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Document 31986L0137
Council Directive 86/137/EEC of 17 April 1986 authorizing certain Member States to defer further the application of Directive 77/780/EEC as regards certain credit institutions
Richtlinie 86/137/EWG des Rates vom 17. April 1986 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, die Anwendung der Richtlinie 77/780/EWG hinsichtlich einiger Kreditinstitute erneut aufzuschieben
Richtlinie 86/137/EWG des Rates vom 17. April 1986 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, die Anwendung der Richtlinie 77/780/EWG hinsichtlich einiger Kreditinstitute erneut aufzuschieben
ABl. L 106 vom 23.4.1986, p. 35–35
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 15/12/1988
Richtlinie 86/137/EWG des Rates vom 17. April 1986 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, die Anwendung der Richtlinie 77/780/EWG hinsichtlich einiger Kreditinstitute erneut aufzuschieben
Amtsblatt Nr. L 106 vom 23/04/1986 S. 0035 - 0035
***** RICHTLINIE DES RATES vom 17. April 1986 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, die Anwendung der Richtlinie 77/780/EWG hinsichtlich einiger Kreditinstitute erneut aufzuschieben (86/137/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 2 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie 77/780/EWG sieht vor, daß die Kommission binnen einer Frist von sieben Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie dem Rat nach Anhörung des Beratenden Bankenausschusses einen Bericht über den Stand hinsichtlich des Aufschubs der Anwendung auf bestimmte spezialisierte Kreditinstitute vorlegt. Die Kommission hat den Beratenden Bankenausschuß am 12. Dezember 1984 angehört und dem Rat am 15. März 1985 einen Bericht zugeleitet, in dem sie diesen über den Stand der aufgeschobenen Anwendung unterrichtete. Der vorgenannte Artikel 2 Absatz 6 Unterabsatz 3 sieht ferner vor, daß die Kommission dem Rat binnen sechs Monaten nach Vorlage dieses Berichtes gegebenenfalls Vorschläge zur Ermächtigung für eine weitere Verschiebung der Anwendung der Richtlinie unterbreitet und der Rat über diese Vorschläge innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Vorlage befindet. Nach Aufforderung durch die Kommission haben einige Mitgliedstaaten ihr einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Verlängerung des Aufschubs im Hinblick auf bestimmte Kreditinstitute unterbreitet. Die Kommission hielt es für angebracht, dem Rat eine weitere Verlängerung des Aufschubs der Anwendung der Richtlinie auf die vorerwähnten Kreditinstitute um drei Jahre vorzuschlagen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die nachstehenden Mitgliedstaaten werden ermächtigt, im Hinblick auf folgende Kreditinstitute die Anwendung der Richtlinie 77/780/EWG bis zum 15. Dezember 1988 aufzuschieben: Dänemark: - Bankiervirksomhed, der udöves af en fondsbörsvekselerer (Bankentätigkeit der Börsenmakler); Griechenland: - Agrotiki Trapeza Ellados A.E. (Landwirtschaftsbank von Griechenland AG), - Ethniki Ktimatiki Trapeza Ellados (Nationale Hypothekenbank von Griechenland); Irland: - Trustee Savings Banks (mündelsichere Sparkassen); Niederlande: - Rijkspostpaarbank (Staatliche Postsparkasse); Vereinigtes Königreich: - Trustee Savings Banks (mündelsichere Sparkassen). Artikel 2 Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzueglich von den Maßnahmen in Kenntnis, die sie treffen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an das Königreich Dänemark, die Griechische Republik, Irland, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 17. April 1986. Im Namen des Rates Der Präsident E. M. SCHOO (1) ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30.