Wiederaufnahme der Einfuhren gestattet, sofern maximale Grenzwerte auferlegt werden. Es kann jedoch erforderlich werden, diese für die Drittländer anwendbaren Grenzwerte anhand der Gemeinschaftsbeschlüsse hinsichtlich der internen Kontaminations-Grenzwerte zu überprüfen.

    Die Gemeinschaft muß dafür Sorge tragen, daß für die menschliche Ernährung bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse, bei denen die Möglichkeit einer Kontaminierung besteht, in die Gemeinschaft nur nach gemeinsamen Modalitäten verbracht werden, die die Gesundheit der Verbraucher schützen und ohne ungebührende Beeinträchtigung des Handels zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern die Einheit des Marktes erhalten und Verkehrsverlagerungen verhindern.

    Die wissenschaftlichen Überlegungen auf dem Gebiet der minimalen Referenzwerte müssen noch vertieft werden; aus Gründen der Dringlichkeit ist es jedoch erforderlich, im Wege des Eilverfahrens vorläufige maximale Grenzwerte festzulegen, deren Einhaltung Voraussetzung für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse ist und die seitens der Mitgliedstaaten kontrolliert wird.

    Da diese Verordnung alle für die menschliche Ernährung bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse betrifft, ist es nicht erforderlich, im vorliegenden Fall das Verfahren des Artikels 29 der Richtlinie 72/462/EWG (2) anzuwenden.

    Die Einhaltung dieser maximalen Grenzwerte muß Gegenstand geeigneter Kontrollen sein. Im Falle der Nichteinhaltung müssen Einfuhrverbote erlassen werden können.

    Um die mit dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gegebenenfalls präzisieren und anpassen zu können, ist ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen.

    Der Erlaß dieser Verordnung in der vorliegenden Form erscheint erforderlich, um den dringenden und unmittelbaren Erfordernissen zu genügen, wie sie im dritten Erwägungsgrund dargelegt sind -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Verordnung gilt für die im Anhang II des Vertrages genannten Waren und die in den Verordnungen (EWG) Nr. 2730/75 (3), (EWG) Nr. 2783/75 (4), (EWG) Nr. 3033/80 (5) und (EWG) Nr. 3035/80 (6) genannten Waren mit Ursprung in Drittländern, mit Ausnahme der im Anhang genannten Waren.

    Artikel 2

    Unbeschadet der anderen geltenden Bestimmungen können die in Artikel 1 genannten Waren nur unter der Voraussetzung in den freien Verkehr verbracht werden, daß die in Artikel 3 festgesetzten maximalen Grenzwerte eingehalten sind.

    Artikel 3

    Die in Artikel 2 genannten maximalen Grenzwerte sind die folgenden:

    Die maximale kumulierte Radioaktivität von Cäsium 134 und 137 darf folgende Werte nicht überschreiten:

    - 370 Bq/kg für Milch der Tarifnummern 04.01 und 04.02 des Gemeinsamen Zolltarifs sowie für Lebensmittel für die Ernährung speziell von Kleinkindern während der vier bis sechs ersten Lebensmonate, die für sich genommen dem Nahrungsbedarf dieses Personenkreises genügen und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als »Zubereitungen für Kleinkinder" gekennzeichnet und etikettiert sind (7),

    - 600 Bq/kg für alle anderen betroffenen Erzeugnisse.

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen der Einhaltung der in Artikel 3 festgesetzten maximalen Grenzwerte für die in Artikel 1 genannten Waren unter Berücksichtigung des Kontaminationsgrades des Ursprungslandes

    durch. Die Kontrollen können auch die Vorlage von Ausfuhrzeugnissen beinhalten. Entsprechend dem Ergebnis der Kontrollen ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Anwendung des Artikels 2 erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Verbots der Abfertigung zum freien Verkehr im Einzelfall oder allgemein für eine bestimmte Ware.

    (2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Informationen hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung mit, insbesondere die Fälle, in denen die maximalen Grenzwerte nicht eingehalten worden sind. Die Kommission gibt diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

    Artikel 5

    Werden Fälle der wiederholten Nichteinhaltung der maximalen Grenzwerte festgestellt, so können die erforderlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 6 getroffen werden. Diese Maßnahmen können bis zum Einfuhrverbot für die Waren mit Ursprung in dem betreffenden Drittland gehen.

    Artikel 6

    (1) Die Modalitäten für die Anwendung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls die Änderungen der Liste der für den Verzehr ungeeigneten, im Anhang aufgeführten Waren werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (1) erlassen, die entsprechend anwendbar ist.

    (2) Zu diesem Zweck wird ein Ad-hoc-Ausschuß eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    Im Rahmen des Ausschusses werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    Artikel 7

    Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet am 30. September 1986.

    Artikel 8

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1388/86 wird aufgehoben.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 1986.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. van den BRÖK

    (1) ABl. Nr. L 127 vom 13. 5. 1986, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

    (3) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 20.

    (4) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 104.

    (5) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 27.

    (7) Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet.

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

    ANHANG

    1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Bezeichnung // // // ex 01.01 A III // Rennpferde // 04.05 B II // Eier ohne Schale und Eigelb, für Ernährungszwecke ungeeignet (a) // ex 05.04 // Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, ungenießbar // ex 05.15 // Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen zum Verzehr geeignetes Tierblut; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar // 07.05 A // Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, zur Aussaat (a) // 10.01 A // Spelz, zur Aussaat (a) // 10.05 A // Hybridmais, zur Aussaat (a) // 10.06 A // Reis, zur Aussaat (a) // 10.07 C I // Hybridkörniger Sorghum, zur Aussaat (a) // 12.01 A // Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert, zur Aussaat (a) // 12.03 // Samen, Sporen und Früchte, zur Aussaat (a) // 15.01 A I // Schweineschmalz und anderes Schweinefett zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // 15.02 A // Talg (von Rindern, Schafen oder Ziegen), roh, ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // 15.03 A I // Schmalzstearin und Oleostearin zu industriellen Zwecken (a) // 15.03 B // Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // 15.05 // Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin // 15.07 B // Holzöl (Chinaöl, Tungöl, Abrasinöl, Eläococcaöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs // 15.07 C I // Rizinusöl zum Herstellen von Aminoundecansäure für die Erzeugung von synthetischen Spinnstoffen oder Kunststoffen (a) // 15.07 D I // Andere Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // 22.08 A // Äthylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt // 38.19 Q // Kernbindemittel für Gießereien auf der Grundlage von Kunstharz // 45.01 // Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfälle; Korkschrot, Korkmehl // 54.01 // Flachs, roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reisspinnstoff), aus Flachs // 57.01 // Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reisspinnstoff), aus Hanf // //

    (a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.

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