EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31986R1426

Verordnung (EWG) Nr. 1426/86 der Kommission vom 14. Mai 1986 zur Definition des anspruchsbegründeten Tatbestands für die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Flachs- und Hanffasern

ABl. L 129 vom 15.5.1986, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/04/1993; Aufgehoben durch 393R1785

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/1426/oj

31986R1426

Verordnung (EWG) Nr. 1426/86 der Kommission vom 14. Mai 1986 zur Definition des anspruchsbegründeten Tatbestands für die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Flachs- und Hanffasern

Amtsblatt Nr. L 129 vom 15/05/1986 S. 0020 - 0020


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1426/86 DER KOMMISSION

vom 14. Mai 1986

zur Definition des anspruchsbegründeten Tatbestands für die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Flachs- und Hanffasern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 sieht vor, daß den Haltern von Flachs- und Hanffasern, die einen Vertrag über die private Lagerhaltung abgeschlossen haben, eine Beihilfe gewährt wird.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und über die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3) setzt die Bestimmungen betreffend die Wechselkurse zwischen ECU und den Landeswährungen, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwenden sind, sowie die Folgen fest, die sich aus der Festsetzung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse ergeben. In Artikel 4 dieser Verordnung wird angegeben, daß die Änderung eines landwirtschaftlichen Umrechnungskurses sich auf die Beträge auswirkt, für welche der anspruchsbegründete Tatbestand nach dem Inkrafttreten des neuen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses eintritt.

Es ist daher wichtig, den anspruchsbegründeten Tatbestand für die Beihilfe im Falle des Abschlusses eines Vertrages über die private Lagerhaltung von Flachs- und Hanffasern zu bestimmen.

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 wird unter anspruchsbegründendem Tatbestand unter anderem der Abschluß eines Vertrages genannt. Dieser Zeitpunkt dürfte im Falle der Lagerung von Flachs- und Hanffasern der geeignetste Zeitpunkt sein. Es sollte also davon ausgegangen werden, daß der einen Anspruch auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Flachs- und Hanffasern begründende Tatbestand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lagervertrags eintritt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 gilt der einen Anspruch auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Flachs- und Hanffasern begründende Tatbestand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lagervertrags zwischen dem Besitzer dieser Fasern und der Interventionsstelle als eingetreten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für alle ab dem 6. Februar 1986 abgeschlossenen Verträge.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Mai 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

Top