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Document 31986D0223
86/223/EEC: Council Decision of 3 June 1986 concerning the conclusion of the exchange of letters relating to clause 2 of the Arrangement between the European Economic Community and the Eastern Republic of Uruguay on trade in mutton and lamb
86/223/EWG: Beschluß des Rates vom 3. Juni 1986 über den Abschluß des Briefwechsels betreffend Nummer 2 der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über den Handel mit Hammel- und Lammfleisch
86/223/EWG: Beschluß des Rates vom 3. Juni 1986 über den Abschluß des Briefwechsels betreffend Nummer 2 der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über den Handel mit Hammel- und Lammfleisch
ABl. L 155 vom 10.6.1986, p. 11–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1988
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/223/oj
86/223/EWG: Beschluß des Rates vom 3. Juni 1986 über den Abschluß des Briefwechsels betreffend Nummer 2 der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über den Handel mit Hammel- und Lammfleisch
Amtsblatt Nr. L 155 vom 10/06/1986 S. 0011
***** BESCHLUSS DES RATES vom 3. Juni 1986 über den Abschluß des Briefwechsels betreffend Nummer 2 der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über den Handel mit Hammel- und Lammfleisch (86/223/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Uruguay hat sich im Rahmen des mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossenen Selbstbeschränkungsabkommens im Hammel- und Lammfleischsektor (1) verpflichtet, seine Ausfuhren nach bestimmten als empfindliche Zonen geltenden Märkten der Gemeinschaft zu begrenzen. Diese Verpflichtung war bis zum 31. März 1985 befristet. Da die Bedingungen, die die Anerkennung der genannten Zonen begründet haben, sich nicht geändert haben, ist die Verlängerung der Bestimmungen über die Beschränkung der Ausfuhr nach diesen Zonen vorzusehen. Die Kommission hat diesbezueglich Verhandlungen mit Uruguay geführt, die zu einer Einigung geführt haben - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Briefwechsel betreffend Nummer 2 der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über den Handel mit Hammel- und Lammfleisch wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlauf des Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, welche befugt ist, den in Artikel 1 genannten Briefwechsel rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 1986. Im Namen des Rates Der Präsident G.M.V. van AARDENNE (1) ABl. Nr. L 275 vom 18. 10. 1980, S. 37.