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Document 31986R1146

Verordnung (EWG) Nr. 1146/86 der Kommission vom 18. April 1986 zum Erlaß von Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Süßkartoffeln

ABl. L 103 vom 19.4.1986, p. 58–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1988; Aufgehoben durch 388R1579

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/1146/oj

31986R1146

Verordnung (EWG) Nr. 1146/86 der Kommission vom 18. April 1986 zum Erlaß von Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Süßkartoffeln

Amtsblatt Nr. L 103 vom 19/04/1986 S. 0058 - 0058


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1146/86 DER KOMMISSION

vom 18. April 1986

zum Erlaß von Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Süßkartoffeln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3793/85 (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 sieht in Artikel 20 Absatz 2 die Möglichkeit vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, falls in der Gemeinschaft der Markt der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse aufgrund von Einfuhren aus Drittländern von ernstlichen Störungen bedroht wäre.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2748/75 des Rates (3) hat die Art der Maßnahmen, die ergriffen werden können, sowie die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 vorgesehen.

Zur Zeit sind sehr erhebliche Mengen Süßkartoffeln, die bei weitem die traditionelle Menge der Einfuhren dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft überschreiten, festgestellt worden.

Süßkartoffeln sind eines der Substitutionserzeugnisse von Futtergetreide. Bei der derzeitigen Marktlage für Getreide können sehr erhebliche Zunahmen dieser Einfuhren ernstliche Störungen auf dem Markt bewirken, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten. Unter diesen Umständen ist es erforderlich, durch die Aussetzung der Einfuhrlizenzen, solange die Marktlage der betreffenden Erzeugnisse es erfordert, gegen Einfuhren dieser Erzeugnisse Schutzmaßnahmen zu ergreifen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erteilung von Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 wird für Süßkartoffeln der Tarifstelle 07.06 B des Gemeinsamen Zolltarifs ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 1986

Für die Kommission

Lorenzo NATALI

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 19.

(3) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 85.

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