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Document 31986D0411

86/411/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1986 zur Genehmigung des in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 895/85 des Rates über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Weinbaustrukturen in Griechenland aufgestellten Programms (Nur der griechische Text ist verbindlich)

ABl. L 237 vom 23.8.1986, p. 32–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/07/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/411/oj

31986D0411

86/411/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1986 zur Genehmigung des in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 895/85 des Rates über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Weinbaustrukturen in Griechenland aufgestellten Programms (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 237 vom 23/08/1986 S. 0032 - 0033


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Juli 1986

zur Genehmigung des in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 895/85 des Rates über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Weinbaustrukturen in Griechenland aufgestellten Programms

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(86/411/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 895/85 des Rates vom 1. April 1985 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Weinbaustrukturen in Griechenland (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die griechische Regierung hat am 7. Februar 1986 ein Programm zur Umstruktureirung von Weinbauflächen in Griechenland mitgeteilt. Mit Schreiben der griechischen Regierung vom 12. März 1986 sind auf Verlangen der Kommission gewisse Ergänzungen und Berichtigungen in diesem Programm vorgenommen worden.

Das genannte Programm enthält die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 895/85 aufgezählten Angaben, die zeigen, daß die Ziele der genannten Verordnung erreicht werden können.

Der Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden.

In Übereinstimmung mit Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 895/85 müssen in Zusammenarbeit mit der griechischen Regierung die Modalitäten der laufenden Unterrichtung der Kommission über den Ablauf des Programms festgelegt werden, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 erster Unterabsatz vorgesehen sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von der griechischen Regierung am 7. Februar 1986 mitgeteilte und durch Schreiben der griechischen Regierung vom 12. März 1986 ergänzte Programm zur Umstrukturierung von Weinbauflächen in Griechenland wird genehmigt.

Artikel 2

(1) Die griechische Regierung legt vor dem 1. Juli jeden Jahres eine Bericht über den Fortgang des in Artikel 1 vorgesehenen Programms vor.

Dieser Bericht enthält insbesondere die folgenden Angaben:

- den Stand der Durchführung der im Programm vorgesehenen, in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 895/85 aufgezählten Maßnahmen im abgelaufenen Kalenderjahr mit Angabe der Gebiete, in denen die Umstrukturierung stattgefunden hat, und der Art der Maßnahme (Rodung oder/und Umpfropfung);

- Angabe der Flächen der Kategorien 1 und 2 im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates (2), die von der Umstrukturierung betroffen sind, sowie des Umfangs der Flächen der Kategorie 3, auf denen die Rebanlage gerodet worden ist;

- Anzahl der Begünstigten pro Jahr sowie der für kollektive Maßnahmen gebildeten Gruppen und Anzahl ihrer Mitglieder;

- im Falle einer kollektiven Umstrukturierung, die im Rahmen einer Flurbereinigung stattfand: Anzahl der Flurbereinigungsmaßnahmen und der Parzellen vor und nach der Maßnahme;

- was die technische Unterstützung anbelangt: im Laufe des Jahres eingestelltes Personal, mit Angabe des Einstellungszeitpunkts, des Arbeitsvertrags und des Einsatzortes; genaue Aufgliederung der Ausgaben für die technische Unterstützung, die Anzahl der durchgeführten Kurse, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der teilnehmenden Winzer;

- zusätzliche Bestimmungen, die garantieren, daß sich die Begleitmaßnahmen auf den Bedarf beschränken, der sich aus der vom Programm vorgesehenen Umstrukturierung des Weinbaus ergibt;

- Bestätigung daß die Maßnahmen zur Bodenmelioration (Erdarbeiten, Erosionsschutz, Zufahrtswege zu den Parzellen) nicht durch andere gemeinsame Maßnahmen unterstützt worden sind; falls in den gleichen Gebieten andere gemeinsame Maßnahmen gleicher Art durchgeführt werden, werden diese mit Priorität durchgeführt und die betreffenden Ausgaben sind erstattungsfähig für solche Maßnahmen;

- zusätzliche Bestimmungen mit dem Ziel, eine wirksame Kontrolle der Durchführung des Programms sicherzustellen, und Ergebnisse dieser Kontrollen;

- Angabe der während des betreffenden Kalenderjahres getätigten Ausgaben, aufgegliedert nach den verschiedenen Maßnahmen, und Angabe der benutzten Finanzierungsquellen;

- falls sich die Durchführung der Maßnahmen und der Ausgaben stark von den Voraussetzungen des Programms entfernt: Angabe der Gründe.

(2) Mindestens alle zwei Jahre werden die mit der Durchführung des Programms befassten griechischen Behörden und die Dienststellen der Kommission zu einer Sitzung zusammentreten, um den Fortgang des Programms sicherzustellen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet.

Brüssel, den 30. Juli 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 97 vom 4. 4. 1985, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

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