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Document 31986R1007

Verordnung (EWG) Nr. 1007/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis hinsichtlich der Regelung der Produktionserstattungen

ABl. L 94 vom 9.4.1986, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/09/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/1007/oj

31986R1007

Verordnung (EWG) Nr. 1007/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis hinsichtlich der Regelung der Produktionserstattungen

Amtsblatt Nr. L 094 vom 09/04/1986 S. 0003 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0177
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0177


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1007/86 DES RATES

vom 25. März 1986

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis hinsichtlich der Regelung der Produktionserstattungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (5), kann eine Produktionserstattung für Bruchreis bei der Verwendung zur Stärke- und Bierherstellung gewährt werden, um der Industrie die Grundstoffe zu einem niedrigeren Preis zur Verfügung zu stellen, als er sich aus der Anwendung der Abschöpfungsregelung und der gemeinsamen Preise ergäbe.

Die geltende Regelung der Produktionserstattungen ist der Entwicklung der Stärkeherstellung nicht mehr angemessen. Eine Erstattung sollte nur für Reisstärke sowie bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse gewährt werden, die bei der Herstellung von Waren verwendet werden, bei denen die Einfuhrregelung keinen ausreichenden Schutz gewährleistet.

Um dem Sektor der Stärkewirtschaft, der nach der neuen Regelung künftig keine Produktionserstattung mehr erhält, die schrittweise Anpassung an die neue Lage zu erleichtern, ist es erforderlich, eine Übergangszeit vorzusehen.

Um die Einheitlichkeit mit der neuen Erstattungsregelung für Getreide- und Kartoffelstärke sowie daraus hergestellte Erzeugnisse zu wahren, ist die Anwendung ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1986/87 für Getreide vorzusehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der folgende Artikel wird in die Verordnung Nr. 1418/76 eingefügt:

»Artikel 9a

(1) Bei der Verwendung von Stärke aus Reis und Bruchreis sowie von bestimmten daraus hergestellten Erzeugnissen zur Herstellung bestimmter Waren kann eine Produktionserstattung gewährt werden.

Das Verzeichnis der in Unterabsatz 1 genannten Waren wird nach dem Verfahren des Absatzes 3 erstellt. Unter bestimmten Voraussetzungen, die nach demselben Verfahren festzulegen sind, kann die Kommission das Verzeichnis jedoch nach dem in Absatz 4 genannten Verfahren ändern.

(2) Die Erstattung nach Absatz 1 wird in regelmässigen Zeitabständen festgesetzt. In den Wirtschaftsjahren 1986/87, 1987/88 und 1988/89 kann die Erstattung jedoch für ein ganzes Wirtschaftsjahr festgesetzt werden.

(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Durchführung dieses Artikels.

(4) Die Kommission erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und setzt die Höhe der Erstattung nach dem Verfahren des Artikels 27 fest."

Artikel 2

Die Höhe der Produktionserstattungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 wird während der drei Wirtschaftsjahre 1986/87, 1987/88 und 1988/89 schrittweise verringert.

Artikel 3

Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 wird zum ersten Tag des Wirtschaftsjahres 1989/90 für Getreide aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 ist ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1986/87 für Getreide anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. März 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BRAKS

(1) ABl. Nr. C 234 vom 13. 9. 1985, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 36 vom 17. 2. 1986.

(3) ABl. Nr. C 169 vom 8. 7. 1985, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

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