EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31986D0475

86/475/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. September 1986 zur Festsetzung des von der Bundesrepublik Deutschland für das Haushaltsjahr 1984 im Zusammenhang mit den in der zwanzigsten Richtlinie genannten Umsätzen geschuldeten Betrags der Mehrwertsteuer-Eigenmittel (Zwanzigste Richtlinie 85/361/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit den Sonderbeihilfen, die bestimmten Landwirten als Ausgleich für den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährt werden)

ABl. L 279 vom 30.9.1986, p. 57–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/475/oj

31986D0475

86/475/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. September 1986 zur Festsetzung des von der Bundesrepublik Deutschland für das Haushaltsjahr 1984 im Zusammenhang mit den in der zwanzigsten Richtlinie genannten Umsätzen geschuldeten Betrags der Mehrwertsteuer-Eigenmittel (Zwanzigste Richtlinie 85/361/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit den Sonderbeihilfen, die bestimmten Landwirten als Ausgleich für den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährt werden)

Amtsblatt Nr. L 279 vom 30/09/1986 S. 0057


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. September 1986

zur Festsetzung des von der Bundesrepublik Deutschland für das Haushaltsjahr 1984 im Zusammenhang mit den in der zwanzigsten Richtlinie genannten Umsätzen geschuldeten Betrags der Mehrwertsteuer-Eigenmittel (Zwanzigste Richtlinie 85/361/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit den Sonderbeihilfen, die bestimmten Landwirten als Ausgleich für den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährt werden)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(86/475/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die zwanzigste Richtlinie 85/361/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit den Sonderbeihilfen, die bestimmten Landwirten als Ausgleich für den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährt werden (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dieser Richtlinie ist die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, die Mehrwertsteuer als Instrument zur Gewährung einer Sonderbeihilfe einzusetzen, vorausgesetzt, daß durch diese Maßnahme die Mehrwertsteuer-Eigenmittel nicht berührt werden.

Für das Haushaltsjahr 1984 müssen die Nettöinnahmen aus der Mehrwertsteuer, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Anwendung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3735/85 (3), festgelegt wurden, um 1 591 Millionen DM erhöht werden.

Der in diesem Artikel genannte gewogene mittlere Satz beläuft sich für das Haushaltsjahr 1984 auf 12,5102 %; er kann noch geändert werden.

Für 1984 wurde der Satz der Mehrwertsteuer-Eigenmittel auf 1 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt.

Der Beratende Ausschuß für eigene Mittel wurde zu dieser Entscheidung gehört -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag der Mehrwertsteuer-Eigenmittel, den die Bundesrepublik Deutschland für das Haushaltsjahr 1984 nach Artikel 5 der Richtlinie 85/361/EWG abzuführen hat, beläuft sich auf 127,2 Millionen DM.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 12. September 1986

Für die Kommission

Henning CHRISTOPHERSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1985, S. 18.

(2) ABl. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1985, S. 1.

Top