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Document 31986R0382
Commission Regulation (EEC) No 382/86 of 20 February 1986 re-establishing the levying of customs duties on urea containing more than 45 % by weight of nitrogen on the dry anhydrous product falling within subheading 31.02 B, originating in Kuwait, to which the preferential tariff arrangements set out in Council Regulation (EEC) No 3599/85 apply
Verordnung (EWG) Nr. 382/86 der Kommission vom 20. Februar 1986 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes, der Tarifstelle 31.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Kuwait, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Verordnung (EWG) Nr. 382/86 der Kommission vom 20. Februar 1986 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes, der Tarifstelle 31.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Kuwait, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
ABl. L 44 vom 21.2.1986, p. 17–17
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1986
Verordnung (EWG) Nr. 382/86 der Kommission vom 20. Februar 1986 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes, der Tarifstelle 31.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Kuwait, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 044 vom 21/02/1986 S. 0017 - 0017
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 382/86 DER KOMMISSION vom 20. Februar 1986 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes, der Tarifstelle 31.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Kuwait, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vom 17. Dezember 1985 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1986 (1), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach den Artikeln 1 und 10 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 11 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden. Für Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes, der Tarifstelle 31.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der individuelle Plafond 375 000 ECU. Am 20. Februar 1986 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Kuwait den betreffenden Plafond erreicht. Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffende Ware gegenüber Kuwait wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 22. Februar 1986 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Kuwait in die Gemeinschaft wiedereingeführt: 1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 31.02 B (NIMEXE-Kennziffer 31.02-15) // Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes // // Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Februar 1986 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 352 vom 30. 12. 1985, S. 1.