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Document 31986R1009

    Verordnung (EWG) Nr. 1009/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattungen für Getreide und Reis

    ABl. L 94 vom 9.4.1986, p. 6–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/06/1993; Aufgehoben durch 393R1544

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/1009/oj

    31986R1009

    Verordnung (EWG) Nr. 1009/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattungen für Getreide und Reis

    Amtsblatt Nr. L 094 vom 09/04/1986 S. 0006 - 0008


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1009/86 DES RATES

    vom 25. März 1986

    zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattungen für Getreide und Reis

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1006/86 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 11a Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1007/86 (4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9a Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Wegen der besonderen Lage des Stärkemarktes und insbesondere der Notwendigkeit, wettbewerbsfähige Preise gegenüber Stärke aufrechtzuerhalten, die in Drittländern erzeugt und in Form von Waren eingeführt wird, bei denen die Einfuhrrregelung den Gemeinschaftserzeugnissen keinen ausreichenden Schutz bietet, sehen die Verordnungen (EWG) Nr. 2727/75 und (EWG) Nr. 1418/76 die Gewährung einer Produktionserstattung vor, um der beteiligten Verarbeitungsindustrie Stärke sowie bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse zu einem niedrigeren Preis zur Verfügung zu stellen, als er sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen für die betreffenden Erzeugnisse ergäbe.

    Gemäß den vorgenannten Verordnungen wird ein Verzeichnis von Erzeugnissen erstellt, bei denen die Verwendung von Stärke einen Anspruch auf die Produktionserstattung begründet. Das Verzeichnis sollte unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien geändert werden können.

    Damit die Kontrollmaßnahmen wirksamer sind, sollte vorgesehen werden, daß nur Betriebe die Erstattung erhalten können, die vorher von dem Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet die vorstehend genannten Waren hergestellt werden sollen, zugelassen worden sind.

    Um die Einführung der neuen Regelung der Produktionserstattungen zu erleichtern, sollte die Höhe der in der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3794/85 (6), vorgesehenen Erstattungen für die Übergangszeit der Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1988/89 geändert werden.

    Bei der Festsetzung der Produktionserstattungen für Stärke ist dem Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Gemeinschaftspreisen bei den hauptsächlich zur Stärkeherstellung verwendeten Getreidegrunderzeugnissen Rechnung zu tragen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    Regelung für Stärke bei Verwendung zur Herstellung bestimmter Waren

    Artikel 1

    (1) Eine Erstattung wird jeder natürlichen oder juristischen Person gewährt, die Stärke von Weizen, Mais, Reis, Bruchreis oder Kartoffeln oder bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse zur Herstellung der im Verzeichnis des Anhangs aufgeführten Waren verwendet.

    (2) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis kann geändert werden unter Berücksichtigung des Grades des Wettbewerbs gegenüber Drittländern und des durch die Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik, den Gemeinsamen Zolltarif oder auf andere Weise bewirkten Höhe des Schutzes gegenüber diesem Wettbewerb.

    Es wird weiteren Faktoren Rechnung getragen, insbesondere

    - der Entwicklung der technischen Verfahren für die Herstellung und Verwendung von Getreide-, Reis- oder Kartoffelstärke;

    - dem Anteil der Getreide-, Reis- oder Kartoffelstärke am Enderzeugnis und/oder dem wertmässigen Anteil der Getreide-, Reis- oder Kartoffelstärke am Enderzeugnis und/oder der Bedeutung des Erzeugnisses für den Absatz von Getreide-, Reis- und Kartoffelstärke in Anbetracht des Wettbewerbs mit anderen Erzeugnissen.

    (3) a) Die Gewährung einer Produktionserstattung für ein Erzeugnis darf keine Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Erzeugnissen verursachen, für die diese Erstattung nicht gewährt wird.

    b) Wird eine Wettbewerbsverzerrung infolge der Gewährung einer Produktionserstattung festgestellt, so beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 und des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76, diese Erstattung

    - entweder aufzuheben;

    - oder so zu ändern, daß die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird.

    Artikel 2

    (1) Die Erstattung wird von dem Mitgliedstaat gewährt, auf dessen Gebiet die in dem Verzeichnis nach Artikel 1 genannten Waren hergestellt werden.

    (2) Die Gewährung der Erstattung setzt die vorherige Zulassung des Begünstigten voraus, wobei sich dieser verpflichtet, der zuständigen Behörde alle für die Erstattungszahlung notwendigen Kontrollen zu ermöglichen.

    Artikel 3

    Bei der Festsetzung der Erstattung ist insbesondere folgendem Rechnung zu tragen:

    - dem Ziel, den Begünstigten Getreide-, Reis- und Kartoffelstärke zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die denen der konkurrierenden Industrien auf dem Weltmarkt entsprechen;

    - dem Unterschied zwischen den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem Weltmarkt bei Mais und Weichweizen;

    - den Absatz- und Verwendungsmöglichkeiten für Stärke.

    TITEL II

    Übergangszeit

    Artikel 4

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 wird wie folgt geändert: Für die Wirtschaftsjahre 1986/87, 1987/88 und 1988/89 gilt:

    1.2.3.4 // // // // // // 1986/87 // 1987/88 // 1988/89 // // // // // 1. Der Betrag in Artikel 1 Absatz 1 wird ersetzt durch // 15 // 10 // 5 // 2. Der Betrag in Artikel 1 Absatz 2 wird ersetzt durch // 20 // 14 // 7 // 3. Der Betrag in Artikel 1 Absatz 3 wird ersetzt durch // 18 // 12 // 6 // 4. Der Betrag in Artikel 2 wird ersetzt durch // 24 // 16 // 8 // 5. Der Betrag in Artikel 4 Absatz 1 wird ersetzt durch // 18 // 12 // 6 // 6. Der Betrag in Artikel 4 Absatz 2 wird ersetzt durch // 15 // 10 // 5 // 7. Der Betrag in Artikel 4 Absatz 3 wird ersetzt durch // 18 // 12 // 6 // // // //

    Artikel 5

    (1) Die Erstattung nach Artikel 3 beträgt:

    - für das Wirtschaftsjahr 1986/87 50 % der Differenz zwischen der nach Artikel 3 berechneten und der in Artikel 4 festgesetzten Erstattung;

    - für die Wirtschaftsjahre 1987/88 und 1988/89 100 % dieser Differenz.

    (2) Führt jedoch die Berechnung nach Absatz 1 zu einem Betrag, der unter dem nach Artikel 4 festgesetzten Betrag liegt, so gilt letzterer.

    TITEL III

    Allgemeine und Schlußbestimmungen

    Artikel 6

    Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, insbesondere betreffend

    - die Zahlung der Erstattungen,

    - die Kontrolle der Verwendung,

    - die Möglichkeit einer Vorausfestsetzung der Erstattungen und Stellung einer Sicherheit

    werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 und des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 festgelegt.

    Artikel 7

    Die Kommission legt dem Rat vor dem 1. April 1989 einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 1008/86 (1) in den einzelnen Mitgliedstaaten vor.

    Artikel 8

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 wird ab dem ersten Tag des Getreidewirtschaftsjahres 1989/90 aufgehoben.

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 25. März 1986.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. BRAKS

    (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

    (2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    (3) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

    (4) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

    (5) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 57.

    (6) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 20.

    (1) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

    ANHANG

    Erzeugnisse, für welche Stärke und/oder daraus hergestellte Erzeugnisse verwendet werden, die in den folgenden Tarifnummern und Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs enthalten sind

    1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // ex 13.03 C III // Carragenan // ex 15.11 B // Glyzerin, anderes als rohes // Kapitel 29 // Organische chemische Erzeugnisse // (ausgenommen 29.04 C II und 29.04 C III) // // Kapitel 30 // Pharmazeutische Erzeugnisse // 34.02 // Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive Zubereitungen und zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, auch Seife enthaltend // Kapitel 35 // Eiweißstoffe; Klebstoffe; Enzyme // (ausgenommen 35.01 und 35.05) // // Eiweisstoffe; Klebstoffe; Enzyme // // Kapitel 38 // Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie // (ausgenommen 38.12 A und 38.19 T) // // Kapitel 39 // Kunststoffe, Zelluloseäther und Ester und Waren daraus // 48.01 48.03 48.04 48.05 48.07 48.08 // Papier und Pappe, in Rollen oder Bogen // 48.11 // Papiertapeten, Linkruste und Buntglaspapier // Kapitel 55 // Baumwolle // //

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