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Document 31986R0934

Verordnung (EWG) Nr. 934/86 des Rates vom 24. März 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

ABl. L 87 vom 2.4.1986, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/09/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/934/oj

31986R0934

Verordnung (EWG) Nr. 934/86 des Rates vom 24. März 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

Amtsblatt Nr. L 087 vom 02/04/1986 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0168
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0168


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 934/86 DES RATES

vom 24. März 1986

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (4), gilt einerseits die Produktionsquotenregelung für diesen Sektor für die Wirtschaftsjahre 1981/82 bis 1985/86 und muß andererseits der Rat rechtzeitig die ab 1. Juli 1986 geltende Regelung festlegen.

Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker beruht seit dem Wirtschaftsjahr 1981/82 auf dem Grundsatz der finanziellen Verantwortlichkeit der Erzeuger für alle Verluste, die aus dem Absatz der in der Gemeinschaft über den Binnenverbrauch hinaus erzeugten Überschüsse entstehen.

Die Entwicklung des Weltmarktes in den letzten Jahren ist einerseits durch einen ständigen Angebotsüberhang und somit die Anhäufung stets umfangreicherer Überschußbestände gekennzeichnet, andererseits erfordert die grosse technische Kapazität bei der Gemeinschaftserzeugung die Beibehaltung der bisher zur Regulierung der Erzeugung angewandten wirksamen Maßnahmen. Daher ist die Beibehaltung der auf Quoten beruhenden Produktionsregelung für einen weiteren Zeitraum von fünf Wirtschaftsjahren vorzusehen.

Mit der Erweiterung der Gemeinschaft wird die Anwendung der Grundsätze und Mechanismen der Quotenregelung auf weitere Erzeuger ausgedehnt; die Produktionsüberschüsse an A- und B-Zucker werden aufgrund dieser Erweiterung voraussichtlich merklich vermindert sein. Ferner kann eine Erhöhung der Absatzmöglichkeiten innerhalb der Gemeinschaft in Betracht gezogen werden, indem z. B. die Verwendung von Quotenzucker zu anderen Zwecken als dem Nahrungsverbrauch erleichtert wird. Insbesondere wegen der Unbeständigkeit der Weltmarktpreise für Zucker und des zyklischen Charakters ihrer Entwicklung erscheint es angezeigt, die bestehenden Zucker- und Isoglukosegrundmengen für die Dauer der Wirtschaftsjahre 1986/87 und 1987/88 unverändert beizubehalten und vorzusehen, daß für die Wirtschaftsjahre 1988/89 bis 1990/91 die Grundmengen und die Verteilung der sich für die Erzeuger hieraus ergebenden Lasten später unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lage festgelegt werden.

Um die Ausgaben im Zusammenhang mit den vorgenannten neuen Absatzmöglichkeiten zu decken, sind an der Finanzierungsregelung einige Änderungen vorzunehmen, die es ermöglichen, die Auswirkung der gesamten oder eines Teils der gegebenenfalls gewährten Erstattungen bei der entspechenden Erzeugung im Rahmen einer überarbeiteten Regelung den Erzeugern aufzuerlegen.

Um der Verarbeitungsindustrie und dem Zuckerrüben- und Rohrzuckeranbau während des Zeitraums der Anwendung der Quoten eine gewisse Strukturanpassung zu ermöglichen, sollte den Mitgliedstaaten ein Spielraum gelassen werden, die Quoten der Unternehmen innerhalb einer Grenze von 10 % zu ändern. In Anbetracht der besonderen Lage dieses Sektors in Spanien, Italien und in den französischen überseeischen Departements ist es angebracht, diese Grenze in diesen Gebieten nicht anzuwenden, sofern dort Umstrukturierungspläne durchgeführt werden.

Um alle tatsächlichen Ausgaben für die Ausfuhr der auf die Wirtschaftsjahre 1981/82 bis 1985/86 angerechneten gemeinschaftlichen Produktionsüberschüsse bestreiten zu können und unabhängig von der künftigen Anwendung der in Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vorgesehenen Eigenfinanzierungsregelung ist es ferner angezeigt, eine Tilgungsabgabe für diesen Sektor einzuführen. Zu diesem Zweck ist sämtlichen betroffenen Erzeugern ein Solidaritätsbeitrag abzuverlangen, mit dem das zum Ende des Zeitraums 1981/82 bis 1985/86 festgestellte Defizit, das haushaltsmässig auf 400 Millionen ECU

geschätzt wird, getilgt werden soll. Im Hinblick auf eine möglichst ausgewogene Anwendung dieser Abgabe ist es gerechtfertigt, sie auf einen Zeitraum von fünf Wirtschaftsjahren zu verteilen und auf die gesamte Zucker- und Isoglukoseerzeugung, der die Garantien der gemeinsamen Marktorganisation unmittelbar oder mittelbar zugute gekommen sind, anzuwenden.

Dabei ist es in Anbetracht der Entwicklung der Produktionsstruktur des Sektors praktisch nicht möglich, diese Abgabe auf der Grundlage der bisher aus dem System entstandenen Vorteile individuell der Ebene des landwirtschaftlichen Erzeugers wie auch der Ebene der Verarbeitungsindustrie aufzuerlegen. Mithin erweist sich eine nach den Erzeugungsgebieten im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 differenzierte Anwendung als die einzige Möglichkeit. Dazu sind zum einen die Abgaben aller Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger sowie aller Zucker- und Isoglukosehersteller in der Vergangenheit und zum anderen die voraussichtliche tatsächliche Erzeugung in diesen Gebieten unter Bezugnahme auf die Produktion des Wirtschaftsjahres 1984/85 zu berücksichtigen.

Es ist allerdings notwendig, ein Gleichgewicht zwischen den Lasten und den Vorteilen der Regelung herzustellen, so daß die differenzierten Beträge der Tilgungsabgabe in dem erforderlichen Umfang angepasst werden müssen, um sicherzustellen, daß die Einnahmen aus der Abgabe je Gebiet und für die gesamten fünf Wirtschaftsjahre den Betrag nicht übreschreiten, der zur Deckung der tatsächlichen Ausgaben für die Ausfuhr der Überschüsse der Wirtschaftsjahre 1981/82 bis 1985/86 erforderlich ist.

Die Eigenart dieser Tilgungsabgabe gebietet es, diese nicht auf die Erzeugungsgebiete Spaniens und Portugals anzuwenden.

Die Erzeugung von Zuckerrüben und von Zucker in Italien sowie die Erzeugung von Zuckerrohr und Zucker in den französischen überseeischen Departements stossen insbesondere bei der Anwendung moderner Produktionsverfahren oder aus strukturellen Gründen noch auf Schwierigkeiten. Diese Anpflanzungen und ihre Verarbeitungsindustrien sind für diese Gebiete wichtige Faktoren und für die Wirtschaft der französischen überseeischen Departements sogar von ausschlaggebender Bedeutung. Den betreffenden Mitgliedstaaten muß daher gestattet werden, für einen bestimmten Zeitraum und unter bestimmten Voraussetzungen den genannten Sektoren einzelstaatliche Anpassungsbeihilfen zu gewähren. Im Falle Italiens sollten angesichts der ernsten Lage der Zuckerindustrie und der laufenden Umstrukturierungspläne in diesem Sektor unbeschadet der Anwendung der Artikel 92 bis 94 des Vertrages diese Beihilfen angepasst werden können. Bei der Anwendung dieser Artikel beurteilt die Kommission insbesondere, ob diese Beihilfen mit den genannten Plänen übereinstimmen.

Der Übergang zur Anwendung dieser Verordnung muß unter den bestmöglichen Bedingungen stattfinden. Zu diesem Zweck können sich bestimmte Übergangsmaßnahmen als erforderlich erweisen. Es ist vorzusehen, daß diese nach dem Verfahren des Artikels 41 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 19 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

»(7) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel sowie die Änderung des Anhangs I werden nach dem Verfahren des Artikels 41 erlassen."

2. Artikel 23 erhält folgende Fassung:

»Artikel 23

(1) Unbeschadet des Absatzes 3 gelten die Artikel 24 bis 32 für die Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91.

(2) Für die Wirtschaftsjahre 1986/87 und 1987/88 sind die A- und B-Quoten der zucker- oder isoglukoseerzeugenden Unternehmen unbeschadet von Artikel 25 diejenigen, die im Wirtschaftsjahr 1985/86 galten.

(3) Für die Wirtschaftsjahre 1988/89 bis 1990/91 legt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages vor dem 1. Januar 1988 insbesondere die Grundmengen für die Erzeugung von A- und B-Zucker sowie Isoglukose und die Aufteilung der sich für die Erzeuger daraus ergebenden Belastungen im Rahmen der Quotenregelung dieses Titels fest."

3. Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

»c) C-Zucker oder C-Isoglukose: alle Zucker- oder Isoglukosemengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden und entweder die Summe der A- und B-Quoten des betreffenden Unternehmens überschreiten oder von einem Unternehmen erzeugt werden, dem keine Quoten zugeteilt worden sind."

4. Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

»Die in Unterabsatz 1 genannte Grenze von 10 v. H. gilt nicht in Italien, Spanien und den französischen überseeischen Departements, wenn Quotenübertragungen aufgrund von Plänen zur Umstrukturierung des Zuckerrüben- oder des Zuckerrohrsektors sowie des Zuckersektors des betreffenden Gebiets in dem zur Durchführung dieser Pläne erforderlichen Masse erfolgen. Bei den Quotenübertragungen in Spanien im Rahmen der genannten Umstrukturierungspläne ist Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 193/82 (1) anzuwenden.

(1) ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1982, S. 3." 5. Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

»Die Artikel 8, 9, 18 und 19 sind auf diesen Zucker und die Artikel 9, 18 und 19 auf diese Isoglukose nicht anwendbar."

6. Artikel 28 Absatz 1 Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

»(1) Vor dem Ende jedes Wirtschaftsjahres wird folgendes festgestellt:"

7. Artikel 28 Absatz 2 Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

»(2) Am Ende des Wirtschaftsjahres 1987/88 wird für die beiden Wirtschaftsjahre 1986/87 und 1987/88 kumulativ folgendes festgestellt:"

8. An Artikel 28 Absatz 5 wird ein dritter und ein vierter Unterabsatz mit folgendem Wortlaut angefügt:

»Der Rat kann jedoch nach dem in Unterabsatz 2 vorgesehenen Verfahren die Begrenzung der B-Abgabe ab dem Wirtschaftsjahr 1986/87 um bis zu 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker revidieren.

Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 2 beschließen, daß die Gesamtheit oder ein Teil der sich aus der etwaigen Gewährung der Erstattungen bei der Erzeugung gemäß Artikel 9 Absatz 3 ergebenden Verluste bei der Ermittlung des Gesamtverlustes gemäß Absatz 1 Buchstabe e) des vorliegenden Artikels berücksichtigt wird."

9. Folgender Titel wird eingefügt:

»TITEL IIIa

TILGUNGSABGABE

Artikel 32a

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Titels III wird von den Zucker- und Isoglukoseherstellern in den Wirtschaftsjahren 1986/87 bis 1990/91 eine Tilgungsabgabe auf ihre Erzeugung von A- und B-Zucker sowie von A- und B-Isoglukose erhoben, mit der das Defizit von 400 Millionen ECU abgedeckt werden soll, das zum Ende der Anwendung der Quotenregelung in dem Zeitraum 1981/82 bis 1985/86 festgestellt wurde.

Während der Wirtschaftsjahre 1986/87 und 1987/88 wird die Tilgungsabgabe, die zur Tilgung des Defizits für die gesamte Gemeinschaft von 80 Millionen ECU pro Wirtschaftsjahr bestimmt ist, nach den in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Einzelheiten angewandt.

Bei der vor dem 1. Januar 1988 zu fassenden Beschlüssen gemäß Artikel 23 Absatz 3 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Einzelheiten der Anwendung der Tilgungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 1988/89 bis 1990/91.

(2) Die von den Zuckerherstellern zu entrichtende Tilgungsabgabe gemäß Absatz 1 wird für die betreffenden Gebiete wie folgt festgesetzt:

1.2 // // // Gebiet im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 // ECU-Betrag für 100 kg Zucker (in Weißzucker) // // // Dänemark // 0,7736 // Deutschland // 0,8823 // Frankreich (Mutterland) // 0,8820 // Französische überseeische Departements // 0,1766 // Griechenland // 0,3982 // Irland // 0,4080 // Italien // 0,3398 // Niederlande // 0,7552 // Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion // 0,7137 // Vereinigtes Königreich // 0,4357 // //

(3) Die von den Isoglukoseherstellern zu entrichtende Tilgungsabgabe gemäß Absatz 1 wird für die betreffenden Gebiete wie folgt festgesetzt:

1.2 // // // Gebiet im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 // ECU-Betrag für 100 kg Isoglukose (in Trockenstoff) // // // Dänemark // 0,3094 // Deutschland // 0,3529 // Frankreich (Mutterland) // 0,3528 // Französische überseeische Departements // 0,0706 // Griechenland // 0,1593 // Irland // 0,1632 // Italien // 0,1359 // Niederlande // 0,3021 // Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion // 0,2855 // Vereinigtes Königreich // 0,1743 // //

(4) Die Beträge der Tilgungsabgaben werden jedoch nach dem Verfahren des Absatzes 6 angeglichen, soweit dies erforderlich ist, damit die Einnahmen aus der Tilgungsabgabe pro Gebiet und für die gesamten fünf betreffenden Wirtschaftsjahre nicht das Fünffache des Produkts aus dem Betrag der für das betreffende Gebiet während der Wirtschaftsjahre 1986/87 und 1987/88 angewandten Tilgungsabgabe und für das Wirtschaftsjahr 1984/85 für dasselbe Gebiet festgestellten Menge der A- und B-Erzeugung übersteigen. (5) Die Zuckerhersteller können gegebenenfalls verlangen, daß die Verkäufer von Zuckerrüben oder Zuckerrohr, die in der Gemeinschaft erzeugt wurden, für eine Zuckermenge, auf die die betreffende Tilgungsabgabe erhoben wird, diese Abgabe zu 60 v. H. erstatten. Die Beteiligten können sich jedoch auf einen anderen Vomhundertsatz einigen.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 41 erlassen."

10. Artikel 46 erhält folgende Fassung:

»Artikel 46

(1) In den Wirtschaftsjahren 1986/87 und 1987/88 sind die Italienische Republik und die Französische Republik berechtigt, Zuckerrübenerzeugern, Zuckerrohrerzeugern und gegebenenfalls Zuckerherstellern unter den Bedingungen der Absätze 2 und 3 Anpassungsbeihilfen zu gewähren.

(2) In Italien können die in Absatz 1 genannten Beihilfen nur für die Zuckermenge gewährt werden, die innerhalb der Grenzen der A- und B-Quoten jedes zuckererzeugenden Unternehmens erzeugt wurde.

Für diese Erzeugung darf der Hoechstbetrag der Beihilfen je 100 kg Weißzucker 23,64 % des gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) für jedes der Wirtschaftsjahre 1986/87 und 1987/88 festgesetzten Interventionspreises für Weißzucker nicht überschreiten.

(3) Die Italienische Republik kann jedoch die Beihilfen nach Absatz 2 anpassen, sofern dies durch aussergewöhnliche Erfordernisse im Zusammenhang mit den in Italien in Durchführung befindlichen Plänen zur Umstrukturierung des Zuckersektors notwendig wird. Bei der Anwendung der Artikel 92 bis 94 des Vertrages wägt die Kommission insbesondere ab, ob diese Beihilfen mit den Umstrukturierungsplänen in Einklang stehen.

(4) In Frankreich darf die Gewährung der in Absatz 1 genannten Beihilfen nur für eine in den überseeischen Departements erzeugte Zuckermenge erfolgen, die nicht die diesen Departements zugeteilte Grundmenge abzueglich der 1981/82 gemäß Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 2 vorgenommenen Übertragung von A-Quoten in Höhe von 30 000 Tonnen Weißzucker überschreitet. Diese Beihilfen dürfen 6,04 ECU je 100 kg Weißzucker nicht überschreiten.

(5) Sofern die Höhe des Zinssatzes, der in Italien ersten Adressen gewährt wird, die Höhe des Zinssatzes, der für die Berechnung der in Artikel 8 genannten Erstattung Anwendung findet, um mindestens 3 v. H. übersteigt, ist die Italienische Republik ausserdem berechtigt, in den Wirtschaftsjahren 1986/87 und 1987/88 die Auswirkungen dieser Differenz auf die Lagerkosten durch eine einzelstaatliche Beihilfe zu decken."

11. Artikel 48 erhält folgende Fassung:

»Artikel 48

Nach dem Verfahren des Artikels 41 können Übergangsmaßnahmen erlassen werden.

Sie gelten längstens bis zum 30. Juni 1987."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1986.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. März 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BRAKS

(1) ABl. Nr. C 68 vom 24. 3. 1986.

(2) ABl. Nr. C 354 vom 31. 12. 1985, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

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