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Document 31986R1065

    Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 der Kommission vom 11. April 1986 zur Bestimmung der Berggebiete, in denen die Prämie zugunsten der Ziegenfleischerzeuger gewährt wird

    ABl. L 97 vom 12.4.1986, p. 25–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/12/1999; Aufgehoben durch 399R2738

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/1065/oj

    31986R1065

    Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 der Kommission vom 11. April 1986 zur Bestimmung der Berggebiete, in denen die Prämie zugunsten der Ziegenfleischerzeuger gewährt wird

    Amtsblatt Nr. L 097 vom 12/04/1986 S. 0025 - 0025
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0184
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0184


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1065/86 DER KOMMISSION

    vom 11. April 1986

    zur Bestimmung der Berggebiete, in denen die Prämie zugunsten der Ziegenfleischerzeuger gewährt wird

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 882/86 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 wird erforderlichenfalls zur Berücksichtigung des Einkommensausfalls der Ziegenfleischerzeuger in den Berggebieten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (3), ausgenommen die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 genannten Gebiete, eine Prämie gewährt, sofern festgestellt wird, daß die Erzeugung in diesen Berggebieten den beiden Kriterien in Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 entspricht. Diese Berggebiete sind also zu bestimmen.

    Es wird festgestellt, daß diese Kriterien bei den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 von allen Berggebieten im Sinne der vorgenannten Richtlinie in Frankreich und Italien erfuellt werden. Da die Berggebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der vorgenannten Richtlinie für Spanien und Portugal noch nicht festgelegt worden sind, ist die Bestimmung der Gebiete dieser Mitgliedstaaten, in denen die Prämie zugunsten der Ziegenfleischerzeuger gewährt werden kann, zu vertragen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 werden in folgenden Gebieten erfuellt:

    1.2 // 1. Frankreich: // in allen Berggebieten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG, ausgenommen die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 genannten Gebiete; // 2. Italien: // in allen Berggebieten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG, ausgenommen die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 genannten Gebiete.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1986 beginnenden Wirtschaftjahr.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. April 1986

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 82 vom 27. 3. 1986, S. 3.

    (3) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

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