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Document 31986R0241

    Verordnung (EWG) Nr. 241/86 des Rates vom 27. Januar 1986 zur Einfuhr mengenmäßiger Beschränkungen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    ABl. L 30 vom 5.2.1986, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/09/1986; Aufgehoben durch 31986R2825

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/241/oj

    31986R0241

    Verordnung (EWG) Nr. 241/86 des Rates vom 27. Januar 1986 zur Einfuhr mengenmäßiger Beschränkungen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    Amtsblatt Nr. L 030 vom 05/02/1986 S. 0001 - 0003


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 241/86 DES RATES

    vom 27. Januar 1986

    zur Einfuhr mengenmässiger Beschränkungen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Vereinigten Staaten von Amerika haben unter Verletzung ihrer im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) eingegangenen Verpflichtungen Beschränkungen für die Einfuhren von Stahlhalbzeug aus der Gemeinschaft eingeführt.

    Diese Maßnahmen fügen den betreffenden Gemeinschaftserzeugern erheblichen Schaden zu.

    Um die Interessen der Gemeinschaft zu wahren, sollten Maßnahmen getroffen werden, die eine gleichartige Wirkung auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten haben. Es ist daher angezeigt, mengenmässige Beschränkungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse mit Urprung in diesem Land einzuführen.

    In Anbetracht der Bestimmungen der Beitrittsakte von 1985 und aufgrund der Tatsache, daß Portugal und Spanien noch geltende Abkommen mit den Vereinigten Staaten über Stahlhalbzeug haben, ist es angezeigt, diese Beschränkungen nicht auf Einfuhren nach Portugal und Spanien anzuwenden. Demzufolge gelten die von den Vereinigten Staaten eingeführten Beschränkungen nicht auf die Einfuhren dieser Mitgliedstaaten.

    Bei der Berechnung des entstehenden Schadens und der Einfuhrmengen der betroffenen Erzeugnisse aus den Vereinigten Staaten standen lediglich unvollständige Statistiken für 1985 zur Verfügung. Es kann sich daher die Notwendigkeit ergeben, die Einfuhrmengen zu ändern, sobald endgültige Statistiken verfügbar sind.

    Es ist erforderlich, bei dieser Gelegenheit das Verfahren für den Erlaß der Durchführungsvorschriften zu präzisieren.

    Erzeugnisse, die vor Veröffentlichung dieser Verordnung zum Versand nach der Gemeinschaft verladen worden sind, sollten von diese Beschränkungen ausgenommen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Abfertigung zum freien Verkehr in Belgien, Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt den für jedes dieser Erzeugnisse festgelegten Kontingenten.

    (2) Diese Kontingente werden überprüft, sobald vollständige Statistiken über die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse zur Verfügung stehen.

    Artikel 2

    (1) Voraussetzung für die Abfertigung zum freien Verkehr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ist die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung.

    (2) Die Aufteilung der Kontingente zwischen den Mitgliedstaaten wird nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 des Rates vom 25. Mai 1970 zur Festlegung eines gemeinsamen Verfahrens für die Verwaltung mengenmässiger Kontingente (1), zuletzt geändert durch den Beschluß vom 1. Januar 1973 (2), vorgenommen.

    (3) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 über die Verwaltung der Kontingente gelten für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse.

    Artikel 3

    (1) Die Abfertigung zum freien Verkehr der in der vorliegenden Verordnung genannte Erzeugnisse kann von der Vorlage eins Ursprungsnachweises abhängig gemacht werden.

    (2) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juli 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (1), zuletzt geändert durch den Beschluß vom 1. Januar 1973 (2), erlassen.

    (3) Artikel 1 wird nicht auf Waren angewandt, die vor Veröffentlichung dieser Verordnung in einem Hafen der Vereinigten Staaten zum Versand nach der Gemeinschaft verladen wurden, sofern dies durch Vorlage eines Konossements oder eines anderen Transportdokuments belegt werden kann.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1986 in Kraft.

    Sie gilt bis zum 15. November 1989.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 1986.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. van den BRÖK

    (1) ABl. Nr. L 124 vom 8. 6. 1970, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 2 vom 1. 1. 1973, S. 1.

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 2 vom 1. 1. 1973, S. 1.

    ANHANG

    1.2.3.4 // // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // NIMEXE- Kennziffer (1986) // Warenbezeichnung // Jährliches Kontingent (Tonnen) // // // // // 15.02 // 15.02-10 // Talg (von Rindern, Schafen oder Ziegen), roh, ausgeschmolzen, einschließlich Premier Jus: A. Zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln // 15. Februar 1986 bis 31. Dezember 1986: 93 625 1987: 107 000 1988: 107 000 1. Januar 1989 bis 15. November 1989: 93 625 // // // // // 31.05 // 31.05-12 // Andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger: A. Andere Düngemittel: II. die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend: a) Monoammoniumorthophosphat und Diammoniumorthophosphat und Mischungen dieser Erzeugnisse // 15. Februar 1986 bis 31. Dezember 1986: 448 000 1987: 512 000 1988: 512 000 1. Januar 1989 bis 15. November 1989: 448 000 // // // // // 48.07 // 48.07-45 // Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49), in Rollen oder Bogen: ex C. aus gebleichtem Halbstoff, mit Kaolin gestrichen oder überzogen oder mit Kunststoffen überzogen oder getränkt, mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder mehr - mit anderen Stoffen als Kaolin gestrichen oder überzogen // 15. Februar 1986 bis 31. Dezember 1986: 8 750 1987: 10 000 1988: 10 000 1. Januar 1989 bis 15. November 1989: 8 750 // // // //

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