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Document 31986D0616
86/616/EEC: Commission Decision of 10 December 1986 approving an addendum to the programme relating to the fresh and processed fruit and vegetable, flower and ornamental plant sector submitted by the Government of the Federal Republic of Germany for the Land of Rhineland-Palatinate pursuant to Council Regulation (EEC) No 355/77 (Only the German text is authentic)
86/616/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Zusatzprogramms für den Bereich frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse, Blumen und Zierpflanzen in Rheinland-Pfalz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
86/616/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Zusatzprogramms für den Bereich frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse, Blumen und Zierpflanzen in Rheinland-Pfalz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
ABl. L 361 vom 20.12.1986, p. 37–37
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990
86/616/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Zusatzprogramms für den Bereich frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse, Blumen und Zierpflanzen in Rheinland-Pfalz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 361 vom 20/12/1986 S. 0037
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Zusatzprogramms für den Bereich frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse, Blumen und Zierpflanzen in Rheinland-Pfalz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (86/616/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 18. April 1986 einen Zusatz zu dem mit Entscheidung 80/169/EWG der Kommission (3) genehmigten Programm für den Bereich Obst und Gemüse im Land Rheinland-Pfalz und am 28. August 1986 ergänzende Angaben hierzu übermittelt. Dieser Programmzusatz betrifft die Rationalisierung und Entwicklung der Erfassung, Lagerung, Behandlung und Verpackung von frischem Obst und Gemüse, Blumen und Zierpflanzen sowie der Verarbeitung von Obst und Gemüse mit Ausnahme von Obst- und Gemüsesaft im Hinblick auf eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und eine qualitative Verbesserung der Erzeugnisse; er bildet somit ein Programm im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77. Von der Genehmigung dieses Zusatzes sind die nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Erzeugnisse auszuschließen. Die Angaben über Ernteeinrichtungen sind für eine positive Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 nicht ausreichend. Das Zusatzprogramm enthält ausreichende Angaben nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77, wonach die in Artikel 1 der Verordnung genannten Ziele für frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse mit Ausnahme von Obst- und Gemüsesaft sowie für Blumen und Zierpflanzen erreicht werden können. Die für die Durchführung des Zusatzprogramms vorgesehene Frist überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 18. April 1986 eingereichte und am 28. August 1986 ergänzte Zusatzprogramm für frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse mit Ausnahme von Obst- und Gemüsesaft sowie für Blumen und Zierpflanzen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 wird mit Ausnahme der Investitionen für Ernteeinrichtungen und nicht unter Anhang II des Vertrages fallende Erzeugnisse genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 10. Dezember 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4. (3) ABl. Nr. L 36 vom 13. 2. 1980, S. 27.