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Document 31986D0540
86/540/EEC: Commission Decision of 4 November 1986 concerning the implementation by Spain of certain measures to adjust capacity in the fisheries sector pursuant to Council Directive 83/515/EEC (Only the Spanish text is authentic)
86/540/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. November 1986 betreffend die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten gemäß der Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich)
86/540/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. November 1986 betreffend die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten gemäß der Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich)
ABl. L 319 vom 14.11.1986, p. 75–75
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2009
86/540/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. November 1986 betreffend die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten gemäß der Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 319 vom 14/11/1986 S. 0075 - 0075
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. November 1986 betreffend die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten gemäß der Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich) (86/540/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 83/515/EWG des Rates vom 4. Oktober 1983 über bestimmte Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Die spanische Regierung hat eine Regelung finanzieller Beihilfen für Maßnahmen der vorübergehenden oder endgültigen Verringerung von Produktionskapazitäten im Fischereisektor erlassen und am 13. Mai 1986 sowie am 18. August 1986 die in Artikel 6 der Richtlinie 83/515/EWG genannten Angaben zu dieser Regelung übermittelt. Die Kommission hat nach Artikel 7 der genannten Richtlinie geprüft, ob die vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen, wobei sie die Übereinstimmung mit der genannten Richtlinie und die anderen bestehenden oder vorgesehenen Strukturmaßnahmen für den Fischreisektor berücksichtigt hat. Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Spanien erlassenen Maßnahmen zur Einführung einer Regelung finanzieller Beihilfen für Maßnahmen der vorübergehenden oder endgültigen Verringerung von Produktionskapazitäten im Fischereisektor erfuellen die Voraussetzung für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 4. November 1986 Für die Kommission António CARDOSO E CUNHA Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 15.