This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31986R1327
Commission Regulation (EEC) No 1327/86 of 5 May 1986 making imports of certain frozen squid subject to observance of the reference price
Verordnung (EWG) Nr. 1327/86 der Kommission vom 5. Mai 1986 über die Einhaltung der Referenzpreise bei der Einfuhr von bestimmten gefrorenen Kalmaren
Verordnung (EWG) Nr. 1327/86 der Kommission vom 5. Mai 1986 über die Einhaltung der Referenzpreise bei der Einfuhr von bestimmten gefrorenen Kalmaren
ABl. L 117 vom 6.5.1986, p. 17–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1986
Verordnung (EWG) Nr. 1327/86 der Kommission vom 5. Mai 1986 über die Einhaltung der Referenzpreise bei der Einfuhr von bestimmten gefrorenen Kalmaren
Amtsblatt Nr. L 117 vom 06/05/1986 S. 0017 - 0018
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1327/86 DER KOMMISSION vom 5. Mai 1986 über die Einhaltung der Referenzpreise bei der Einfuhr von bestimmten gefrorenen Kalmaren DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 6, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 bestimmt unter anderem für den Fall, daß der Frei-Grenze-Preis eines bestimmten aus Drittländern eingeführten Erzeugnisses während drei aufeinanderfolgender Markttage unter dem Referenzpreis liegt und wenn erhebliche Mengen dieses Erzeugnisses eingeführt werden, daß bei den im Anhang II derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnissen die Einfuhr davon abhängig gemacht werden kann, daß der Frei-Grenze-Preis mindestens gleich dem Referenzpreis ist. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3191/82 der Kommission (2) sind das Referenzpreissystem für Fischereierzeugnisse und insbesondere die Bestimmung des Frei-Grenze-Preises im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 näher geregelt worden. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3696/85 der Kommission (3) sind unter anderem die Referenzpreise für das Fischwirtschaftsjahr 1986 für die im Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 aufgeführten gefrorenen Kalmare festgesetzt worden. Im Laufe des ersten Vierteljahres 1986 ist festgestellt worden, daß in Italien Kalmare der Art Loligo, andere als Loligo vulgaris und Loligo pealei (74 % der Gesamtjahreseinfuhren des Erzeugnisses), ganz, gefroren und nicht gesäubert, zu anormal niedrigen Preisen und zu erheblichen Mengen aus Polen und der Sowjetunion eingeführt wurden. Da das eingeführte Erzeugnis die gleichwertigen Handelsmerkmale aufweist wie das Gemeinschaftserzeugnis, drückten diese Einfuhren auf die Preise der gemeinschaftseigenen Kalmare, was vor allem durch einen Rückgang des Durchschnittspreises von 1985 auf dem italienischen Markt um 27 % zum Ausdruck kam. Angesichts des zu erwartenden Einfuhrvolumens sowie der Preise der Einfuhrerzeugnisse steht zu befürchten, daß diese Preissituation in den kommenden Monaten anhält oder sich sogar verschärft. Um Störungen aufgrund von Angeboten zu anomal niedrigen Preisen zu vermeiden, sind die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse davon abhängig zu machen, daß der Referenzpreis eingehalten wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von gefrorenen Kalmaren, ganz, nicht gesäubert der Art Loligo, andere als Loligo vulgaris und Loligo pealei der Tarifstelle 03.03 B IV a) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Polen und der Sowjetunion ist davon abhängig, daß der Frei-Grenze-Preis mindestens gleich dem im Anhang angegebenen Referenzpreis ist. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Erzeugnisse, für die nachgewiesen wird, daß sie am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in die Gemeinschaft unterwegs waren. Die Beteiligten weisen den zuständigen Zollbehörden mit Hilfe sämtlicher Zollpapiere, Strassen-, Eisenbahn- oder Seetransportdokumente nach, daß die im vorstehenden Unterabsatz genannten Bedingungen erfuellt sind. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt bis zum 31. August 1986. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Mai 1986 Für die Kommission António CARDOSO E CUNHA Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1. (2) ABl. Nr. L 338 vom 30. 11. 1982, S. 13. (3) ABl. Nr. L 351 vom 28. 12. 1985, S. 45. ANHANG 1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Referenzpreis in ECU je 1 000 kg netto // // // // ex 03.03 B IV a) 1 aa) // Kalmare der Art Loligo, andere als Loligo vulgaris und Loligo pealei, ganz, gefroren, nicht gesäubert // 1 168 // // //